Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 412.829-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.827-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.827-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, chinesische Staatsbürgerin zu sein, keiner Religion anzugehören, zur chinesischen Volksgruppe zu gehören und ledig zu sein. Zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen führte sie aus, ihr Vater XXXX sei im Jahr XXXX geboren und lebe an folgender Adresse: VR China, XXXX. Eben diese Adresse nannte die Beschwerdeführerin auch als ihre eigene letzte Anschrift im Heimatland. Die Mutter der Beschwerdeführerin heiße XXXX und sei im Jahr XXXX verstorben.Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, chinesische Staatsbürgerin zu sein, keiner Religion anzugehören, zur chinesischen Volksgruppe zu gehören und ledig zu sein. Zu den Daten ihrer nächsten Angehörigen führte sie aus, ihr Vater römisch 40 sei im Jahr römisch 40 geboren und lebe an folgender Adresse: VR China, römisch 40 . Eben diese Adresse nannte die Beschwerdeführerin auch als ihre eigene letzte Anschrift im Heimatland. Die Mutter der Beschwerdeführerin heiße römisch 40 und sei im Jahr römisch 40 verstorben.
Die Beschwerdeführerin habe von 1987 bis 1992 in XXXX die Volksschule besucht. Von 1993 bis 05.07.2009 habe sie als selbstständige Buchhändlerin gearbeitet.Die Beschwerdeführerin habe von 1987 bis 1992 in römisch 40 die Volksschule besucht. Von 1993 bis 05.07.2009 habe sie als selbstständige Buchhändlerin gearbeitet.
Zum Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 05.09.2009 mit dem Flugzeug direkt von Peking nach Wien geflogen. Zuvor habe sie am 06.07.2009 ihre Heimatstadt XXXX mit dem Bus in Richtung eines ihr unbekannten Ortes verlassen. Die Fahrt habe ungefähr eine Stunde gedauert. Dort angekommen sei sie vom Schlepper in ein von ihm organisiertes Quartier gebracht worden und dann mit dem Zug nach Peking gefahren, wobei diese Fahrt etwa 17 Stunden gedauert habe. Anschließend sei sie am 05.09.2009 per Direktflug nach Wien gekommen, wo sie am 06.09.2009 illegal eingereist sei. Für die Schleppung habe sie 20.000,-- RMB bezahlt.Zum Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 05.09.2009 mit dem Flugzeug direkt von Peking nach Wien geflogen. Zuvor habe sie am 06.07.2009 ihre Heimatstadt römisch 40 mit dem Bus in Richtung eines ihr unbekannten Ortes verlassen. Die Fahrt habe ungefähr eine Stunde gedauert. Dort angekommen sei sie vom Schlepper in ein von ihm organisiertes Quartier gebracht worden und dann mit dem Zug nach Peking gefahren, wobei diese Fahrt etwa 17 Stunden gedauert habe. Anschließend sei sie am 05.09.2009 per Direktflug nach Wien gekommen, wo sie am 06.09.2009 illegal eingereist sei. Für die Schleppung habe sie 20.000,-- RMB bezahlt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor: "In meiner Heimatstadt war am 05.07.2009 eine große Demonstration, wodurch ich sogar mein Zuhause verloren habe. Dies ist damit zu erklären, dass unser Haus durch die Demonstranten zerstört wurde und nicht mehr bewohnbar ist. Es waren überall Demonstrationen und Unruhen in unserer ProvinzXXXX und wo anders in China wird es auch ungefähr so sein, deshalb habe ich China verlassen. Ich werde in China weder politisch, religiös noch familiär verfolgt."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund von Unruhen in China ihr Leben in Gefahr wäre.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2009 gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, ihre Muttersprache sei chinesisch; sie sei damit einverstanden, dass die Befragung in dieser Sprache durchgeführt werde und verstehe den Dolmetscher gut. Sie fühle sich auch körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme jetzt durchzuführen.
Betreffend etwaige Beweismittel erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nichts mitnehmen können, da sie sehr hastig fliehen habe müssen. Sie könne auch nicht versprechen, dass sie sich Dokumente von Zuhause schicken lassen könne, da sie davon ausgehe, dass sich ihr Besitz in China schon aufgelöst habe.
Die Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung gemacht habe, seien der Wahrheit entsprechend. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin abermals zur Reiseroute und zu den dabei verwendeten Dokumenten befragt. Sie gab im Wesentlichen an, dass sich der Schlepper um alles gekümmert habe und sie zum verwendeten Reisepass keine genauen Angaben machen könne. Der Beschwerdeführerin seien auf der Reise keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, habe auch in keinem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung bekommen und habe niemals einen eigenen Reisepass besessen oder beantragt. Zuhause habe die Beschwerdeführerin über einen amtlichen Personalausweis verfügt; den könne sie sich aber sicher nicht mehr beschaffen. Sie habe daheim mit ihrem alten Vater gewohnt und wisse nicht, was aus ihm geworden sei. Wie bereits gesagt vermute sie, dass sich ihr ganzer Besitz aufgelöst habe. Im Bereich der EU, in Norwegen, Island oder in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte.
Aufgefordert, alle Gründe anzugeben, aus denen sie ihre Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Am 5. Juli 2009 hat es in meiner Heimatstadt XXXX ganz plötzlich Unruhen gegeben. Es sind Leute aufgetaucht, die die Bewohner eingeschüchtert und verprügelt haben. Ich bin zusammen mit Nachbarn geflüchtet. Diese Leute, die aufgetaucht sind, waren Leute von auswärts. Ich kann zu den Leuten selber nichts mehr angeben. Sie haben alles verprügelt was sich ihnen in den Weg gestellt hat. Sie haben sich wie Terroristen verhalten. Diese Unruhen haben nur an diesem einen Tag stattgefunden und ein paar Stunden lang gedauert. Ich selber bin glücklicherweise nicht geschlagen worden, ich flüchtete nämlich rechtzeitig, aber ich konnte beobachten, dass etliche andere Personen geschlagen wurden. Ich bin ursprünglich mit meinem Vater aus der Stadt geflüchtet, bald danach haben wir uns aus den Augen verloren. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält."Aufgefordert, alle Gründe anzugeben, aus denen sie ihre Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Am 5. Juli 2009 hat es in meiner Heimatstadt römisch 40 ganz plötzlich Unruhen gegeben. Es sind Leute aufgetaucht, die die Bewohner eingeschüchtert und verprügelt haben. Ich bin zusammen mit Nachbarn geflüchtet. Diese Leute, die aufgetaucht sind, waren Leute von auswärts. Ich kann zu den Leuten selber nichts mehr angeben. Sie haben alles verprügelt was sich ihnen in den Weg gestellt hat. Sie haben sich wie Terroristen verhalten. Diese Unruhen haben nur an diesem einen Tag stattgefunden und ein paar Stunden lang gedauert. Ich selber bin glücklicherweise nicht geschlagen worden, ich flüchtete nämlich rechtzeitig, aber ich konnte beobachten, dass etliche andere Personen geschlagen wurden. Ich bin ursprünglich mit meinem Vater aus der Stadt geflüchtet, bald danach haben wir uns aus den Augen verloren. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält."
Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, ihr Haus sei durch eine Demonstration zerstört worden und sei nicht mehr bewohnbar, erklärte die Beschwerdeführerin, es stimme, dass das Ganze ursprünglich mit einer Demonstration begonnen habe. Diese dürfte dann außer Kontrolle geraten sein. Die Leute seien gewalttätig geworden und hätten die Bewohner attackiert. Außerdem hätten sie Häuser zerstört, darunter auch das der Beschwerdeführerin. Sie habe nun alle Fluchtgründe vorgebracht und könne keine anderen Beweismittel vorlegen, als ihre mündliche Aussage. Sie habe alles, was sie eben geschildert habe, auch selbst erlebt.
Am 11.03.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Zu Beginn gab sie über Nachfrage im Wesentlichen an, sie verstehe die Dolmetscherin einwandfrei und fühle sich in der Lage, die Befragung jetzt durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe weder irgendwelche Krankheiten noch Verletzungen, sondern sei völlig gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Sie könne sich an ihre Angaben vom 07.09.2009 und vom 14.09.2009 erinnern und es sei damals alles richtig protokolliert und ihr auch rückübersetzt worden.
Die Beschwerdeführerin sei am 06.07.2009 aus ihrer Heimatstadt Ulumutschi ausgereist. Sie habe sich zuerst einen Monat lang weiterhin in ihrer Heimatstadt aufgehalten, wobei sie allerdings keine genauen Adressen angeben könne. Sie sei dann von einem Schlepper an verschiedene Orte gebracht worden, an denen sie sich jeweils nur kurz aufgehalten habe. Am 05.09.2009 sei sie schließlich mit dem Zug nach Peking gelangt. Von Peking sei sie per Direktflug nach Wien gekommen. Zu den Orten, an denen sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, könne sie nichts sagen. Der Schlepper habe ein Reisedokument für die Beschwerdeführerin organisiert, von dem sie aber nicht wisse, welches Dokument das gewesen sei. Sie selbst habe dem Schlepper keine Dokumente überlassen. Ob das Dokument, das der Schlepper für sie organisiert habe, gefälscht gewesen sei, könne sie nicht sagen. Die Dokumente seien am Flughafen in Peking und in Wien kontrolliert worden; das habe alles der Schlepper erledigt. Bei den Passkontrollen habe es keine Probleme gegeben.
Auf die Frage, unter welchen Lebensumständen sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich bin am XXXX geboren und bei den Eltern aufgewachsen, ich habe keine Geschwister. Ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht, danach habe ich keine Berufsausbildung absolviert, das war nicht möglich, weil das Geld nicht vorhanden war. Meine Eltern haben als Buchhändler gearbeitet, sie haben alte Bücher auf Flohmärkten verkauft. Meine Eltern haben sich scheiden lassen, ich weiß nicht, ob mein Vater noch lebt. Meine Mutter ist verstorben, als ich etwa acht Jahre alt war. Ich habe zusammen mit meinem Vater Handel mit alten Büchern betrieben, wir konnten unseren Lebensunterhalt davon bestreiten, lebten aber recht bescheiden. Ich gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und habe kein Religionsbekenntnis. Ich bin ledig und habe keine Kinder."Auf die Frage, unter welchen Lebensumständen sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich bin am römisch 40 geboren und bei den Eltern aufgewachsen, ich habe keine Geschwister. Ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht, danach habe ich keine Berufsausbildung absolviert, das war nicht möglich, weil das Geld nicht vorhanden war. Meine Eltern haben als Buchhändler gearbeitet, sie haben alte Bücher auf Flohmärkten verkauft. Meine Eltern haben sich scheiden lassen, ich weiß nicht, ob mein Vater noch lebt. Meine Mutter ist verstorben, als ich etwa acht Jahre alt war. Ich habe zusammen mit meinem Vater Handel mit alten Büchern betrieben, wir konnten unseren Lebensunterhalt davon bestreiten, lebten aber recht bescheiden. Ich gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und habe kein Religionsbekenntnis. Ich bin ledig und habe keine Kinder."
Nachgefragt, was der konkrete Grund dafür gewesen sei, dass sie ihre Heimat verlassen habe, und aufgefordert, möglichst chronologisch über alle Ereignisse zu erzählen, die sie zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, gab die Beschwerdeführerin an: "Es gab Unruhen in meinem Heimatland, die sehr schlimm waren; es gab keine Geborgenheit."
Die Beschwerdeführerin wurde sogleich nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei der Schilderung der Fluchtgründe konkrete Daten und Fakten nennen möge, woraufhin sie ergänzte: "Es war sehr grausam. Es gab Schläge mit Stöcken und Messerstechereien. Deshalb bin ich weggelaufen."
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen gestellt, die sie in jeweils kurzen Sätzen beantwortete und so weiter angab: Sie persönlich sei nicht betroffen gewesen von den Übergriffen. Die Übergriffe hätten am 05.07.2009 stattgefunden. Sie seien von Aufständischen ausgegangen, die keine Han-Chinesen gewesen seien. Welcher Volksgruppe diese Aufständischen angehört hätten, wisse sie nicht. Sie könne nur sagen, dass sie nicht Chinesisch gesprochen hätten. Befragt, was sie persönlich von diesen Aufständen wahrgenommen habe, meinte sie, sie sei in Lebensgefahr gewesen. Nachgefragt, was konkret passiert sei, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei, gab sie an, sie habe Bluttaten gesehen.
Abermals wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie konkrete Angaben bezüglich der Ereignisse, die sie betroffen hätten, machen solle. So erzählte die Beschwerdeführerin weiter: "Ich habe gesehen, dass die Leute mit Stöcken schlugen und mit Messern zustachen. Auf dem Boden gab es viel Blut." Sie selbst sei nie verletzt gewesen.
Vorgehalten, dass sie bislang angegeben habe, ihr Haus sei zerstört worden, und nachgefragt, warum sie das heute noch nicht zur Sprache gebracht habe, erklärte die Beschwerdeführerin: "Das Haus ist beschädigt, ich habe das bereits in einer früheren Einvernahme gesagt." Die Aufständischen hätten das Haus beschädigt, indem sie mit Stöcken das Hausdach eingeschlagen hätten. Im Haus hätten sie Gegenstände beschädigt. Es habe keinen besonderen Grund dafür gegeben, dass gerade das Haus der Beschwerdeführerin beschädigt worden sei. Es seien mehrere Häuser in dieser Straße beschädigt worden.
Befragt, ob sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Vorgehalten, warum sie das nicht getan habe, zumal es eine notorische Tatsache sei, dass die chinesische Polizei gegen Aufständische vorgehe, meinte sie: "Es war so eine chaotische Situation, ich bin sofort weggelaufen." Ja, sie sei alleine weggelaufen. Ihr Vater sei auch weggelaufen, wohin wisse die Beschwerdeführerin aber nicht. Sie wisse auch nicht, wo ihr Vater jetzt sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich selbst nie politisch betätigt. Befragt, warum sie nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, erklärte sie: "Ich vermute, dass so etwas auch in anderen Städten in China passieren könnte." Sie glaube schon, dass ihr Leben auch an einem anderen Ort in China in Gefahr wäre. Nachgefragt, wie sie zu diesem Schluss komme, gestand sie ein, dass sie das nur vermuten könne. Noch einmal befragt, warum ihr Leben in China in Gefahr sein sollte, antwortete sie: "Dadurch, dass ich die Unruhen in meiner Heimatprovinz erfahren habe, glaube ich, dass es gefährlich ist, in China zu leben." Weiter gab sie an: "Mein Leben könnte in Gefahr sein; die Gefahr geht von den Aufständischen aus."
