TE AsylGH Beschluss 2011/11/17 A2 411968-2/2011

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 411.968-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011,

Zahl: 11 10.970 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den RichterZahl: 11 10.970 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter

Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste nach seinen Angaben am 26.11.2009 irregulär in das Bundesgebiet und brachte am 28.11.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen. In weiterer Folge wurde er am 03.02.2010 und am 01.03.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Dabei führte der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus Palästina zu stammen, beziehungsweise (als Palästinenser) staatenlos zu sein. Er sei geflüchtet, da dort Krieg herrsche und er keine Arbeit gehabt hätte sowie dort die Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen wären.Dabei führte der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und aus Palästina zu stammen, beziehungsweise (als Palästinenser) staatenlos zu sein. Er sei geflüchtet, da dort Krieg herrsche und er keine Arbeit gehabt hätte sowie dort die Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen wären.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt hätte werden können. All seine Angaben zum behaupteten Herkunftsort und zur Identität seien an sich unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer wäre als Person völlig unglaubwürdig. So habe er grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Ausführungen seien noch durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Unterkunft, dem Besitz von Dokumenten und der Reiseroute bestärkt worden. Schließlich habe auch das unentschuldigte Fernbleiben von einer beabsichtigten Sprachanalyse gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder Interesse am Verfahren gehabt habe, noch gewillt gewesen sei, an der Feststellung seiner wahren Herkunft mitzuwirken.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, weshalb auch der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt hätte werden können. All seine Angaben zum behaupteten Herkunftsort und zur Identität seien an sich unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer wäre als Person völlig unglaubwürdig. So habe er grundlegende Fragen zu Gaza/Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Ausführungen seien noch durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Unterkunft, dem Besitz von Dokumenten und der Reiseroute bestärkt worden. Schließlich habe auch das unentschuldigte Fernbleiben von einer beabsichtigten Sprachanalyse gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder Interesse am Verfahren gehabt habe, noch gewillt gewesen sei, an der Feststellung seiner wahren Herkunft mitzuwirken.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. E4 411.968-1/2010-6E gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 und 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid basiere auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasse in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt habe sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei. Die belangte Behörde habe insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen sei. Auch sei die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde sei daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen könne. Der Asylgerichtshof sei daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht gelangt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Sein Herkunftsland sei im Sinne des § 8 Abs 6 AsylG nicht feststellbar.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. E4 411.968-1/2010-6E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 38 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid basiere auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasse in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt habe sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei. Die belangte Behörde habe insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen sei. Auch sei die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde sei daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen könne. Der Asylgerichtshof sei daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht gelangt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Sein Herkunftsland sei im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht feststellbar.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2010 persönlich ausgefolgt und erwuchs somit in Rechtskraft.

4. Am 11.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-II VO aus Brüssel nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer hatte in Belgien ausgeführt, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu ein.4. Am 11.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-II VO aus Brüssel nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer hatte in Belgien ausgeführt, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu ein.

5. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 12.07.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte seine in Belgien getätigten Identitätsangaben ins Treffen. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, nach negativer Beurteilung seines Asylverfahrens in Österreich nach Belgien gegangen zu sein, "um sein Glück dort zu versuchen". Er sei jedoch nach einer Kontrolle nach Österreich rücküberstellt worden. Bei seiner ersten Antragstellung in Österreich habe er falsche Identitätsangaben gemacht. Er wolle nun diese korrigieren und erneut um Asyl ansuchen. Er sei Marokkaner und habe zuhause weder eine Arbeit noch eine Zukunft gehabt.

6. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, sich in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Sodann wiederholte er, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Befragt, warum er in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, führte er an, dass er Angst gehabt hätte, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurden sodann umfassende Feststellungen zu Marokko vorgehalten. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um "normale Informationen" handeln würde, die der Wahrheit entsprächen. Er habe keine persönlichen Bindungen zu Österreich und lebe auch mit niemandem zusammen.

7. Mit Bescheid vom 01.08.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichenden Quellenangaben (entsprechend den in der Einvernahme zuvor vorgehaltenen) unter anderem zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Marokko, woraus sich jedenfalls ergibt, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist und und eine Grundversorgung für alle Staatsbürger besteht. Als Quellen werden insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko aus Oktober 2010 sowie der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zu Marokko über das Jahr 2010 vom 08.04.2011 zitiert.7. Mit Bescheid vom 01.08.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichenden Quellenangaben (entsprechend den in der Einvernahme zuvor vorgehaltenen) unter anderem zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Marokko, woraus sich jedenfalls ergibt, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist und und eine Grundversorgung für alle Staatsbürger besteht. Als Quellen werden insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko aus Oktober 2010 sowie der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zu Marokko über das Jahr 2010 vom 08.04.2011 zitiert.

