TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/16 E18 257354-0/2008

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

E18 257.354-0/2008-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 03 09.497-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 03 09.497-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 03 09.497-BAI, wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 03 09.497-BAI, wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 24.3.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 12.1.2005 (AS 81f) niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 24.3.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 12.1.2005 (AS 81f) niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie jesidische Kurdin sei und in Armenien verfolgt werde. Man habe ihr gesagt, dass man sie aus Armenien ausweisen wolle. In weiterer Folge gab sie an, dass ihre Mutter im Jahr 2000 von 2 Kurden und 1 Armenier getötet worden sei. Sie selbst sei im Jänner 2000 von Kurden entführt und vergewaltigt worden.römisch eins.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie jesidische Kurdin sei und in Armenien verfolgt werde. Man habe ihr gesagt, dass man sie aus Armenien ausweisen wolle. In weiterer Folge gab sie an, dass ihre Mutter im Jahr 2000 von 2 Kurden und 1 Armenier getötet worden sei. Sie selbst sei im Jänner 2000 von Kurden entführt und vergewaltigt worden.

I.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen wurde die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft und nicht plausibel sei. Neben sehr allgemein gehaltenen Textbausteinen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Ein Indiz für die fehlende Glaubwürdigkeit der BF sei bereits der Umstand, dass diese versucht habe, den Reiseweg zu verschleiern, indem sie faktisch keine näheren Wahrnehmungen zu ihrer reise nach Österreich gemacht haben will. Es sei aber notorisch, dass Reisende sehr wohl Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machen.

Weiters habe die BF widersprüchliche Angaben zur Einreise ihres Bruders gemacht. So habe sie vor dem BAA angegeben, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie in Österreich eingereist sei. Der Bruder und dessen Familie seien aber erwiesenermaßen erst am 30.4.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Trotz entsprechenden Vorhaltes sei die BF bei ihrem unglaubwürdigen Vorbringen geblieben. Zudem habe die BF bei der Erstbefragung am 24.3.2003 erklärt, dass sie die Heimat alleine verlassen habe, einen Bruder oder andere Verwandte habe sie nicht erwähnt.

Auch ihre Identität habe die BF nicht glaubhaft machen können, noch habe sie diese durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln nachzuweisen vermocht. Zudem sei die BF mehrmals vor österreichischen und französischen Behörden mehrmals bewusst und in absichtlicher Täuschung mit unterschiedlichen Angaben zu ihrer Person aufgetreten. Die unterschiedlichen Angaben hätten auch Adresse, Namen der Eltern, Geburtsort usw. betroffen.

Zum eigentlichen Fluchtgrund der BF beschränkt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen darauf, dass die BF nur vage und teils widersprüchliche Angaben zur behaupteten Bedrohung durch Kurden und Armenier gemacht habe. Die BF habe erklärt, dass ihre Mutter 2000 von 2 Kurden und 1 Armenier getötet worden sei. Die Umstände kenne sie nur aus Erzählungen ihres Onkels. Aus dem Akt des Bruders der BF ergäbe sich aber, dass dieser gemeinsam mit der Mutter eingereist sei. Weiters habe die BF erklärt, dass die Täter bekannt gewesen seien. In der Folge habe sie sich aber berichtigt, dass die Täter erst im März 2004 bekannt geworden seien.

Überdies habe die BF bei ihrer Erstbefragung angegeben, dass man sie aus Armenien habe ausweisen wollen, weil sie Kurdin sei. Die vor dem BAA angegebenen Gründe habe sie dabei mit keinem Wort erwähnt.

I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.2.2005 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.2.2005 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Begründend wurde neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen und Wiederholungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gegeben habe, da dieser türkisches Kurdisch sprach, worauf auch die Widersprüche zurückzuführen seien. Ihre Familie sei von Armeniern und 2 Jesiden erpresst worden. Sie seien bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen, weil sie kein Recht hätten, dort zu wohnen. Während der Einvernahme sei es der BF sehr schwer gefallen, über den bestialischen Mord an ihrer Mutter und ihre Vergewaltigung zu sprechen. Nach den Vorfällen hätten auch die Nachbarn begonnen, über sie zu reden.

Die Erstbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und gar keinen Sachverhalt festgestellt. Ebenso sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF kaum erfolgt. Die belangte Behörde sei weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung auf die Fluchtgeschichte der BF eingegangen. Aus diesem Grund werde neben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch die Beiziehung eines Ländersachverständigen beantragt. Die BF stelle auch den Antrag, ihre Gefährdungssituation im Fall einer Rückkehr durch geeignete Recherchen zu erheben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.

Insbesondere wird das BAA die BF neuerlich einzuvernehmen haben und dabei ihre eigenen Fluchtgründe im Detail zu hinterfragen haben. Insbesondere wird bei der Befragung auch eingehend darauf einzugehen sein, in wie weit es sich bei der BF tatsächlich um eine jesidische Kurdin handelt. Erforderlichenfalls sind entsprechende Erhebungen in Armenien zu tätigen. In Hinblick auf eine ordnungsgemäße Refoulementprüfung wird insbesondere auch auf die persönliche Situation der BF (Verwandte in Armenien, Unterkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten, Schulbildung, Berufsausbildung, etc.) einzugehen sein. Falls die BF keine Angehörigen mehr in Armenien hat, wird sich das BAA auch mit der Situation allein stehender Frauen in Armenien näher auseinander zu setzen haben. In Anbetracht des behaupteten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH wird die neuerliche Einvernahme der BF unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetsch zu erfolgen haben.

Bei der Erlassung eines neuerlichen Bescheides wird das BAA neben aktuellen Länderfeststellungen (allenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Situation jesidischer Kurden) auch Feststellungen zur Person der BF sowie zu den behaupteten Ausreisegründen zu treffen haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird eine eingehende Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der BF, insbesondere dem von ihr ins Treffen geführten Fluchtgrund, erforderlich sein.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen wird das Bundesasylamt der BF auch das Ermittlungsergebnis samt Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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