Befragt, was sie über die aktuelle Lage in ihrer Heimatprovinz wisse, gestand die Beschwerdeführerin ein, sie wisse überhaupt nichts. Nachgefragt, ob bis zu ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, verneinte sie das.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat weder vorbestraft noch sei sie jemals festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe in ihrer Heimat auch keine strafbaren Handlungen begangen. Ebenso wenig sei sie Mitglied einer Partei oder auf andere Weise politisch aktiv gewesen. Sie habe in ihrem Heimatland niemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde gehabt. Auch wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder Rasse sei sie von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Ebenso wenig sei sie wegen ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.
Befragt, was sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Heimat konkret befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich habe Angst, dass mein Leben in Gefahr sein könnte." Nachgefragt gab sie weiter an:
"Nein, mit der Polizei hätte ich kein Problem." Vorgehalten, warum von Separatisten, die die Abspaltung ihrer Heimatprovinz anstreben würden, eine Gefahr ausgehen sollte, die sich auf ganz China erstrecke, meinte die Beschwerdeführerin, sie könne nur in ihre Heimatstadt zurückkehren. Sie könne sich deshalb nicht an einem anderen Ort in China niederlassen, weil sie niemanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Tante väterlicherseits, wisse aber nicht, wo diese wohne. Sie habe nie Kontakt zu dieser Tante gehabt. Nachgefragt, ob sie sich denn um Kontakt bemüht habe, gab sie an, dass sie dazu keine Zeit gehabt habe.
Anschließend wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in der VR China vorgehalten, woraufhin sie angab, sie wolle dazu schriftlich Stellung nehmen.
Zu ihrer momentanen Lebenssituation im Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin an, sie sei hier seit 07.09.2009 aufhältig. Sie habe bis jetzt [abgesehen von dem im Rahmen des anhängigen Asylverfahrens erteilten] keinen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes gehabt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin weder Verwandte noch Familienangehörige. Sie habe hier Kontakt zu einigen Chinesen, die österreichische Staatsbürger seien. Befragt, wie das Verhältnis zu diesen Personen sei, erklärte sie, sie wohne bei ihnen; das sei in XXXX. Die Beschwerdeführerin wohne bei Herrn XXXX. Sie habe von ihm über andere Asylwerber erfahren, habe ihn kontaktiert und er habe sie aufgenommen. Befragt, ob Herr XXXX öfters Asylwerber bei sich aufnehme, gab die Beschwerdeführerin an, es wohne noch ein weiterer Chinese bei Herrn XXXX. Herr XXXX selbst wohne auch an dieser Adresse. Nachgefragt, warum er das mache, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe gemeint, dass er Chinesen helfen müsse. Auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstütze, gab sie an, er mache das nur in Notfällen. Beispielsweise habe er ihr die Anreise zur Einvernahme finanziert. Ansonsten bekomme sie aber keine finanzielle Unterstützung von ihm. Die Beschwerdeführerin kenne Herrn XXXX seit etwa drei bis vier Monaten. Auf die Frage, von welchen finanziellen Mitteln die Beschwerdeführerin hier in Österreich lebe, erklärte sie, Herr XXXX besorge alles. Sie bekomme aber kein Geld von ihm. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.Zu ihrer momentanen Lebenssituation im Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin an, sie sei hier seit 07.09.2009 aufhältig. Sie habe bis jetzt [abgesehen von dem im Rahmen des anhängigen Asylverfahrens erteilten] keinen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes gehabt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin weder Verwandte noch Familienangehörige. Sie habe hier Kontakt zu einigen Chinesen, die österreichische Staatsbürger seien. Befragt, wie das Verhältnis zu diesen Personen sei, erklärte sie, sie wohne bei ihnen; das sei in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wohne bei Herrn römisch 40 . Sie habe von ihm über andere Asylwerber erfahren, habe ihn kontaktiert und er habe sie aufgenommen. Befragt, ob Herr römisch 40 öfters Asylwerber bei sich aufnehme, gab die Beschwerdeführerin an, es wohne noch ein weiterer Chinese bei Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 selbst wohne auch an dieser Adresse. Nachgefragt, warum er das mache, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe gemeint, dass er Chinesen helfen müsse. Auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstütze, gab sie an, er mache das nur in Notfällen. Beispielsweise habe er ihr die Anreise zur Einvernahme finanziert. Ansonsten bekomme sie aber keine finanzielle Unterstützung von ihm. Die Beschwerdeführerin kenne Herrn römisch 40 seit etwa drei bis vier Monaten. Auf die Frage, von welchen finanziellen Mitteln die Beschwerdeführerin hier in Österreich lebe, erklärte sie, Herr römisch 40 besorge alles. Sie bekomme aber kein Geld von ihm. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, alles gesagt zu haben und ihren Angaben nichts mehr hinzufügen zu wollen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.827-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.827-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe sei von der erkennenden Behörde als zu vage und zu wenig konkret erachtet worden, als dass sie dadurch imstande gewesen wäre, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Anlässlich der Einvernahme vom 11.03.2010 habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Rahmen einer freien Erzählung darauf gestützt, dass es am 05.07.2009 in ihrer Heimatstadt XXXX, der Hauptstadt der Provinz XXXX, zu blutigen Aufständen gekommen sei. Im Zuge dieser Unruhen sei es zu Messerstichen und Schlägen mit Stöcken gekommen, das Haus der Beschwerdeführerin sei bei dieser Gelegenheit beschädigt worden, das Hausdach mit Stöcken eingeschlagen und Gegenstände im Haus [seien ebenfalls] beschädigt worden. Sie persönlich sei bei den Unruhen nicht verletzt worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin alleine weggelaufen; auch ihr Vater habe die Flucht ergriffen, allerdings wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo dieser hingelaufen sei.Anlässlich der Einvernahme vom 11.03.2010 habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Rahmen einer freien Erzählung darauf gestützt, dass es am 05.07.2009 in ihrer Heimatstadt römisch 40 , der Hauptstadt der Provinz römisch 40 , zu blutigen Aufständen gekommen sei. Im Zuge dieser Unruhen sei es zu Messerstichen und Schlägen mit Stöcken gekommen, das Haus der Beschwerdeführerin sei bei dieser Gelegenheit beschädigt worden, das Hausdach mit Stöcken eingeschlagen und Gegenstände im Haus [seien ebenfalls] beschädigt worden. Sie persönlich sei bei den Unruhen nicht verletzt worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin alleine weggelaufen; auch ihr Vater habe die Flucht ergriffen, allerdings wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo dieser hingelaufen sei.
Nach dem fluchtartigen Verlassen ihres ehemaligen Hauses habe die Beschwerdeführerin für einen weiteren Monat in ihrer Heimatstadt gelebt, wobei sie allerdings keine genaue Adresse angeben könne. In weiterer Folge habe sich die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten aufgehalten, an die sie der von ihr kontaktierte Schlepper gebracht habe, bis sie schließlich am 05.09.2009 mit dem Zug nach Peking gelangt sei.
