TE AsylGH Beschluss 2011/11/9 A2 318279-2/2011

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 318.279-2/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.07.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Angabe Staatsbürger von Gambia zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 28.02.2008 wurde diesr Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.07.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Angabe Staatsbürger von Gambia zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 28.02.2008 wurde diesr Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. A1 318.279-1/2008/4E, vom 10.02.2010, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides (Asylgewährung) als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte II und III jedoch behoben und die Rechtssache insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Der Spruchpunkt I des Erkenntnisses erwuchs am 24.02.2010 in Rechtskraft.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. A1 318.279-1/2008/4E, vom 10.02.2010, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides (Asylgewährung) als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei jedoch behoben und die Rechtssache insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Der Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses erwuchs am 24.02.2010 in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 07 10.299-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abermals nicht zuerkannt und (neuerlich) seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen. Gegenständlicher Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

4. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.09.2011 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando XXXX am selben Tag erklärte er, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er wolle aber noch angeben, dass er nicht Staatsbürger von Gambia sondern von Senegal sei, gleichwohl habe er längere Zeit in Gambia gelebt. Eine Rückkehr nach Gambia sei ihm nicht möglich, da er als Arbeiter in einer Fabrik einen Unfall verschuldet habe, bei welchem zwei Menschen zu Tode gekommen wären; dieses Vorbringen entspricht den Einlassungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus Gambia im Erstverfahren.4. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.09.2011 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 am selben Tag erklärte er, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er wolle aber noch angeben, dass er nicht Staatsbürger von Gambia sondern von Senegal sei, gleichwohl habe er längere Zeit in Gambia gelebt. Eine Rückkehr nach Gambia sei ihm nicht möglich, da er als Arbeiter in einer Fabrik einen Unfall verschuldet habe, bei welchem zwei Menschen zu Tode gekommen wären; dieses Vorbringen entspricht den Einlassungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus Gambia im Erstverfahren.

5. Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die nunmehr behauptete senegalesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, respektive stelle diese ein gegenständlich nicht relevantes "novum repertum" dar; dies gelte auch für zuletzt behauptete gesundheitliche Probleme.5. Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zl. 11 10.346-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die nunmehr behauptete senegalesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, respektive stelle diese ein gegenständlich nicht relevantes "novum repertum" dar; dies gelte auch für zuletzt behauptete gesundheitliche Probleme.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums XXXX persönlich rechtswirksam zugestellt (Übernahmebestätigung, As 167 BAA).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2011 durch Beamte des Polizeianhaltezentrums römisch 40 persönlich rechtswirksam zugestellt (Übernahmebestätigung, As 167 BAA).

Am 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Stadtpolizeikommando XXXX an, seinen Asylantrag zurückziehen zu wollen. Da er in Österreich kein Asyl erhalten erhalte, wolle er frei sein und in ein anderes Land gehen.Am 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Stadtpolizeikommando römisch 40 an, seinen Asylantrag zurückziehen zu wollen. Da er in Österreich kein Asyl erhalten erhalte, wolle er frei sein und in ein anderes Land gehen.

6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011, im Faxweg am 04.10.2011 beim Bundesasylamt einlangend, wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011 Beschwerde erhoben (As 197 BAA). Den im Akt ersichtlichen Faxleisten nach war das Schreiben am 03.10.2011 um 18:34 Uhr zunächst an die XXXX gefaxt worden, welche es offenbar am 04.10.2011 um 07:38 Uhr an die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes weiterleitete.6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011, im Faxweg am 04.10.2011 beim Bundesasylamt einlangend, wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011 Beschwerde erhoben (As 197 BAA). Den im Akt ersichtlichen Faxleisten nach war das Schreiben am 03.10.2011 um 18:34 Uhr zunächst an die römisch 40 gefaxt worden, welche es offenbar am 04.10.2011 um 07:38 Uhr an die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes weiterleitete.

7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011, zugestellt am 11.10.2011, wurde dem Beschwerdeführer, als auch der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt. Der Beschwerdeführer wurde darin auch ersucht zu seiner "Asylantragszurückziehung" vom 28.09.2011 Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011, zugestellt am 11.10.2011, wurde dem Beschwerdeführer, als auch der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt. Der Beschwerdeführer wurde darin auch ersucht zu seiner "Asylantragszurückziehung" vom 28.09.2011 Stellung zu nehmen.

8. Bis zum heutigen Tag langten keine Stellungnahmen der Parteien des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein. Die persönliche Zustellung des Schreibens vom 07.10.2011 an den Beschwerdeführer ist jedoch objektiviert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 09.09.2011 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 09.09.2011 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 14, 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und über Entscheidung nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß § 68 AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 60, Absatz 3 und 14, 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und über Entscheidung nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.

2. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2011 an den Beschwerdeführer, bereits am 03.10.2011, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 04.10.2011 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

3. Auf die vom Beschwerdeführer erklärte Zurückziehung (respektive den Widerruf) seines verfahrensgegenständlichen Asylantrages war schon deshalb nicht mehr einzugehen (auch unter dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer dazu trotz Gelegenheit nicht mehr äußerte), als die Beschwerde (in zeitlichen Naheverhältnis dazu) kurze Zeit danach zeigt, dass offenbar (nach rechtlicher Beratung) doch das Verfahren fortgesetzt werden sollte und im Zweifel immer zugunsten des größtmöglichen Rechtsschutzes eines Antragsstellers zu erkennen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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