TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/11 D15 412732-1/2010

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 412732-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 10 01.094-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 10 01.094-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des XXXX (Zl. D15 311116-1/2008) und der XXXX (Zl. D15 311114-1/2008) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 04.02.2010 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sein Vater am 04.03.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sein Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern für diesen die gleichen Fluchtgründe wir für seinen Vater gelten würden.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn des römisch 40 (Zl. D15 311116-1/2008) und der römisch 40 (Zl. D15 311114-1/2008) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 04.02.2010 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sein Vater am 04.03.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sein Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern für diesen die gleichen Fluchtgründe wir für seinen Vater gelten würden.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter seine österreichische Geburtsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXXvom Standesamt XXXX, vor.Der minderjährige Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter seine österreichische Geburtsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXXvom Standesamt römisch 40 , vor.

Mit Bescheid vom 23.03.2010, Zahl: 10 01.094-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Da den Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt habe werden können, für den minderjährigen Beschwerdeführer jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, komme eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.Mit Bescheid vom 23.03.2010, Zahl: 10 01.094-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da den Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt habe werden können, für den minderjährigen Beschwerdeführer jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, komme eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.

Es hätten sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen festzustellen gewesen sei, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da weder seinen Eltern noch seinen Geschwistern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Familienverfahren ebenfalls nicht in Betracht.

Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK (Die Angehörigen seiner Kernfamilie seien Asylwerber und nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Deren Asylverfahren seien ebenso wie jenes des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden worden und sei daher die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.) noch über ein schützenswertes Privatleben, weswegen dessen Ausweisung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Die Angehörigen seiner Kernfamilie seien Asylwerber und nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Deren Asylverfahren seien ebenso wie jenes des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden worden und sei daher die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.) noch über ein schützenswertes Privatleben, weswegen dessen Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 08.04.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seines Vaters verwies, jedoch keine weiteren Ausführungen über gegen sein Refoulement in die Russische Föderation sprechende Gründe machte.

Am 11.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (Zl. D15 311116-1/2008) und XXXX (Zl. D15 311114-1/2008), seine Großmutter XXXX (Zl. D15 311117-1/2008), ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll zu Zl. D15 311116-1/2008/12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 08.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 11.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D15 311116-1/2008) und römisch 40 (Zl. D15 311114-1/2008), seine Großmutter römisch 40 (Zl. D15 311117-1/2008), ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll zu Zl. D15 311116-1/2008/12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 08.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers und seine Großmutter zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 11.10.2011 erklärte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch die vorsitzende Richterin über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den o.a. Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückzuziehen. Somit erwuchs der Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 23.03.2010, Zahl: 10 01.094-BAW, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 23.03.2010 hielt dessen Vater jedoch ausdrücklich aufrecht.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 11.10.2011 erklärte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch die vorsitzende Richterin über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den o.a. Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückzuziehen. Somit erwuchs der Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 23.03.2010, Zahl: 10 01.094-BAW, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 23.03.2010 hielt dessen Vater jedoch ausdrücklich aufrecht.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der minderjährigen Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 10 01.094, sowie in jene seiner Eltern XXXX (Zl. D15 311116-1/2008) und XXXX (Zl. D15 311114-1/2008).Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der minderjährigen Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 10 01.094, sowie in jene seiner Eltern römisch 40 (Zl. D15 311116-1/2008) und römisch 40 (Zl. D15 311114-1/2008).

Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2011 (siehe Verhandlungsprotokoll zu Zl. D15 311116-1/2008/12Z) sowie in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderberichte (vgl. Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):Einsicht in die Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2011 (siehe Verhandlungsprotokoll zu Zl. D15 311116-1/2008/12Z) sowie in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderberichte vergleiche Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

Bericht des Auswärtigen Amtes betreffend die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2011 vom 07.03.2011;

Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellungen Russische Föderation/Tschetschenien hinsichtlich Rückkehrfragen (Grundversorgung, sozialstaatliche Leistungen sowie zur medizinischen Versorgung insbesondere psychische Versorgung) von Juni 2011;

Psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten ÖB-Moskau, vom 08.04.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner österreichischen Geburtsurkunde nachweisen.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner österreichischen Geburtsurkunde nachweisen.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (Zl. D15 311116-1/2008), dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 311116-1/2008/16E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an seine MutterXXXX (Zl. D15 311114-1/2008) und seine beiden Schwestern XXXX (Zl. D15 311115-1/2008) und XXXX (Zl. D15 318250-1/2008).Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D15 311116-1/2008), dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 311116-1/2008/16E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an seine MutterXXXX (Zl. D15 311114-1/2008) und seine beiden Schwestern römisch 40 (Zl. D15 311115-1/2008) und römisch 40 (Zl. D15 318250-1/2008).

2. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor (eigene Gründe zur Gewährung von subsidiärem Schutz traten nicht hervor).2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor (eigene Gründe zur Gewährung von subsidiärem Schutz traten nicht hervor).

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.4. Zu Spruchpunkt I.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des XXXX (Zl. D15 311116-1/2008), dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 311116-1/2008/16E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des römisch 40 (Zl. D15 311116-1/2008), dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 311116-1/2008/16E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.5. Zu Spruchpunkt II.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

2.6. Zu Spruchpunkt III.:2.6. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.

2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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