Die Wertung des Vorbringens als nicht glaubhaft stütze die erkennende Behörde darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auf näheres Nachfragen vage, pauschal und der zu erwartenden Konkretheit entbehrend geblieben seien, sodass ihre Ausführungen in einer Gesamtabwägung insgesamt den Schluss nahelegten, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Geschehensabläufe nicht selbst erlebt habe.
So sei die Beschwerdeführerin auf Nachfrage beispielsweise nicht in der Lage gewesen, vor der erkennenden Behörde anzugeben, von welcher Seite genau die von ihr beschriebenen Unruhen ausgegangen seien. Befragt danach habe sie zunächst lediglich angegeben, dass es sich um Aufständische gehandelt habe, die nicht Han-Chinesen gewesen seien. Auf die weitere Frage, welcher Volksgruppe die Aufständischen angehört hätten, habe sie allerdings keine Antwort geben können.
Zudem sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, vor der erkennenden Behörde Angaben dazu zu machen, worum es bei den angesprochenen Aufständen gegangen sei. Bereits die ungenaue, oberflächliche und sich ohne Kenntnis von Detailwissen präsentierende Schilderung der Ereignisse vom 05.07.2009 habe nach Ansicht der erkennenden Behörde den Schluss nahegelegt, dass sie selbst von der Demonstration am 05.07.2009 nicht betroffen gewesen sei.
Dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Umstände tatsächlich selbst erlebt habe, stütze die erkennende Behörde schließlich auch darauf, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.03.2010 wiederholt auf die Schilderung allgemeiner Vorkommnisse und den pauschalen Verweis auf die allgemeine schlechte Situation in ihrer Heimatregion XXXX beschränkt habe, ohne jedoch konkret Bezug auf ihre eigene Person und die in ihrem Fall fluchtauslösenden Momente zu nehmen. So habe sich die Beschwerdeführerin nach allgemeinen Schilderungen der Unruhen erst nach mehrmaliger Aufforderung zu der ihr gestellten Frage geäußert, welche Wahrnehmungen sie selbst von dem Aufstand gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sie geantwortet, dass sie Messerstechereien und Schläge mit Stöcken wahrgenommen habe. Auf konkrete Frage, ob sie selbst Opfer einer Messerstecherei geworden sei, oder, ob sie persönlich geschlagen oder in anderer Weise misshandelt worden sei, habe die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich verneint. An einer späteren Stelle der zitierten Einvernahme habe sie auf explizites Nachfragen wiederum angegeben, dass sie selbst nicht verletzt gewesen sei.Dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Umstände tatsächlich selbst erlebt habe, stütze die erkennende Behörde schließlich auch darauf, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.03.2010 wiederholt auf die Schilderung allgemeiner Vorkommnisse und den pauschalen Verweis auf die allgemeine schlechte Situation in ihrer Heimatregion römisch 40 beschränkt habe, ohne jedoch konkret Bezug auf ihre eigene Person und die in ihrem Fall fluchtauslösenden Momente zu nehmen. So habe sich die Beschwerdeführerin nach allgemeinen Schilderungen der Unruhen erst nach mehrmaliger Aufforderung zu der ihr gestellten Frage geäußert, welche Wahrnehmungen sie selbst von dem Aufstand gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sie geantwortet, dass sie Messerstechereien und Schläge mit Stöcken wahrgenommen habe. Auf konkrete Frage, ob sie selbst Opfer einer Messerstecherei geworden sei, oder, ob sie persönlich geschlagen oder in anderer Weise misshandelt worden sei, habe die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich verneint. An einer späteren Stelle der zitierten Einvernahme habe sie auf explizites Nachfragen wiederum angegeben, dass sie selbst nicht verletzt gewesen sei.
Die Angaben den Aufstand vom 05.07.2009 betreffend seien somit in ihrer Gesamtheit als zu vage und pauschal zu beurteilen gewesen, als dass daraus mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung im konkreten Fall hätte geschlossen werden können. Die Angaben hätten sich ausschließlich auf allgemeine Schilderungen beschränkt, welche aber keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufgewiesen hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, selbst nicht verletzt worden zu sein und kein Opfer der von ihr geschilderten Gewalttaten geworden zu sein.
Nicht glaubhaft sei es nach Ansicht der erkennenden Behörde, dass die Beschwerdeführerin nach der Zerstörung ihres Hauses weggelaufen sei, ohne dass sie gewusst habe, wohin ihr Vater geflohen sei. Wenngleich es durchaus plausibel erscheine, dass es im Zuge von Unruhen in der allgemeinen Panik und Aufregung zu derartigen Trennungen von Familienmitgliedern kommen könne, so sei nach Ansicht der erkennenden Behörde doch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Zerstörung ihres Hauses für einen weiteren Monat in ihrer Heimatstadt XXXX geblieben sei und dann noch einen Monat an verschiedenen Orten verbracht habe, ohne in Erfahrung zu bringen zu versuchen, ob ihr Vater noch am Leben sei bzw. wo dieser sich jetzt aufhalte.Nicht glaubhaft sei es nach Ansicht der erkennenden Behörde, dass die Beschwerdeführerin nach der Zerstörung ihres Hauses weggelaufen sei, ohne dass sie gewusst habe, wohin ihr Vater geflohen sei. Wenngleich es durchaus plausibel erscheine, dass es im Zuge von Unruhen in der allgemeinen Panik und Aufregung zu derartigen Trennungen von Familienmitgliedern kommen könne, so sei nach Ansicht der erkennenden Behörde doch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Zerstörung ihres Hauses für einen weiteren Monat in ihrer Heimatstadt römisch 40 geblieben sei und dann noch einen Monat an verschiedenen Orten verbracht habe, ohne in Erfahrung zu bringen zu versuchen, ob ihr Vater noch am Leben sei bzw. wo dieser sich jetzt aufhalte.
Die Wertung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Haus zerstört worden sei, [unglaubwürdig seien], stütze die erkennende Behörde schließlich auch auf den Umstand, dass sie ein derartiges Vorbringen im Laufe der Einvernahme vom 11.03.2010 erst nach ausdrückliche Nachfrage von Seiten der erkennenden Behörde erstattet habe. Angesichts des Umstandes, dass die angebliche Zerstörung ihres Hauses das einzige Geschehnis in ihrem Vorbringen darstelle, welches konkret ihre Person betroffen habe, sie darüber hinaus laut ihren eigenen Angaben aber in keiner Weise von den Vorgängen bei der gewaltsamen Demonstration betroffen gewesen sei, sei es für die erkennende Behörde in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin Umstände, welche sie tatsächlich selbst beobachtet habe und welche sie persönlich in ihren Rechtsgütern betroffen hätten, nicht aus eigenem angeführt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gerade die Vorkommnisse, welche sie persönlich betroffen hätten, im Rahmen der Einvernahme vom 11.03.2010 erst auf explizite Nachfrage zur Sprache gebracht habe, sei nach Ansicht der erkennenden Behörde geeignet, ein unglaubwürdiges Licht auf ihre Angaben im Gesamten zu werfen, und werde ihrem Vorbringen auch aus diesem Grund kein Glauben geschenkt. Untermauert [gemeint wohl: Bestärkt] werde die erkennende Behörde in diesem Befinden zusätzlich durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle erst auf Vorhalt davon gesprochen habe, dass ihr Haus zerstört worden sei. Dieser Umstand lasse die erkennende Behörde ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Zerstörung ihres Hauses nicht den Tatsachen entsprechend seien, wäre doch - wie bereits ausgeführt - realistischerweise davon auszugehen, dass sie einen derart massiven Eingriff in ihre Rechtsgüter jedenfalls von sich aus zur Sprache bringen würde.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei es von der erkennenden Behörde ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet worden, dass die Beschwerdeführerin weder Angaben dazu habe machen können, an welcher Adresse sie sich nach der angeblichen Zerstörung ihres Hauses aufgehalten habe, noch in irgendeiner Weise Aussagen dazu habe treffen können, an welchen Orten sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Dass sie in Bezug auf derart einschneidende Erlebnisse keinerlei Angaben habe machen können, sei nach Ansicht der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig, da die Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung ihrer Angaben realistischerweise sehr wohl in der Lage hätte sein müssen, Angaben dazu zu machen, wo sie sich über einen Zeitraum von zwei Monaten aufgehalten habe. Dass sie hingegen zu diesen relevanten Umständen ihres Vorbringens in keiner Weise Stellung habe beziehen können, bestärke die Behörde in ihrem Befinden, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf nicht den Tatsachen entspreche und dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Erlebnisse nicht selbst durchlebt habe.