Das Bundesasylamt führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers (weiterhin) nicht festgestellt werden konnte. Alle vorgetragenen Fluchtgründe hätten bereits im Vorverfahren bestanden. In diesem seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen glaubhaften Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt begründen hätte können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren sowie in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zl. 09 14.818-BAT einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung litte, hätten sich im Verfahren weder aus seinem Vorbringen, noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Zur Frage der Ausweisung wurde dargelegt, dass auch weiterhin kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestünde. Dass ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukäme, hätte dem Beschwerdeführer schon zu einem frühen Zeitpunkt bekannt sein müssen. Auch würden die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisung, gemessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich, überwiegen.

Dieser Bescheid wurde sodann rechtmäßig zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde am 17.08.2011 in Rechtskraft.

8. Nach seiner neuerlichen Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-II VO, dieses Mal aus der Schweiz, stellte der Beschwerdeführer am 22.09.2011 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei führte er aus, nachdem seine Asylverfahren in Österreich negativ abgeschlossen worden wären und er hier auch keine Arbeit bekommen hätte, wäre er wegen Arbeitssuche in die Schweiz gefahren. Er wäre in Zürich gewesen - teilweise in Haft. Danach sei er nach Österreich rücküberstellt worden. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er seine Abschiebung verhindern und seinen Aufenthalt legalisieren wolle. Er habe keine neuen Fluchtgründe, seine alten Gründe wären aufrecht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wegen seiner Asylantragstellung inhaftiert zu werden.

9. Am 27.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.9. Am 27.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

10. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2011 führte der Beschwerdeführer an, er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Später gab er an, dass er "sehr krank" wäre und deshalb Tabletten einnehme. Daraufhin ist seitens des Bundesasylamtes mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Rücksprache gehalten worden, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenentzugs Medikamente einnehme, jedoch sonst keine Krankheiten bestünden.

Er habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Auf Vorhalt der geplanten Vorgangsweise (Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes), erklärte der Beschwerdeführer, dass es ohnehin egal sei, da alle seine Anträge in Österreich negativ beschieden worden wären. Auf Hinweis, dass mit ihm nun die Einschätzung des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übersetzt und erörtert würden, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle das nicht, beziehungsweise wolle sich nicht äußern. Befragt, ob er etwas hinzufügen wolle, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm eigentlich das erste Mal in der Schweiz die Fingerabdrücke abgenommen worden wären und daher die Schweiz für ihn zuständig wäre, woraufhin ihm der EURODAC-Treffer zu Österreich vorgehalten wurde, der evidentermaßen die dem vorangegangene Asylantragstellung in Österreich belege.

Er verstehe ein bisschen Deutsch. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Grundversorgung bestritten. Familiäre oder persönliche Bindungen zu Österreich hätte er keine.

11. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.11. Am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringe, aus Marokko zu stammen und wegen wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, stelle dies keine maßgeblich Änderung des Sachverhaltes dar, welche sich zudem seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, weshalb sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Daher stünde diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Marokko habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert, wie sich aufgrund Konsultation der Staatendokumentation ergebe.

12. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.10.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.12. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.10.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.

Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 binnen acht Wochen zu entscheiden, die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb dieser gesetzlichen Frist.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 binnen acht Wochen zu entscheiden, die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb dieser gesetzlichen Frist.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. 11 07.026 EAST-OST, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde eine Ausweisung nach Marokko ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dass er freiwillig das Bundesgebiet in andere Länder der Europäischen Union (Belgien), beziehungsweise des "Dublin-Raumes" (Schweiz) verlassen hat, kann nicht mit der Konsumation einer Ausweisung gleichgesetzt werden. Die asylrechtliche Ausweisung vom 01.06.2011 war und ist jedenfalls durchsetzbar (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu § 12 a).Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. 11 07.026 EAST-OST, eine durchführbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde eine Ausweisung nach Marokko ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dass er freiwillig das Bundesgebiet in andere Länder der Europäischen Union (Belgien), beziehungsweise des "Dublin-Raumes" (Schweiz) verlassen hat, kann nicht mit der Konsumation einer Ausweisung gleichgesetzt werden. Die asylrechtliche Ausweisung vom 01.06.2011 war und ist jedenfalls durchsetzbar vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K8 und K9 zu Paragraph 12, a).

