Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S17 405 710-2/2011-5Z
S17 405 713-2/2011-5Z
S17 405 714-2/2011-5Z
S17 405 715-2/2011-5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX, StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.017-East-Ost;1. römisch 40 , StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.017-East-Ost;
2. XXXX, StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.018-East-Ost;2. römisch 40 , StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.018-East-Ost;
3. XXXX, StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.019-East-Ost;3. römisch 40 , StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.019-East-Ost;
4. XXXX, StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.020-East-Ost;4. römisch 40 , StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.020-East-Ost;
beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurde vom BAA gemäß §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung in den zuständigen Zielstaat verfügt. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurde vom BAA gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung in den zuständigen Zielstaat verfügt. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig.
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese langte am 4.11.2011 beim AsylGH in der zuständigen Geschäftsabteilung ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Paragraph 37, AsylG 2005 lautet:
(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Artikel 8, EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.
2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in § 37 Abs 1 AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011