Die vom Bundesasylamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung, dass nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall ihrer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde, werde nicht zuletzt in erheblichem Ausmaß gestützt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen sei, somit gar nicht Minderheit der Uiguren angehöre.
In ihrer Ansicht, dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Glaubhaftigkeit mangle, sehe sich die erkennende Behörde bestätigt durch den Umstand, dass den Angaben der Beschwerdeführerin in wesentlichen Passagen - abgesehen von den dargelegten Unplausibilitäten und vagen Schilderungen - darüber hinaus auch Widersprüche anhaften würden, welche ihre Angaben ebenfalls in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen ließen.
So habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 11.03.2010 auf explizite Nachfrage angegeben, dass sie die Flucht alleine angetreten habe, d.h. dass sie alleine weggelaufen sei. Ihr Vater sei zwar ebenfalls weggelaufen, allerdings habe sie nicht sagen können, wohin.
Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersteinvernahme vom 14.09.2009 angegeben, dass sie ursprünglich mit ihrem Vater aus der Stadt geflüchtet sei, erst danach hätten sie sich aus den Augen verloren. Schließlich sei den Schilderungen der fluchtauslösenden Momente vom 14.09.2009 auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit Nachbarn geflüchtet sei. Diese Aussage stehe somit ebenfalls im Widerspruch zu ihren anders lautenden Angaben vom 11.03.2010, laut denen sie alleine weggelaufen sei.
Auch die solchermaßen offengelegten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin hätten nach Ansicht der erkennenden Behörde ihren Vortrag in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen lassen.
Insgesamt sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit in seiner Gesamtheit als zu vage und oberflächlich zu werten, als dass daraus eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, sondern hätten sich ihre Angaben in den relevanten Passagen als reine Vermutungen und Spekulationen herausgestellt und hätten zum Teil auch der nötigen Plausibilität entbehrt bzw. seien als nicht lebensnah und realistisch anzusehen und hätten in relevanten Teilen Widersprüchlichkeiten aufgewiesen.
Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin wohl asylzweckbezogen angelegt worden sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie den Asylantrag nur zum Zwecke der [unberechtigten] Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus: Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus: Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne.
Da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen habe, komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht an.
Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und es sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Alternativ zu der vorstehend angeführten rechtlichen Beurteilung wäre das Vorbringen der Beschwerdeführerin - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - folgender rechtlichen Beurteilung zu unterziehen:
Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Derartige Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort dargetan.
Die gegen die Beschwerdeführerin gesetzten oder von ihr befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt sei mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang gestanden und habe sie dies auch selbst bestätigt.
Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über die Ereignisse keine Anzeigen bei den Behörden des Heimatlandes erstattet und habe somit nicht einmal den Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen bzw. diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen.
Wenn eine Behörde von einem bestimmten Ereignis keine Kenntnis habe bzw. erlange, so könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen bzw. dem Staat von vorne herein unterstellen, dass er nicht in der Lage oder nicht Willens sei, einem Staatsbürger Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen zu gewähren.
Den einschlägigen Feststellungen zur Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin sei schließlich auch zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Demonstration von nach Unabhängigkeit strebenden Uiguren in der Hauptstadt der Provinz XXXX von der Polizei gewaltsam unterdrückt worden sei. Im Weiteren gehe aus den einschlägigen Feststellungen hervor, dass die Zentralregierung gegen jegliche Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vorgehe, und dass der chinesische Staat seine Politik gegenüber muslimischen Regimekritikern in XXXX massiv verschärft habe.Den einschlägigen Feststellungen zur Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin sei schließlich auch zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Demonstration von nach Unabhängigkeit strebenden Uiguren in der Hauptstadt der Provinz römisch 40 von der Polizei gewaltsam unterdrückt worden sei. Im Weiteren gehe aus den einschlägigen Feststellungen hervor, dass die Zentralregierung gegen jegliche Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vorgehe, und dass der chinesische Staat seine Politik gegenüber muslimischen Regimekritikern in römisch 40 massiv verschärft habe.
Den Feststellungen zur Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin sei folgender Wortlaut zu entnehmen: "Ab dem 05.07.2009 kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen in der Region XXXX, bei den nach offiziellen Angaben 156 Menschen getötet und mehr als 1000 verletzt worden. Die Lage hat sich aber weiter beruhigt. Die chinesische Führung hat unterdessen angekündigt, hart gegen die Anführer der Unruhen in der Uiguren-Region XXXX vorgehen zu wollen. Die Verantwortlichen würden "strenge Strafen" erhalten, meldete die staatliche Nachrichtenagentur XXXX."Den Feststellungen zur Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin sei folgender Wortlaut zu entnehmen: "Ab dem 05.07.2009 kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen in der Region römisch 40 , bei den nach offiziellen Angaben 156 Menschen getötet und mehr als 1000 verletzt worden. Die Lage hat sich aber weiter beruhigt. Die chinesische Führung hat unterdessen angekündigt, hart gegen die Anführer der Unruhen in der Uiguren-Region römisch 40 vorgehen zu wollen. Die Verantwortlichen würden "strenge Strafen" erhalten, meldete die staatliche Nachrichtenagentur römisch 40 ."
Insgesamt könne die Annahme, dass der chinesische Staat nicht schutzfähig oder -willig sei, somit weder anhand der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch auf Grundlage der übrigen herangezogenen Beweisergebnisse gerechtfertigt werden.
