TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/7 S17 410691-1/2009

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Veröffentlicht am 07.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 410.691-1/2009-18E

S17 410.690-1/2009-18E

S17 410.687-1/2009-18E

S17 410.688-1/2009-17E

S17 410.689-1/2009-18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde

1. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.756-East-Ost;1. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.756-East-Ost;

2. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.757-East-Ost;2. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.757-East-Ost;

3. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.758-East-Ost;3. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.758-East-Ost;

4. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.759-East-Ost;4. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.759-East-Ost;

5. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.760-East-Ost;5. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.760-East-Ost;

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 41 Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.1.2010 in den Fällen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Beschwerden gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das BAA hat in diesen Fällen gem. der Dublin II-VO die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt.römisch eins. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.1.2010 in den Fällen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Beschwerden gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Das BAA hat in diesen Fällen gem. der Dublin II-VO die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 26.9.2011, Zl. U 223/10-13, einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Entscheidungen des AsylGH behoben. Der AsylGH stützte sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes.

Nach Behebung durch den Verfassungsgerichtshof langten die nun wieder im Stande der Beschwerde befindlichen Verwaltungsakte am 20.10.2011 bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle S17 ein und wurde diesen Beschwerden mit Beschluss vom 24.10.2011 gem. § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach Behebung durch den Verfassungsgerichtshof langten die nun wieder im Stande der Beschwerde befindlichen Verwaltungsakte am 20.10.2011 bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle S17 ein und wurde diesen Beschwerden mit Beschluss vom 24.10.2011 gem. Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte unter zentraler Beachtung des Erkenntnisses vom Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung in den gegenständlichen Fällen im Wesentlichen wie folgt:

[....]

Wie der AsylGH selbst geschildert hat, gibt es bestehende Versorgungsprobleme und Engpässe bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland. Den in den Verwaltungsakten beiliegenden Bescheiden des BAA ist weiters zu entnehmen, dass Familien nach ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung in Aufnahmezentren gesetzt würden. Staatliche Unterstützung gebe es nicht, jedoch Informationen darüber, welche Organisationen Hilfe zur Verfügung stellen würden. Es gebe drei staatliche Aufnahmezentren, in welche speziell Familien aufgenommen würden; die durchschnittliche Wartezeit für die Aufnahme in diese Zentren betrage allerdings etwa zwei Monate. Selbst wenn der AsylGH feststelle, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um besonderes vulnerable Personen, sondern "um eine junge, gesunde Frau mit vier, dem Kleinstkindalter entwachsenen, gesunden Kindern" handle, ist dennoch von einer speziellen Schutzbedürftigkeit dieser Familie auszugehen; einer alleinstehenden Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern kann eine allenfalls vorübergehend ungewisse Unterbringungslage mit einer möglichen mehrmonatigen Wartezeit für die Aufnahme in ein Quartier nicht zugemutet werden, da diesfalls eine Rücküberstellung nach Griechenland in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen würde.Wie der AsylGH selbst geschildert hat, gibt es bestehende Versorgungsprobleme und Engpässe bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland. Den in den Verwaltungsakten beiliegenden Bescheiden des BAA ist weiters zu entnehmen, dass Familien nach ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für die Unterbringung in Aufnahmezentren gesetzt würden. Staatliche Unterstützung gebe es nicht, jedoch Informationen darüber, welche Organisationen Hilfe zur Verfügung stellen würden. Es gebe drei staatliche Aufnahmezentren, in welche speziell Familien aufgenommen würden; die durchschnittliche Wartezeit für die Aufnahme in diese Zentren betrage allerdings etwa zwei Monate. Selbst wenn der AsylGH feststelle, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um besonderes vulnerable Personen, sondern "um eine junge, gesunde Frau mit vier, dem Kleinstkindalter entwachsenen, gesunden Kindern" handle, ist dennoch von einer speziellen Schutzbedürftigkeit dieser Familie auszugehen; einer alleinstehenden Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern kann eine allenfalls vorübergehend ungewisse Unterbringungslage mit einer möglichen mehrmonatigen Wartezeit für die Aufnahme in ein Quartier nicht zugemutet werden, da diesfalls eine Rücküberstellung nach Griechenland in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen würde.

Der AsylGH hat im vorliegenden Fall - in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland und speziell um die Aufnahmesituation von Familien - keine ergänzenden Erhebungen veranlasst, um gewährleisten zu können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden.Der AsylGH hat im vorliegenden Fall - in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland und speziell um die Aufnahmesituation von Familien - keine ergänzenden Erhebungen veranlasst, um gewährleisten zu können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt werden.

[....]

Hinsichtlich des gesamten Wortlautes wird auf die zitierte und im RIS veröffentlichte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem AsylGH im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs 3 AsylG eine Frist von lediglich 2 Wochen zur Entscheidung gesetzt ist. Daraus kann der Wille des Gesetzgebers geschlossen werden, dass der AsylGH lediglich solche Ergänzungen selbst vorzunehmen hat, die innerhalb dieser Frist ausführbar sind.Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem AsylGH im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz 3, AsylG eine Frist von lediglich 2 Wochen zur Entscheidung gesetzt ist. Daraus kann der Wille des Gesetzgebers geschlossen werden, dass der AsylGH lediglich solche Ergänzungen selbst vorzunehmen hat, die innerhalb dieser Frist ausführbar sind.

Auf Grund des hier umfassenden Ermittlungsauftrages durch den Verfassungsgerichtshof sowie unter Beachtung der notorischen Situation von Asylwerbern in Griechenland allgemein, erscheint schon eine fristgerechte Erledigung der Sache nicht nur durch den Asylgerichtshof innerhalb dieser zweiwöchigen gesetzlichen Frist de facto nicht möglich. Auf Grund des seit der letzten Einvernahme verstrichenen Zeitraumes wäre zur Ermittlung der maßgeblichen und in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführer liegenden Umstände schon im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Einvernahme der Parteien einer schriftlichen Stellungnahme vorzuziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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