RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs1;
BDG 1979 §178;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §8 Abs1 Z4;
MRK Art10;
MRK Art8;

Rechtssatz

Dr. B wurde mit 1. Juli 2002 gemäß § 178 BDG 1979 ins definitive Universitätsassistentendiensverhältnis übergeleitet. In diesem Zusammenhang richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ua das Begehren um Auskunft, wie viele erziehungswissenschaftliche Fachpublikationen von Frau Dr. B veröffentlicht worden seien (Frage 1) und welche sonstigen Publikationen (Art und Anzahl) bei der Definitvstellung von Frau Dr. B berücksichtigt worden seien (Frage 2). Für das Vorliegen eines Interesses der Dr. B an der Geheimhaltung der mit dem Auskunftsersuchen erfragten Umstände spricht zunächst, dass es sich dabei um Daten handelt, welche in ihrem Personalakt enthalten und nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen "freigegeben" sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 91/12/0283, VwSlg 14029 A/1994). Ausführungen zur Gewichtung dieses Geheimhaltungsinteresses. Dem Geheimhaltungsinteresse steht, weil gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG das Recht auf Auskunft ein berechtigtes, nicht an ein bestimmtes (individuelles) Interesse des Auskunftswerbers geknüpftes abstraktes Interesse darstellt, dieses Interesse als berücksichtigungswürdig gegenüber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 96/01/0438). Ausführungen dazu, dass bei Gewichtung dieses (im Sinne einer Unabhängigkeit von der individuellen Interessenslage des jeweiligen Auskunftswerbers) abstrakten Interesses in Relation zum Geheimhaltungsinteresse der Dr. B deren vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptete Stellung als Nationalratsabgeordnete und Wissenschaftssprecherin der "großen Regierungspartei", die überdies die Ressortministerin stellt, nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X07

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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