TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/18 D7 318337-1/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 318337-1/2008/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 27.12.2007 mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 27.12.2007 mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.12.2007 wurde der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen erstbefragt.

Am 08.01.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch im Zulassungsverfahren einvernommen.

Am 21.02.2008 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, zugestellt am 05.03.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.03.2008 eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, zugestellt am 05.03.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.03.2008 eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde.

Am 17.06.2008 langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.06.2008 im Wege seines damaligen Vertreters samt Anlagen beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 01.09.2008 langte ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers, datiert mit 12.03.2008, ein.

Am 26.11.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Beweismittelvorlage.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 03.06.2011 langte das in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von Herrn Universitätsprofessor XXXX vom XXXX beim Asylgerichtshof ein.Am 03.06.2011 langte das in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von Herrn Universitätsprofessor römisch 40 vom römisch 40 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2011 wurde der Beschwerdeführer zur schriftlichen Beantwortung von Fragen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner persönlichen Situation in Österreich sowie zu Verwandten im Herkunftsstaat aufgefordert.

Am 23.09.2011 erstattete der Beschwerdeführer in Entsprechung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 stellte der Asylgerichthof dem Beschwerdeführer nach entsprechendem Antrag einen Rechtsberater zur Seite.

Für den 07.11.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Gattin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine angebliche Ladung im Original vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Gattin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.12.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.12.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der am 07.11.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der am 07.11.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Bauarbeiter verdient. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien, seine Eltern halten sich als Asylwerber in Österreich auf. Der arbeitswillige Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr entgegenstehen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Beim Beschwerdeführer findet sich eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Betreffend der Veränderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass dies entgegen den Zielen und Zielen des Beschwerdeführers steht und eine weitere psychische Irritation, verbunden mit einer Verstärkung der Symptomatik der Anpassungsstörung, nicht auszuschließen ist. Es ist aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit fassbar. Einer Verschlechterung des psychischen Zustandes könnte einerseits mit psychologischen Gesprächen bzw. psychologischer Beratung vor und nach der Rückführung und eventuell Einstellung auf eine antidepressive Medikation entgegengewirkt werden. Eine Fortführung der medikamentösen Behandlung hinsichtlich der Schlafstörung im Sinne einer Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum ist weiter empfehlenswert. Beim Beschwerdeführer ist keine psychische Erkrankung fassbar, dass er nicht in der Lage wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht beeinträchtigt. Es findet sich auch keine psychische Erkrankung, die ihn daran hindern würde, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht die Möglichkeit psychische Erkrankungen zu behandeln bzw. therapieren zu lassen ebenso wie eine medizinische (Grund-)Versorgung.

II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und stellte am 27.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Das Asylverfahren seiner Eltern, die sich seit 11.05.2011 als Asylwerber in Österreich befinden, ist beim Bundesasylamt anhängig. Die Brüder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien. Der unbescholtene Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hilft stundenweise beim Verein XXXX aus, wofür er monatlich rund XXXX ins Verdienen bringt. Ehrenamtliche Arbeit verrichtet der Beschwerdeführer nicht. Er hat einige Bekannte in Österreich, jedoch keinen nennenswerten Freundeskreis aufgebaut. Er ist nicht Mitglied eines Vereins und hat bis auf einen Computerkurs in Österreich keine Ausbildung absolviert.römisch zwei.3.4. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und stellte am 27.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Das Asylverfahren seiner Eltern, die sich seit 11.05.2011 als Asylwerber in Österreich befinden, ist beim Bundesasylamt anhängig. Die Brüder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien. Der unbescholtene Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hilft stundenweise beim Verein römisch 40 aus, wofür er monatlich rund römisch 40 ins Verdienen bringt. Ehrenamtliche Arbeit verrichtet der Beschwerdeführer nicht. Er hat einige Bekannte in Österreich, jedoch keinen nennenswerten Freundeskreis aufgebaut. Er ist nicht Mitglied eines Vereins und hat bis auf einen Computerkurs in Österreich keine Ausbildung absolviert.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)

2. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

3. Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehemalige Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72 % reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15. Juni 2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Jänner 2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7.000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

(Quellen: Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09.09.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009)

4. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

6. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Größere Teile der Geldmittel dieses Programms sollen u. a. für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen aufgewendet werden. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

In der Russischen Föderation/in Tschetschenien ist die Tuberkulosebehandlung für russische Staatsbürger kostenlos und laut Tuberkuloseprogramm der Regierung werden die Kosten aller notwendigen Medikamente vom Staat gedeckt. Um medizinische und soziale Unterstützung zu erhalten, sollten sich Tuberkulosepatienten in der Tuberkuloseeinrichtung der tschetschenischen Republik registrieren. Die NGO "International Medical Corps - IMC" ist eine nichtstaatliche unterstützende Institution auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Vorbeugung gegen infektiöse Erkrankungen, die seit dem Jahr 2000 im russischen Nordkaukasus arbeitet. In Tschetschenien hat IMC ein medizinisches Programm für die Kontrolle und Vorbeugung übertragbarer Erkrankungen. IMC arbeitet mit den inguschetischen und tschetschenischen Ministerien für Gesundheit an der Erhöhung der örtlichen Kapazitäten für die Vorsorge gegen Tuberkulose und die Pflege von Tuberkulosepatienten. Weiters renoviert IMC Tuberkulosekliniken, um ihre Fähigkeit, auf die Seuche zu antworten, zu verbessern, stellt das nötige Equipment zur Verfügung und unterrichtet Tuberkulosepatienten und deren Familien.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, zur Behandlung von Tuberkulose vom 15.06.2010)

