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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewStG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die erstbeschwerdeführende Partei ist eine Kommanditgesellschaft, die eine Apotheke betreibt. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist die Komplementärgesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1992 bis 1998 sowie Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993. Die spätere erstbeschwerdeführende Partei erhob gegen diese Bescheide Berufung. Der Zweitbeschwerdeführerin fehlt zur Erhebung der Beschwerde die Berechtigung, weil sie gegen die erstinstanzlichen Bescheide nicht berufen hatte und ihre durch die unbekämpft belassenen erstinstanzlichen Bescheide gestaltete rechtliche Stellung mit der Berufungsentscheidung keine Verschlechterung erfahren hat (Hinweis E 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158). Im Umfang der Bekämpfung der mit dem angefochtenen Bescheid auch bestätigten Gewerbesteuerfestsetzung ergibt sich das Fehlen der Beschwerdelegitimation dieser Beschwerdeführerin zudem auch noch daraus, dass die Festsetzung von Gewerbesteuer gegenüber einer Personenhandelsgesellschaft deren Gesellschaftern gegenüber nicht wirkt und diese in ihrer Rechtsposition daher auch nicht berühren kann (Hinweis B 17. Oktober 2001, 96/13/0058; E 17. Dezember 1998, 94/15/0038).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130214.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009