Norm
AVG §13 Abs3Spruch
E9 314.944-2/2011-12E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011, GZ. E9 314.944-1/2008/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX auch XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011, GZ. E9 314.944-1/2008/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 auch römisch 40 , StA.
Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß §§ 13 Abs 3, 69 Abs 2 AVG idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, 69, Absatz 2, AVG idgF zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 69, 70 AVG idgF, Art 18 Abs 1 B-VG, zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Paragraphen 69, 70, AVG idgF, Artikel 18, Absatz eins, B-VG, zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Wiederaufnahmewerber (in der Folge kurz: WW), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 30.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Wiederaufnahmewerber (in der Folge kurz: WW), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 30.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt (BAA) hat der AsylGH im Rechtsmittelweg die Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 3.2.2011, Zl E9 314.944-1/2008/22E, gem. §§ 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung des AsylGH wuchs mit 23.2.2011 in Rechtskraft.Nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt (BAA) hat der AsylGH im Rechtsmittelweg die Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 3.2.2011, Zl E9 314.944-1/2008/22E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung des AsylGH wuchs mit 23.2.2011 in Rechtskraft.
Hinsichtlich des konkreten Inhaltes vom zitierten Erkenntnis wird auf die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes verwiesen (abrufbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20110203_E9_314_944_1_2008_00&ResultFunctionToken=186a03ba-14cc-4ee0-9076-c33c07aebcea&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.07.2008&BisDatum=20.10.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=314.944).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3.5.2011, Zl U 726/11-3, abgelehnt, da die behauptete Verletzung in den näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2011 (Postaufgabestempel: 12.7.2011), eingelangt beim BAA am 13.7.2011, stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Rechtsfreund einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Unter Verweisung auf ein eingeholtes Privatgutachten (Klinisch-psychologisches/psychopathologisches Gutachten), datiert mit 19.3.2011, wurde im Wesentlichen argumentiert, dass eine Rückkehr nach Armenien eine destabilisierende, chronische Problemlage bewirken würde, die zu einer verstärkten Vernachlässigung der ohnehin schon sehr beeinträchtigten besonderen psychischen emotionalen Belange führen und sich auf ein verstärkt nachweisbares Niveau aufsummieren würde. Er habe keine ausreichenden intellektuell-kognitiven und psychischen Ressourcen, um in einem unbekannten Land selbständig und selbstverantwortlich ein neues Leben zu führen. Es bedürfe eines verlässlichen Familienverbandes der diese Defizite kompensiert und ihn in seiner Lebensführung stützt.
Eine Ausweisung nach Armenien würde eine destabilisierende, chronische Problemlage bewirken. Das heißt, verstärkt verunsichertes Selbstwertgefühl, wachsende Traurigkeit und Bedürftigkeit sowie verstärkte spezifische neurotische Symptome.
Zur notwendigen Stabilisierung sollte der derzeitge Aufenthaltsort bei den Eltern in Österreich beibehalten werden.
Da dem Schriftsatz keine notwendigen Angaben zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs 2 AVG zu entnehmen sind, erging gem. 13 Abs 3 AVG der Verbesserungsauftrag binnen 2 Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, die notwendigen Angaben zur Rechtzeitigkeit darzulegen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Nichterfüllung wurde auf die Zurückweisung des Antrages hingewiesen.Da dem Schriftsatz keine notwendigen Angaben zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG zu entnehmen sind, erging gem. 13 Absatz 3, AVG der Verbesserungsauftrag binnen 2 Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, die notwendigen Angaben zur Rechtzeitigkeit darzulegen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Nichterfüllung wurde auf die Zurückweisung des Antrages hingewiesen.
Dieses Schreiben wurde dem Rechtsfreund am 8.9.2011 rechtswirksam zugestellt. Bis dato langte keine Antwort ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2. Soweit sich aus AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Bescheid des AsylGH vom 3.2.2011, Zl E9 314.944-1/2008/22E, wurde dem WW bzw. dessen Rechtsfreund am 23.2.2011 rechtswirksam zugestellt. Das Asylverfahren war damit durch Bescheid abgeschlossen und wurde durch die Entscheidung der Beschwerdeinstanz in letzter Instanz auch formell rechtskräftig.
3.1. Im gegenständlichen Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs 2 AVG nicht vor.3.1. Im gegenständlichen Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht vor.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 12.7.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, das im gegenständlichen Asylverfahren in erster Instanz entschieden hatte. Das Gutachten auf das sich der WW stützt, stammt vom 19.3.2011. Dem Wiederaufnahmeantrag sind keine konkreten Angaben zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages iSd in § 69 Abs 2 AVG angeführten Frist dargelegt, weshalb grds. ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorlag.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 12.7.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, das im gegenständlichen Asylverfahren in erster Instanz entschieden hatte. Das Gutachten auf das sich der WW stützt, stammt vom 19.3.2011. Dem Wiederaufnahmeantrag sind keine konkreten Angaben zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages iSd in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angeführten Frist dargelegt, weshalb grds. ein verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag.
3.2. § 13 Abs 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2. Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsfreund unter Setzung einer zweiwöchigen Verbesserungsfrist am 8.9.2011 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung langte keine Stellungnahme bzw. Verbesserung beim AsylGH ein.
Als Rechtsfolge war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme daher nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen.
Angeführt wird ergänzend, dass dieser Wiederaufnahmeantrag bzw. das beigelegte Gutachten keine Umstände aufwirft, die eine amtswegige Wiederaufnahme des Asylverfahrens führen würden, zumal es - wie der Entscheidung des AsylGH im Rechtsmittelverfahren zu entnehmen ist - in Armenien auch Behandlungsmöglichkeiten gibt und dort auch familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, worauf das Privatgutachten nicht erkennbar bzw. nicht konkret eingeht und nachvollziehbar würdigt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den fünf strafgerichtlichen (rechtskräftig mit einer Verurteilung endenden) Verfahren in Österreich wegen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen fremdes Eigentum sowie gegen die Staatsgewalt im Zeitraum von 2007 bis 2011, zuletzt am 7.3.2011, den Gerichtsurteilen nicht entnommen werden kann, dass eine derartige krankheitswertige Gesamtsituation des WW - im Wiederaufnahmeantrag wird angeführt er leide schon seit der Asylantragstellung [2007] und auch während des Beschwerdeverfahrens darunter - festgestellt worden wären oder vom zum Teil auch dort schon anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer etwa als Milderungsgrund vorgebracht worden wäre.
4. Der WW begehrt gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmeantrag eine "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag". Eine Rechtsgrundlage dafür benennt der Rechtsfreund nicht.
Gemäß Artikel 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Im gegenständlichen Fall gibt es für diesen gestellten Antrag keine rechtliche Grundlage, weshalb derselbe ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war.Gemäß Artikel 18 Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Im gegenständlichen Fall gibt es für diesen gestellten Antrag keine rechtliche Grundlage, weshalb derselbe ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Art 6 EMRk steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Artikel 6, EMRk steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
verbesserungsfähiger Mangel, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
21.11.2011