Nicht zuletzt (und ebenfalls alternativ zu den eben getätigten Ausführungen) sei darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde (vgl. Erk. d. VwGH vom 11.10.2000, Zahl 2000/01/0172).Nicht zuletzt (und ebenfalls alternativ zu den eben getätigten Ausführungen) sei darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde vergleiche Erk. d. VwGH vom 11.10.2000, Zahl 2000/01/0172).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe eindeutig entnommen werden können, dass den von ihr geschilderten Geschehnissen (nämlich der Zerstörung ihres Hauses) kein Motiv zu Grunde gelegen sei, welches unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin könne vielmehr der Schluss gezogen werden, dass es sich - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben, wonach ihr Haus von Aufständischen zerstört worden sei - lediglich um den Ausfluss allgemeiner Gewaltakte gehandelt habe, welcher zufällig das Eigentum der Beschwerdeführerin getroffen habe. Dass es keinen [gemeint wohl: einen] speziellen - insbesondere keinen [gemeint: einen] GFK-relevanten Grund gegeben habe, dass gerade ihr Haus zerstört worden sei, könne ihren Angaben an keiner Stelle entnommen werden, und habe sie dies auch auf explizites Nachfragen selbst bestätigt, indem sie ausgesagt habe, dass mehrere Häuser in ihrer Straße beschädigt worden seien, und dass es keinen besonderen Grund dafür gegeben habe, dass man gerade ihr Haus zerstört habe.
Insgesamt könne dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung somit keine Motivation entnommen werden, welche unter die Gründe der GFK subsumiert werden könnte.
Ergänzend dazu und alternativ zu den vorstehenden Ausführungen sei darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen sehr wohl möglich und zumutbar wäre, sich in einem anderen Landesteil der VR China - etwa der Hauptstadt Peking oder anderen Großstädten - niederzulassen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als Han-Chinesin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und auch zumutbar wäre.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest: Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest: Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.
Wie bereits erörtert, habe die Beschwerdeführerin eine konkrete, auf sich selbst bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend zu machen vermocht. Sie sei demnach auch nicht Flüchtling im Sinne der Konvention. Da die von der Beschwerdeführerin dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren würden bzw. sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen habe können, dass konkret sie selbst, aufgrund in ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt werde, sei es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen.
Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall nichts darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen werde. Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sei schließlich auch zu entnehmen, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland grundsätzlich nicht zu staatlichen Repressionen bei der Rückkehr in die VR China führe.
Nach Auskunft des UNHCR Büros hätten zurückkehrende Abgeschobene grundsätzlich auch mit keinen besonderen Nachteilen zu rechnen. Allfällige Repressalien von Seiten des Staates könnten allenfalls Angehörige der uigurischen Volksgruppe bzw. Separatisten betreffen, derartige Befürchtungen würden angesichts der chinesischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin allerdings jeglicher realistischen Grundlage entbehren.
Dass die Beschwerdeführerin somit als Angehörige der chinesischen Volksgruppe ins Visier der staatlichen Behörde geraten könnte, könne somit nicht mit erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, sich politisch nicht betätigt zu haben und im Fall ihrer Rückkehr auch keine Probleme mit der Polizei befürchte.
In diesem Zusammenhang sei erneut darauf zu verweisen, dass es nach Ansicht der erkennenden Behörde keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür gebe, dass es der Beschwerdeführerin als Angehörige der Han-Chinesen nicht möglich sei, sich in einem anderen Landesteil der VR China - etwa in Peking - niederzulassen.
In diesem Zusammenhang sei auch die von der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, in jedem Landesteil der VR China der Gefahr von Gewalttätigkeiten zu begegnen, als haltlos zu werten, da es sich dabei um rein subjektive Angstempfindungen und spekulative Vermutungen handle, welche bei realistischer Sichtweise jeglicher objektiv nachvollziehbaren Grundlage entbehren würden.
Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt werde.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage - wenn allenfalls auch auf einem niedrigen Standard - verfügt und sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen, die primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt als Buchhändlerin und -verkäuferin verdient. Sie verfüge somit über Berufserfahrung, und ihren Angaben zufolgen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihre Erwerbsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt sei. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung, zumindest keine Verschlechterung der Umstände vorliegen würden, könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin dies im Falle einer Rückkehr in die Heimat - wenn auch eventuell auf einem niedrigerem Niveau wie in Österreich - nicht wieder möglich wäre, zumal sie als erwerbsfähig anzusehen sei und als gesunde, junge Frau realistischerweise in der Lage sein müsste, für ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen.
Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin ausgehend von den getroffenen Feststellungen über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr unterstandslos wären. Laut ihren Angaben lebe eine Tante väterlicherseits nach wie vor in ihrer Heimat. Mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe bislang keine Zeit gefunden, um Kontakt zu ihrer Tante aufzunehmen, habe die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht darzutun vermocht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK gedrängt werde, zumal - wie ausgeführt - auch die entsprechenden Feststellungen zur Situation in ihrer Heimat von einer traditionell hohen Bedeutung der familiären Verbindungen sprechen würden. Für die erkennende Behörde seien keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei ihrer Tante zu finden, sodass in Abwägung sämtlicher bekannter Umstände nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr unterstandslos wäre.Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin ausgehend von den getroffenen Feststellungen über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr unterstandslos wären. Laut ihren Angaben lebe eine Tante väterlicherseits nach wie vor in ihrer Heimat. Mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe bislang keine Zeit gefunden, um Kontakt zu ihrer Tante aufzunehmen, habe die Beschwerdeführerin vor der erkennenden Behörde nicht darzutun vermocht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Situation iSd Artikel 3, EMRK gedrängt werde, zumal - wie ausgeführt - auch die entsprechenden Feststellungen zur Situation in ihrer Heimat von einer traditionell hohen Bedeutung der familiären Verbindungen sprechen würden. Für die erkennende Behörde seien keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei ihrer Tante zu finden, sodass in Abwägung sämtlicher bekannter Umstände nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr unterstandslos wäre.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Unter Verweis auf die Feststellungen würden im gegenständlichen Fall kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vorliegen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Unter Verweis auf die Feststellungen würden im gegenständlichen Fall kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vorliegen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Die Beschwerdeführerin halte sich laut ihren Angaben erst seit dem 05.09.2009 in Österreich auf und verfüge über keine den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, ihr Unterhalt in Österreich sei also keineswegs gesichert. Sie sei in keinem Verein Mitglied, und es hätten sich im Laufe des Verfahrens auch keine Hinweise darauf ergeben, dass sie in irgendeiner Weise in einem besonderen Ausmaß in Österreich integriert wäre.
Die Beschwerdeführerin lebe seit dem 19.10.2009 bei einem chinesischen Bekannten, ein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu diesem nicht. Sie erhalte weder finanzielle Unterstützung von ihrem chinesischen Bekannten, noch sei im Laufe des Verfahrens hervorgekommen, dass sie in einem anderweitigen berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem chinesischen Bekannten stünde. Die Beschwerdeführerin lebe somit erst seit etwa einem halben Jahr bei ihrem chinesischen Bekannten, und - wie bereits ausgeführt - seien keine Hinweise darauf erkennbar, dass es sich bei der Beziehung zu ihrem chinesischen Unterkunftgeber um ein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis - etwa in Bezug auf finanzielle Hilfestellung oder in emotionaler Hinsicht - handle, zumal die Beschwerdeführerin diesen Bekannten auch erst in Österreich kennengelernt habe.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 11.03.2010 aus eigenem angegeben habe, in die Grundversorgung aufgenommen werden zu wollen, was die erkennende Behörde in der vertretenen Ansicht, dass es ihr nicht möglich sei, ihren Unterhalt in Österreich aus eigenem zu sichern, bestärke.
