RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0058 E 28. Oktober 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Arbeitskräfteüberlassung liegt auch vor, wenn Arbeitskräfte unter den in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen und/oder es sich um bloß untergeordnete Arbeiten handelt, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Unternehmer übernommenen, zu ihrem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienten (Hinweis auf das E 21.6.2000, Zl. 99/09/0024, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Liegen derartige untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen vor, ist es unerheblich, mit welchen "Werkzeugen" diese Arbeiten erbracht wurden bzw. ob sich die "Kontrolle" des Ausländers in dem Vorliegen bloßer "Ausführungsanweisungen" des Vorarbeiters der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erschöpfte oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090059.X01

Im RIS seit

25.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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