2.2. Res iudicata

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit Abschluss des Vorverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Marokko geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe, nämlich Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen, aufrecht seien.

2.2.2. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im mit Bescheid vom 01.06.2011 abgeschlossenen Verfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, Feststellungen zur Situation in Marokko getroffen hat, welche dem Beschwerdeführer zuvor auch vorgehalten worden waren. Daraus lässt sich ableiten, dass für eine nicht vorverfolgte Person wie den Beschwerdeführer die Asylantragstellung als solche bei Rückkehr nicht zu Verfolgung führt und auch keine allgemein existenzbedrohende Notsituation im Land herrscht, die eine wirtschaftliche Existenzbedrohung erwarten ließe. Ferner tritt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer schon lange vor seiner Asylantragstellung 2009 nicht in Marokko aufgehalten hätte. Zwischen dem eben genannten Bescheid und der neuen Asylantragstellung liegt weiters nur ein sehr kurzer Zeitraum und ist die Situation in Marokko, im Verhältnis zu Ländern wie etwa Afghanistan oder nunmehr Syrien, relativ stabil.

Nichtsdestotrotz hatte der Asylgerichtshof zu überprüfen, ob die Ausführung des Bundesasylamtes, die Lage habe sich - unter dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert, zutrifft. Betrachtet man aktuelle Berichterstattung zu Marokko oder aktuelle Versionen, so vorhanden, der vom Bundesasylamt im Vorverfahren angeführten Quellen, zeigen sich tatsächlich keine relevanten Änderungen, wie dies auch der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entspricht (vgl AsylGH A2 02.09.2011, A2 420.936-1/2011/3E: "Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in aktuelle öffentlich zugängliche Berichterstattung, betreffend die Lage in Marokko vergewissert, dass keine grundsätzlichen Änderungen in Marokko eingetreten sind. Die in der ersten Jahreshälfte 2011 sich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko geführt, dass von einer fundamentalen Änderung der Situation im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann (vergleiche aus der hiergerichtlichen Rechtssprechung nur AsylGH 31.05.2011, A1 418.457-1/2011/4E, wo ausdrücklich auf die landesweit nicht beeinträchtigte Sicherheitslage hingewiesen wurde und auf den vom marokkanischen Königshaus eingeleiteten Reformprozess). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht festgehalten, dass sich die maßgebliche Lage in Marokko für den Beschwerdeführer nicht geändert hat.") Auch aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (Ausreise aus ökonomischen Gründen, geringe persönliche Glaubwürdigkeit etwa infolge Angabe falscher Identitäten in Vorverfahren in Täuschungsabsicht) ergibt sich nichts, was eine zusätzliche Prüfungsnotwendigkeit notwendig erscheinen ließe (zum hier angezeigten Prüfungsumfang VfGH 02.05.2011, U 1005/10).Nichtsdestotrotz hatte der Asylgerichtshof zu überprüfen, ob die Ausführung des Bundesasylamtes, die Lage habe sich - unter dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert, zutrifft. Betrachtet man aktuelle Berichterstattung zu Marokko oder aktuelle Versionen, so vorhanden, der vom Bundesasylamt im Vorverfahren angeführten Quellen, zeigen sich tatsächlich keine relevanten Änderungen, wie dies auch der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entspricht vergleiche AsylGH A2 02.09.2011, A2 420.936-1/2011/3E: "Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in aktuelle öffentlich zugängliche Berichterstattung, betreffend die Lage in Marokko vergewissert, dass keine grundsätzlichen Änderungen in Marokko eingetreten sind. Die in der ersten Jahreshälfte 2011 sich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko geführt, dass von einer fundamentalen Änderung der Situation im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann (vergleiche aus der hiergerichtlichen Rechtssprechung nur AsylGH 31.05.2011, A1 418.457-1/2011/4E, wo ausdrücklich auf die landesweit nicht beeinträchtigte Sicherheitslage hingewiesen wurde und auf den vom marokkanischen Königshaus eingeleiteten Reformprozess). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht festgehalten, dass sich die maßgebliche Lage in Marokko für den Beschwerdeführer nicht geändert hat.") Auch aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (Ausreise aus ökonomischen Gründen, geringe persönliche Glaubwürdigkeit etwa infolge Angabe falscher Identitäten in Vorverfahren in Täuschungsabsicht) ergibt sich nichts, was eine zusätzliche Prüfungsnotwendigkeit notwendig erscheinen ließe (zum hier angezeigten Prüfungsumfang VfGH 02.05.2011, U 1005/10).

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Seit dem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zur Asylgewährung genügende Fluchtgründe vorgetragen und durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt. Sofern im Zweitverfahren - unveränderlich dem Rechtsbestand angehörend - festgehalten wurde, dass ein Antrag nach § 68 AVG vorliegt, kann auch gegenständlich, bei völlig unverändertem Vorbringen, voraussichtlich kein anderes Ergebnis erwartet werden.Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Seit dem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zur Asylgewährung genügende Fluchtgründe vorgetragen und durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt. Sofern im Zweitverfahren - unveränderlich dem Rechtsbestand angehörend - festgehalten wurde, dass ein Antrag nach Paragraph 68, AVG vorliegt, kann auch gegenständlich, bei völlig unverändertem Vorbringen, voraussichtlich kein anderes Ergebnis erwartet werden.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Bereits im Vorverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 01.08.2011, Zl. 11 07.026 EAST-OST ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG). Diesem Bescheid wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Marokko notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.2.3.1. Bereits im Vorverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 01.08.2011, Zl. 11 07.026 EAST-OST ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG). Diesem Bescheid wurden in der Verfahrenserzählung referierte Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko zugrunde gelegt, wonach - unter anderem - trotz einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen nicht bekannt sei, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Marokko notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf die in der Verfahrenserzählung erwähnten Quellen und Konsultation der Staatendokumentation - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Marokko im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Die allgemeine Situation in Marokko bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, hat sich nicht wesentlich geändert - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die (aktuellen) Vollversionen der vom Bundesasylamt angeführten (allesamt öffentlich zugänglichen) Quellen, versichert hat. Aus diesen geht hervor, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei Marokko um ein wirtschaftlich armes Land handelt, eine medizinische Basisversorgung besteht und es finden sich auch keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine landesweite Bürgerkriegssituation; siehe schon die unter

2.2.2. getätigten Erwägungen. Sohin ist unter diesen Gesichtspunkten eine Verletzung des Art 3 EMRK nicht zu befürchten.2.2.2. getätigten Erwägungen. Sohin ist unter diesen Gesichtspunkten eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu befürchten.

2.3.3. Im gegenständlichen Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung zur Vermeidung einer Verletzung des Art 3 EMRK für notwendig erscheinen lassen würde. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde in der letzten, zum Entscheidungszeitpunkt zeitnahen, Einvernahme vom 30.09.2011 kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Drogenentzug Medikamente einnimmt, vermag schon angesichts der bis zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehenden Haftfähigkeit keinen hier relevanten existenzbedrohenden Krankheitszutand darzutun; das Bestehen einer allgemeinen Gesundheitsversorgung in Gambia ist in den Verfahren des Beschwerdeführers unwidersprochen hervorgekommen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt.2.3.3. Im gegenständlichen Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für notwendig erscheinen lassen würde. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde in der letzten, zum Entscheidungszeitpunkt zeitnahen, Einvernahme vom 30.09.2011 kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Drogenentzug Medikamente einnimmt, vermag schon angesichts der bis zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehenden Haftfähigkeit keinen hier relevanten existenzbedrohenden Krankheitszutand darzutun; das Bestehen einer allgemeinen Gesundheitsversorgung in Gambia ist in den Verfahren des Beschwerdeführers unwidersprochen hervorgekommen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Ausweisungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat, massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Hinzu tritt auch der zweimalige Versuch in anderen europäischen Staaten ebenfalls Asylanträge zu stellen, was den Intentionen der Dublin II VO widerstreitet.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Ausweisungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat, massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung spricht. Hinzu tritt auch der zweimalige Versuch in anderen europäischen Staaten ebenfalls Asylanträge zu stellen, was den Intentionen der Dublin römisch zwei VO widerstreitet.

Auch aus dem (wie dargestellt zudem zumindest zweimal unterbrochenen) zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wäre für ihn nichts gewonnen, da entsprechend der Judikatur des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Da der Beschwerdeführer ferner keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweisen konnte (bei der letzten zeitnahen Befragung hatte er nur geringe Deutschkenntnisse angegeben, er lebe in Traiskirchen und hätte keinerlei näheren Bezüge zu Österreich), wäre so keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (siehe schon die obigen Erwägungen unter 2.2.2.).Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes (siehe schon die obigen Erwägungen unter 2.2.2.).

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren unterstützt war, die nach Rechtsberatung zuvor auch in der gesamten Einvernahme am 30.09.2011 anwesend war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren unterstützt war, die nach Rechtsberatung zuvor auch in der gesamten Einvernahme am 30.09.2011 anwesend war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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