Es könne auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Sie sei in der VR China aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und könne sich daher wieder gut in die chinesische Gesellschaftsstruktur eingliedern, noch dazu wo sie dort eine Tante habe.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Die Behörde sehe sich daher außer Stande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Behörde sehe sich daher außer Stande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Beschwerde, in der es heißt:
"Ich heiße XXXX, wurde am XXXX als chinesischer Staatsbürger geboren. Ich habe am 07.09.2009 bei der österreichischen Asylbehörde einen Asylantrag gestellt und dieser Antrag wurde leider negativ entschieden. Am 12.04.2010 habe ich gegen diesen Bescheid eine Berufung eingebracht und hoffe auf eine neue positive Entscheidung."Ich heiße römisch 40 , wurde am römisch 40 als chinesischer Staatsbürger geboren. Ich habe am 07.09.2009 bei der österreichischen Asylbehörde einen Asylantrag gestellt und dieser Antrag wurde leider negativ entschieden. Am 12.04.2010 habe ich gegen diesen Bescheid eine Berufung eingebracht und hoffe auf eine neue positive Entscheidung.
Mein Berufungsgrund:
Am 05.07.2009 nahm ich bei der "XXXX" teil. Die chinesische Regierung hat über diese Bewegung [Bescheid] gewusst und bereits [einen] Haftbefehl erlassen, um die Leute, die bei dieser Bewegung dabei waren, festnehmen zu lassen. Wie die chinesischen Kommunisten sich heimlich mit solchen Leuten abzurechnen (mit Gewalt) haben, ist sehr bekannt. Wenn ich wieder nach China zurückkehre, werde ich sofort festgenommen und zu einer Todesstrafe verurteilt. Ich ersuche Sie, mir noch einen Weg zum Weiterleben zu ermöglichen, und meine Berufung positiv zu entscheiden. Das ist meine Hoffnung! Herzlichen Dank!"
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben ausführlich dargelegt - völlig zu Recht auf, dass es der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht gelang, ein glaubhaftes und asylrelevantes Vorbringen zu erstatten.
So stützte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass es in ihrer Heimatregion XXXX am 05.07.2009 verstärkt Probleme mit Aufständischen gegeben habe, wobei dabei ihr Haus zerstört worden sei, doch schilderte sie die Ereignisse von sich aus nur oberflächlich, ohne Details zu nennen, aus denen man schließen hätte können, dass sie tatsächlich selbst von diesen Unruhen betroffen gewesen wäre. Sie blieb bereits bei der Einvernahme vom 14.09.2009 sehr allgemein und gab nur in groben Zügen an, dass es "ganz plötzlich Unruhen" gegeben habe und sie "zusammen mit Nachbarn geflüchtet" sei, doch konnte sie zu den genauen Umständen oder der zeitlichen Abfolge der Ereignisse nichts sagen. Ebenso wenig wusste sie, wer diese Unruhen eigentlich ausgelöst habe (vgl. "Ich kann zu den Leuten selber nichts mehr angeben."), und meinte nur, es seien "Leute von auswärts" gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Unruhen, auf die die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zu stützen versuchte, Anfang Juli 2009 stattgefunden haben und die Einvernahme der Beschwerdeführerin nur wenige Monate danach, nämlich Mitte September 2009 durchgeführt wurde, ist nicht erklärlich, aus welchem Grund sie hier nicht detaillierte und damit auch lebensnahe Angaben machen konnte, vorausgesetzt natürlich, dass sie tatsächlich selbst in die Unruhen involviert war. Die Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin in kurzen Sätzen ihr Vorbringen schilderte, lässt jedenfalls darauf schließend, dass sie die Ereignisse nicht aus ihrer eigenen Erinnerung abrief.So stützte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass es in ihrer Heimatregion römisch 40 am 05.07.2009 verstärkt Probleme mit Aufständischen gegeben habe, wobei dabei ihr Haus zerstört worden sei, doch schilderte sie die Ereignisse von sich aus nur oberflächlich, ohne Details zu nennen, aus denen man schließen hätte können, dass sie tatsächlich selbst von diesen Unruhen betroffen gewesen wäre. Sie blieb bereits bei der Einvernahme vom 14.09.2009 sehr allgemein und gab nur in groben Zügen an, dass es "ganz plötzlich Unruhen" gegeben habe und sie "zusammen mit Nachbarn geflüchtet" sei, doch konnte sie zu den genauen Umständen oder der zeitlichen Abfolge der Ereignisse nichts sagen. Ebenso wenig wusste sie, wer diese Unruhen eigentlich ausgelöst habe vergleiche "Ich kann zu den Leuten selber nichts mehr angeben."), und meinte nur, es seien "Leute von auswärts" gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Unruhen, auf die die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zu stützen versuchte, Anfang Juli 2009 stattgefunden haben und die Einvernahme der Beschwerdeführerin nur wenige Monate danach, nämlich Mitte September 2009 durchgeführt wurde, ist nicht erklärlich, aus welchem Grund sie hier nicht detaillierte und damit auch lebensnahe Angaben machen konnte, vorausgesetzt natürlich, dass sie tatsächlich selbst in die Unruhen involviert war. Die Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin in kurzen Sätzen ihr Vorbringen schilderte, lässt jedenfalls darauf schließend, dass sie die Ereignisse nicht aus ihrer eigenen Erinnerung abrief.
Im Rahmen der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.03.2010 war die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in der Lage, in einer freien Erzählung umfassende Angaben zu machen, sondern meinte - trotz Aufforderung, möglichst chronologisch und genau über alle Ereignisse in ihrer Heimat zu berichteten - nur ganz knapp: "Es gab Unruhen in meinem Heimatland, die sehr schlimm waren, es gab keine Geborgenheit." Mehr wusste sie vorerst nicht zu erzählen. Insbesondere konnte sie nicht einmal angeben, worum es bei den Aufständen gegangen sei (vgl. ihre Antwort auf die diesbezüglich Frage: "Ich habe keine Ahnung."), was angesichts des Umstandes, dass es sich doch angeblich um ihre Heimatregion gehandelt habe, nicht nachvollzogen werden kann. Zumindest im Anschluss an die Unruhen hätte sie mitbekommen müssen bzw. sich darüber informieren können, welche Bestrebungen die Separatisten in ihrer Region haben, wenn sie tatsächlich davon betroffen war. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals dazu aufgefordert wurde, konkrete Daten und Fakten anzuführen, blieb sie weiterhin überaus vage, beantwortete nur ganz kurz die an sie gerichteten Fragen und war nicht in der Lage, einen konkreten Zusammenhang zwischen den allgemeinen Unruhen und ihrer Person herzustellen. Dass ihr Haus zerstört worden sei, brachte die Beschwerdeführerin erst vor, als sie dezidiert darauf angesprochen wurde, weshalb schon das Bundesasylamt völlig zutreffend festhielt, es müsse davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich keinen Schaden genommen habe, andernfalls sie wohl von sich aus, aus freien Stücken dazu ein umfassendes Vorbringen erstattet hätte.Im Rahmen der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.03.2010 war die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in der Lage, in einer freien Erzählung umfassende Angaben zu machen, sondern meinte - trotz Aufforderung, möglichst chronologisch und genau über alle Ereignisse in ihrer Heimat zu berichteten - nur ganz knapp: "Es gab Unruhen in meinem Heimatland, die sehr schlimm waren, es gab keine Geborgenheit." Mehr wusste sie vorerst nicht zu erzählen. Insbesondere konnte sie nicht einmal angeben, worum es bei den Aufständen gegangen sei vergleiche ihre Antwort auf die diesbezüglich Frage: "Ich habe keine Ahnung."), was angesichts des Umstandes, dass es sich doch angeblich um ihre Heimatregion gehandelt habe, nicht nachvollzogen werden kann. Zumindest im Anschluss an die Unruhen hätte sie mitbekommen müssen bzw. sich darüber informieren können, welche Bestrebungen die Separatisten in ihrer Region haben, wenn sie tatsächlich davon betroffen war. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals dazu aufgefordert wurde, konkrete Daten und Fakten anzuführen, blieb sie weiterhin überaus vage, beantwortete nur ganz kurz die an sie gerichteten Fragen und war nicht in der Lage, einen konkreten Zusammenhang zwischen den allgemeinen Unruhen und ihrer Person herzustellen. Dass ihr Haus zerstört worden sei, brachte die Beschwerdeführerin erst vor, als sie dezidiert darauf angesprochen wurde, weshalb schon das Bundesasylamt völlig zutreffend festhielt, es müsse davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich keinen Schaden genommen habe, andernfalls sie wohl von sich aus, aus freien Stücken dazu ein umfassendes Vorbringen erstattet hätte.