Ärzte ohne Grenzen sind seit 1994 in Tschetschenien tätig. Derzeit betreibt die Organisation Tuberkuloseprogramme, psychosoziale Unterstützung insbesondere bei chronischen Traumata, sowie medizinische Grundversorgung. Im Oktober 2009 begannen Ärzte ohne Grenzen ihr Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf von ihnen betriebenen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. Die vier weiteren befinden sich in den Bezirken Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. Seit über fünf Jahren ist die Organisation in der Tuberkuloseversorgung in Tschetschenien tätig, mehr als 3.000 Patienten wurden versorgt. Die Organisation unterstützte das Gesundheitsministerium dabei, medizinisches Personal für die Zentren auszubilden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seiten 7 bis 8)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

7. Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er am 19.12.2007 aus seinem Heimatdorf XXXX wegen dreier Anhaltungen in Zusammenhang mit seinem Cousin XXXX, einem Kämpfer, weggefahren sei. Die letzte Anhaltung sei kurz vor seiner Ausreise erfolgt und habe zwei Tage gedauert. Der Beschwerdeführer habe ständig in Angst gelebt und sei deshalb geflohen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er am 19.12.2007 aus seinem Heimatdorf römisch 40 wegen dreier Anhaltungen in Zusammenhang mit seinem Cousin römisch 40 , einem Kämpfer, weggefahren sei. Die letzte Anhaltung sei kurz vor seiner Ausreise erfolgt und habe zwei Tage gedauert. Der Beschwerdeführer habe ständig in Angst gelebt und sei deshalb geflohen.

Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren am 08.01.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er wolle keine Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen. Nach Aufforderung zur Schilderung seiner Ausreisegründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er von maskierten Leuten verfolgt werde. Erstmals sei er am 07. oder 08.10.2005 verhaftet worden, nachdem sein als Kämpfer aktiver Cousin bei ihm übernachtet habe, was verraten worden sei. Nach zweitägiger Anhaltung, im Zuge derer er gefoltert worden sei, sei er freigelassen worden. Nachdem sein Cousin erfahren habe, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, sei dieser nicht mehr bei ihm gewesen. Im Jahr 2006 sei sein Cousin abermals zu ihm gekommen, habe von ihm Essen und Medikamente erhalten und ihn ab 2006 regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer sei abermals verhaftet, zwei Tage angehalten und unter Gewaltanwendung bedroht worden. Seine Frau und sein Kind seien ebenso bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise noch einmal verhaftet und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe den Verfolgern in Aussicht gestellt, den Aufenthaltsort seines Cousins bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer sei aber zwei Tage später ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er seine Ermordung, da er die Auslieferung seines Cousins versprochen habe. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorlegen könne, gab er an, dass er Ladungen zu Hause habe.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 21.02.2008 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, im Jahr 2005, nachgefragt am 08.10.2005, zum ersten Mal verschleppt worden sei und nach zwei Tagen bzw. zwei Nächten Anhaltung am dritten Tag, den 11.10.2005, freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit ein oder zwei Monaten nach der ersten Entführung einen Eiterherd in der Nase, weswegen er im Krankenhaus in XXXX behandelt worden sei. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren gemachten Angaben. An Verwandten in Österreich führte der Beschwerdeführer die Frau seines Cousins an, wobei er nicht wisse, seit wann sich diese in Österreich befinde. Sein Cousin XXXX befinde sich in den Bergen Tschetscheniens und sei an Kampfhandlungen beteiligt. Den Namen der in Österreich befindlichen Gattin seines Cousins wisse er nicht, er habe deren Namen vergessen und seit seiner Einreise nach Österreich nur ein Mal mit ihr Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, deren Daten dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Sein Cousin habe seit dem ersten Krieg gekämpft; was dieser zwischen den beiden Kriegen gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nachgefragt nicht. Der Cousin des Beschwerdeführers sei mit Basajew nach Dagestan gegangen und habe sowohl dort, als auch in XXXX gekämpft. Zu seinen Wohnorten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Geburt bis zur Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt. Er habe bis zur Heirat bei seinen Eltern gelebt und danach mit dem Bau eines eigenen Hauses am Dorfrand begonnen. Nach dem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei drei Mal von zu Hause verschleppt worden. Damit endete die freie Schilderung des Beschwerdeführers und gab er nach dem Grund für die Mitnahme an, er sei der Unterstützung seines Cousins verdächtigt worden und beim ersten Mal von unbekannten Personen in der Früh aus dem Schlaf gerissen und mitgenommen worden. Nach der zweiten Festnahme befragt, schilderte der Beschwerdeführer eine Mitnahme durch russischsprechende vermummte Uniformierte in der Früh des 10.11.2006. Die Anhaltung habe auch zwei Tage gedauert und er sei am dritten Tag, den 13.11., freigelassen worden. Kurz vor der Ausreise, am 17.12.2007, sei der Beschwerdeführer abermals zur Kommandantur in XXXX gebracht und am nächsten Tag freigelassen worden. