RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §50;
HDG 1994 §6 Abs1;
StGB §34;

Rechtssatz

Zufolge § 34 Abs. 1 Z 11 StGB (der nach § 6 Abs. 1 HDG 1994 zu berücksichtigen ist) ist es ein Milderungsgrund und kann es die Schwere der Pflichtverletzungen ganz wesentlich herabmindern (vgl. dazu etwa E 7.7.1999, Zl. 99/09/0042), wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090143.X04

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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