Zur behaupteten Flucht im Anschluss an die Unruhen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hier keine gleichlautenden Aussagen tätigte. Am 14.09.2009 gab sie nämlich noch an, sie sei "zusammen mit Nachbarn" geflüchtete und erklärte auch wörtlich: "Ich bin ursprünglich mit meinem Vater aus der Stadt geflüchtet, bald danach haben wir uns aus den Augen verloren." Im völligen Widerspruch dazu meinte sie jedoch am 11.03.2010: "Ja, ich bin alleine weggelaufen. (...) Er [der Vater] ist auch weggelaufen, wohin weiß ich nicht."
Richtig merkte das Bundesasylamt dazu an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin an dieser Stelle auch nicht schlüssig sind, zumal sie einerseits meinte, sie habe sich einen weiteren Monat in ihrer Heimatstadt aufgehalten, wobei sie im Übrigen nicht angeben konnte, wo konkret sie gewesen sei, andererseits habe sie offenbar nicht versucht, herauszufinden, wo ihr Vater sei. Ein derartiges Verhalten bzw. auch ihre Unwissenheit betreffend ihre Aufenthaltsorte lässt sich nicht nachvollziehen und deutet einmal mehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde plötzlich in den Raum stellte, sie habe an der "XXXX" "teilgenommen" und auch von Haftbefehlen gegen die Mitglieder dieser Bewegung sprach, weshalb sie nun die Todesstrafe fürchte, ist festzuhalten, dass hier kein Zusammenhang zu ihrer eigenen Person erkannt werden kann. Es ist nicht logisch nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin als Angehörige der Mehrheitsbevölkerung der Han-Chinesen, die noch dazu von sich selbst angab, niemals politisch tätig oder auch nur interessiert gewesen zu sein, zumal sie vor dem Bundesasylamt nicht einmal wusste, worum konkret es bei den Aufständen ging, an der "Bewegung" aktiv "teilgenommen" haben sollte. Von daher ist es auch auszuschließen, dass gegen sie tatsächlich ein Haftbefehl besteht, weshalb auch ihrer Befürchtung, sie könne zu einer Todesstrafe verurteilt werden, nicht glaubhaft ist.
Ergänzend dazu hielt bereits das Bundesasylamt sehr zutreffend fest, dass selbst bei Wahrunterstellung des (ursprünglichen) Vorbringens für die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Überlegungen nichts zu gewinnen ist. Die Beschwerdeführerin verneinte nämlich über Nachfrage jeglichen Zusammenhang der Zerstörung ihres Hauses zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Damit stand auch ihre Einschätzung im Einklang, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat keinerlei Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden zu fürchten habe. Weiters gab sie auch an, dass die Unruhen ein einmaliges Ereignis waren und danach bis zu ihrer Ausreise nichts mehr passiert sei, sodass auch keineswegs von einer andauernden bürgerkriegsähnlichen Situation die Rede sein kann.
Wiederholend muss darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, der chinesische Staat wäre in Bezug auf die Gefahr, die von den Aufständischen ausging, schutzunfähig oder schutzunwillig; im Gegenteil erklärte sie, sie habe nicht einmal versucht, sich an die Polizei zu wenden. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die chinesische Zentralregierung gegen jegliche Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vorgeht, sodass hier deutlich zum Ausdruck kommt, dass die chinesischen Behörden gegen etwaige Aufstände ankämpft und gerade in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die der Mehrheitsbevölkerung der Han-Chinesen angehört, schutzwillig und -fähig ist.
Auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da dieses weder glaubhaft war noch in rechtlicher Hinsicht Relevanz entfalten konnte.Auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da dieses weder glaubhaft war noch in rechtlicher Hinsicht Relevanz entfalten konnte.
Zum Ermittlungsverfahren vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Angaben zu vervollständigen und sie auch mehrmals aufgefordert wurde, in eigenen freien Worten konkret über die behaupteten Ereignisse zu erzählen, was sie jedoch nicht zu Stande brachte. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind somit keine Mängel festzustellen.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerin steht nach ihren eigenen Angaben nicht in ständiger ärztlicher Behandlung, sodass auch keine relevante Erkrankung erkannt werden kann. Richtig ging auch das Bundesasylamt von der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, zumal sie über Arbeitserfahrung als Buchhändlerin verfügt und in der VR China auch Schulbildung genossen hat. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zumindest über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, zumal sie ihr gesamtes bisheriges Leben in der VR China verbracht hat, und sie auch davon sprach, dass ihre Tante väterlicherseits nach wie vor in der Heimat lebe, womit auch ein familiärer Anknüpfungspunkt vorhanden ist, letztlich im Hinblick auf das unglaubwürdige Vorbringen auch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater im Falle einer Rückkehr als sozialen Rückhalt hätte. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt wäre, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig war und keinerlei Asylrelevanz entfaltet hat, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen wie etwa der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen auch ihre in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen (!) Arbeit nachgeht, keine Kurse oder Vereine besucht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Die einzige angeführte Beziehung zum Bundesgebiet, nämlich die Bekanntschaft zu einem Chinesen, der der Beschwerdeführerin Unterkunft gewährt, ist nicht derart schützenswert, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen könnte, zumal die Bekanntschaft zu ihrem Unterkunftgeber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Abgesehen davon brachte sie auch gar keine besondere emotionale oder finanzielle Bindung zu ihrem Bekannten vor. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der etwas mehr als zwei Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen (!) Arbeit nachgeht, keine Kurse oder Vereine besucht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Die einzige angeführte Beziehung zum Bundesgebiet, nämlich die Bekanntschaft zu einem Chinesen, der der Beschwerdeführerin Unterkunft gewährt, ist nicht derart schützenswert, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen könnte, zumal die Bekanntschaft zu ihrem Unterkunftgeber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Abgesehen davon brachte sie auch gar keine besondere emotionale oder finanzielle Bindung zu ihrem Bekannten vor. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der etwas mehr als zwei Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
13.01.2012