Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A4 402.275-1/2008/21E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 19.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 08.07.2008 war der Beschwerdeführer an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, als obdachlos amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und am XXXX aus der Haft entlassen. Am 20.07.2008 war der Beschwerdeführer behördlich im Polizeianhaltezentrum Wien angemeldet worden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 19.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 08.07.2008 war der Beschwerdeführer an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, als obdachlos amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und am römisch 40 aus der Haft entlassen. Am 20.07.2008 war der Beschwerdeführer behördlich im Polizeianhaltezentrum Wien angemeldet worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Diesen Bescheid versuchte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer am 11. September 2008 und am 15. September 2008 in das Polizeianhaltezentrum Wien zuzustellen, nachdem es jeweils einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt hatte, in dem das Polizeianhaltezentrum Wien als Hauptwohnsitz-Adresse des Beschwerdeführers angeführt war. Diese Zustellversuche blieben erfolglos, weil der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien unbekannt war. Am 16. September 2008 teilte das Polizeianhaltezentrum Wien dem Bundesasylamt telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer noch nie im Polizeianhaltezentrum Wien aufhältig gewesen sei.
Nach telefonischer Mitteilung der Justizanstalt XXXX, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in der genannten Justizanstalt in Haft gewesen sei, und einer weiteren Abfrage im Zentralen Melderegister, in dem das Polizeianhaltezentrum Wien nach wie vor als Hauptwohnsitz-Adresse des Beschwerdeführers aufschien, hinterlegte das Bundesasylamt am 16. September 2008 den Bescheid vom 9. September 2008 gemäß §23 Zustellgesetz - ZustG im Akt.Nach telefonischer Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 , dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 in der genannten Justizanstalt in Haft gewesen sei, und einer weiteren Abfrage im Zentralen Melderegister, in dem das Polizeianhaltezentrum Wien nach wie vor als Hauptwohnsitz-Adresse des Beschwerdeführers aufschien, hinterlegte das Bundesasylamt am 16. September 2008 den Bescheid vom 9. September 2008 gemäß §23 Zustellgesetz - ZustG im Akt.
2. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 teilte der Beschwerdeführer
dem Bundesasylamt u.a. mit, dass er "ausweislich der Z[M]R-Anfrage
... vom 8.7.2008 bis 20.7.2008 als obdachlos beim Verein Ute Bock
gemeldet gewesen ... und diese Kontaktmeldung nur wegen der
offensichtlich irrtümlichen Anmeldung im PAZ Wien vom 20.7.2008 im
ZMR untergegangen" sei; "[d]araus und aus dem Unterbleiben einer
neuerlichen Anmeldung hätte das Bundesasylamt erkennen müssen, dass
[der Beschwerdeführer] tatsächlich von der wohl ohne Berechtigung
vorgenommenen Anmeldung im PAZ nichts wusste, sondern nach wie vor
die Kontaktadresse beim Verein Ute Bock aufrecht gehalten [hat],
weswegen e[s] dorthin hätte zustellen können"; es sei "zu Unrecht
nach §8 Abs2 iVm §23 Abs2 ZustellG vorgegangen" worden "und wäre
[dem Beschwerdeführer] der Bescheid demnach neu zuzustellen". Der
Beschwerdeführer habe "[a]nlässlich [s]einer Inschubhaftnahme am
27.9.2008 ... durch die BPD Wien erstmals erfahren, dass [er] nicht
mehr im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung [ist]" und habe "aus
der Akteneinsicht [s]eines Vertreters am 3.10.2008 ... dann
erfahren, dass bereits ein Bescheid erlassen worden sei".
Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; weiters erhob er Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. September 2008 an den Asylgerichtshof.
3. In weiterer Folge erließ das Bundesasylamt einen an den Beschwerdeführer gerichteten, mit 21. Oktober 2008 datierten Bescheid folgenden Inhaltes:
"I. Ihr Antrag vom 8.10.2008 auf neuerliche Zustellung des
Bescheides vom 9.9.2008 ... wird gemäß §21 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ... iVm §6 Zustellgesetz
(ZustellG) ... abgewiesen.
II. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
8.10.2008 wird gemäß §71 Absatz 1 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ... abgewiesen.
III. Ihr Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §71 Absatz 6
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ... abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dabei beantragte er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zln. A4 402.275-2/2005/4E, A4 402.275-1/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl I Nr. 51 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.). Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde gemäß § 63 Abs. 5 1991, BGBl I Nr. 51 idgF als verspätet zurückgewiesen (Spruchteil II.).4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zln. A4 402.275-2/2005/4E, A4 402.275-1/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 04.424-BAE, wurde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF als verspätet zurückgewiesen (Spruchteil römisch zwei.).
5. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die bekämpfte Entscheidung sowie die Verletzung in Rechten "wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
III. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2011, Zl. U 2106/10-11, wurde vom Höchstgericht in nichtöffentlicher Sitzung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Die Entscheidung wurde aufgehoben.römisch drei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2011, Zl. U 2106/10-11, wurde vom Höchstgericht in nichtöffentlicher Sitzung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Die Entscheidung wurde aufgehoben.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.
Eine Hinterlegung gemäß §23 ZustG ist gemäß §8 Abs2 ZustG nur dann zulässig, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Akt des Bundesasylamtes als Zustelladresse des Beschwerdeführers die Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, hervor, die auch in den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister als letzte Meldeadresse aufschien. Die Abmeldung von dieser Adresse erfolgte allein auf Grund eines behördlichen Irrtums. Nach erfolglosen Zustellversuchen in das Polizeianhaltezentrum Wien und telefonischer Mitteilung des Polizeianhaltezentrums Wien am 16. September 2008 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nie im Polizeianhaltezentrum Wien aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat überdies in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, von seiner Anmeldung im Polizeianhaltezentrum Wien nichts gewusst, sondern "nach wie vor die Kontaktadresse beim Verein Ute Bock aufrecht gehalten" zu haben.
Die vom Bundesasylamt durchgeführten Anfragen an das Zentrale Melderegister erwiesen sich in diesem Fall zur Feststellung der Abgabestelle als nicht geeignet, weil dem Bundesasylamt nach telefonischer Mitteilung durch das Polizeianhaltezentrum Wien klar sein musste, dass die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister unrichtig war. Das Bundesasylamt hat keine weiteren Feststellungen zur Abgabestelle getroffen und auch nicht versucht, dem Beschwerdeführer den Bescheid an der von ihm einmal bekannt gegebenen Abgabestelle - die im Zentralen Melderegister auch als letzte (vor der behördlichen Ummeldung in das Polizeianhaltezentrum Wien bestehende) Meldeadresse aufschien - zuzustellen.
Da mangels rechtsgültiger Erlassung folglich auch keine Frist versäumt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 5 AVG idgF als unzulässig zurückzuweisen.Da mangels rechtsgültiger Erlassung folglich auch keine Frist versäumt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AVG idgF als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Abgabestelle, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
22.12.2011