Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
D1 253592-4/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Weißrussland, vom 13.10.2011 auf Beigebung eines/er Rechtsberaters/in in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Weißrussland, vom 13.10.2011 auf Beigebung eines/er Rechtsberaters/in in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die Antragstellerin, eine weißrussische Staatsangehörige, beantragte am 11.08.2004 erstmalig die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine weißrussische Staatsangehörige, beantragte am 11.08.2004 erstmalig die Gewährung von Asyl.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.09.2004, Zl. 04 16.202 EAST-Ost, den Asylantrag vom 11.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.09.2004, Zl. 04 16.202 EAST-Ost, den Asylantrag vom 11.08.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2006, Zl. 253.592/1-VII/19/06, gemäß § 66 Absatz 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2006, Zl. 253.592/1-VII/19/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid vom 06.12.2006, Zl. 04 16.202-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 11.08.2004 erneut gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß4. Mit Bescheid vom 06.12.2006, Zl. 04 16.202-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 11.08.2004 erneut gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß
§ 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 15.12.2006 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 30.12.2006 in Rechtskraft.Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 15.12.2006 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 30.12.2006 in Rechtskraft.
5. Am 28.03.2007 beantragte die Antragstellerin internationalen Schutz (und somit zum zweiten Mal die Gewährung von Asyl), nachdem sie bereits am 24.01.2007 in Schubhaft genommen worden war.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2007, Zl. 07 03.083-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2007 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 1991/51 [richtig wohl: 51/1991] idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2007, Zl. 07 03.083-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 1991/51 [richtig wohl: 51/1991] idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.592-2/3E-VII/19/07, gemäß § 68 Absatz 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer AsylG abgewiesen.7. In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.592-2/3E-VII/19/07, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer AsylG abgewiesen.
8. Mittels Schreiben von IOM (International Organisation for Migration) an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, vom 16.11.2009 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass die Antragstellerin am 09.11.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
9. Am 26.02.2011 brachte die Antragstellerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (und somit den dritten Antrag auf Gewährung von Asyl) ein.
10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.05.2011, Zl. 11 01.977-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 [Ziffer 1] iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).10. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.05.2011, Zl. 11 01.977-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 [Ziffer 1] in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
11. Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. D1 253592-3/2011/2E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 29.09.2011 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.11. Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. D1 253592-3/2011/2E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 29.09.2011 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.
12. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 in Verbindung mit § 75 Absatz 16 AsylG 2005 - zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof - ein.12. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16 AsylG 2005 - zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof - ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig, dieses wurde noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 21.09.2011, Zl. D1 253592-3/2011/2E, durch Zustellung am 29.09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, womit es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 mangelt. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig, dieses wurde noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 21.09.2011, Zl. D1 253592-3/2011/2E, durch Zustellung am 29.09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, womit es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 mangelt. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
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RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
15.12.2011