TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/16 D9 256770-3/2010

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 256770-3/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2010, Zl. 09 13.252-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni und 6. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2010, Zl. 09 13.252-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni und 6. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Jänner 2004 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, welchen sie im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26. Juli 2004 dahingehend modifizierte, dass nunmehr lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf ihren Ehemann begehrt werde.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Jänner 2004 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, welchen sie im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26. Juli 2004 dahingehend modifizierte, dass nunmehr lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf ihren Ehemann begehrt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2004, Zl. 04 01.416-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2004, Zl. 04 01.416-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. März 2006, Zl. 256.770/0-XI/38/05, stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behob.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. März 2006, Zl. 256.770/0-XI/38/05, stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behob.

2. Mit Bescheid vom 28. August 2006, Zl. 04 01.416-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin erneut gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, ab.2. Mit Bescheid vom 28. August 2006, Zl. 04 01.416-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

Mit 1. Juli 2008 wurde die vormals zuständige Rechtsmittelinstanz in Asylsachen, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der Asylgerichtshof.

Laut Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration (IOM) vom 4. September 2009 reiste die Beschwerdeführerin am 2. September 2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14. September 2009, Zl. D9 256770-1/2008/9E, wurde die als "Berufung" erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2006 gemäß § 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14. September 2009, Zl. D9 256770-1/2008/9E, wurde die als "Berufung" erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2006 gemäß Paragraph 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen.

3. Am 24. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie im Wesentlichen mit dem Umstand begründete, nach ihrer freiwillig erfolgten Heimkehr zuhause Probleme gehabt zu haben. Die tschetschenische Polizei habe sie aufgesucht und sich nach ihrem Mann erkundigt. Zudem sei nach ihrer Ankunft ihr Cousin getötet worden bzw. habe sie erfahren, dass ihr Bruder bereits vor einem Jahr zu Tode gekommen sei. Es sei unmöglich, dort zu leben.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 11. Mai 2010 gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Ausreisemotiv kurz zusammengefasst an, zwar im September 2009 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein und zunächst bei ihrem (kranken) Vater Aufenthalt genommen zu haben, dort aber nach einigen Wochen von maskierten Männern aufgesucht und unter anderem über ihren Ehemann befragt worden zu sein. Übergriffen oder Misshandlungen sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Nachdem sie dann auf Rat ihres Onkels zu ihrer Schwester gezogen sei und erfahren habe, dass bei ihrem Vater neuerlich Männer nach ihr gefragt hätten, habe sie aus Angst entschieden, neuerlich ihre Heimat zu verlassen.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 11. Mai 2010 gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Ausreisemotiv kurz zusammengefasst an, zwar im September 2009 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein und zunächst bei ihrem (kranken) Vater Aufenthalt genommen zu haben, dort aber nach einigen Wochen von maskierten Männern aufgesucht und unter anderem über ihren Ehemann befragt worden zu sein. Übergriffen oder Misshandlungen sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Nachdem sie dann auf Rat ihres Onkels zu ihrer Schwester gezogen sei und erfahren habe, dass bei ihrem Vater neuerlich Männer nach ihr gefragt hätten, habe sie aus Angst entschieden, neuerlich ihre Heimat zu verlassen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2010, Zl. 09 13.252-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2010, Zl. 09 13.252-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde am 1. Juni 2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche "Beschwerde im Familienverfahren" erhoben.

Am 16. Juni und 6. Oktober 2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Beisein ihres Vertreters neuerlich zu ihren Fluchtgründen sowie ihrem Familien- und Privatleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden den Beschwerdeführern ferner die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung der im Laufe des gesamten Verfahrens in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Inguschen. Sie führt den im Spruch genannten Namen und ist die Ehefrau des XXXX (D9 256771) sowie Mutter von drei minderjährigen Kindern (D9 268869; D9 262692; D9 317264).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Inguschen. Sie führt den im Spruch genannten Namen und ist die Ehefrau des römisch 40 (D9 256771) sowie Mutter von drei minderjährigen Kindern (D9 268869; D9 262692; D9 317264).

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 256771-7/2008/22E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt.Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 256771-7/2008/22E, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, dessen (volljährigen) Bruders und dessen Eltern sowie des Zeugen XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes sowie Sichtung folgender im Rahmen dieser Verhandlung herangezogener bzw. in Vorlage gebrachter Unterlagen:2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, dessen (volljährigen) Bruders und dessen Eltern sowie des Zeugen römisch 40 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes sowie Sichtung folgender im Rahmen dieser Verhandlung herangezogener bzw. in Vorlage gebrachter Unterlagen:

Kurzdiktat zur Überprüfung der Deutschkenntnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Beilage ./1);

Aktueller Auszug aus dem EKIS betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem) (Beilage ./2);

Aktueller Auszug aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex betreffend die Beschwerdeführerin (Beilage ./3);

Schreiben in russischer Sprache der Außenstelle XXXX der "XXXX" vom XXXX (Beilagen ./4 und ./5).Schreiben in russischer Sprache der Außenstelle römisch 40 der "XXXX" vom römisch 40 (Beilagen ./4 und ./5).

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben bzw. der Vorlage eines auch im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden russischen Inlandspasses. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Identität als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.

Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bekräftigte Vorbringen der Beschwerdeführerin, lediglich von ihrem Ehemann abgeleitete und keine individuellen Asylgründe zu haben, wird der rechtlichen Beurteilung unter besonderer Berücksichtigung des betreffend ihren Ehemann ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 256771-7/2008/22E, zu Grunde gelegt.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24. Oktober 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24. Oktober 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. 3. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 3. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3. 4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. 4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. 5. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht unzweifelhaft ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009.3. 5. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht unzweifelhaft ein Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.

Wie oben festgestellt, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin ist somit nach § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der gleiche Schutzumfang zu gewähren, somit gemäß § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinweise auf das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 2 Z 1 - 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, genannten Gründe sind nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist somit nach Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang zu gewähren, somit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinweise auf das Vorliegen einer der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, genannten Gründe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem/einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem/einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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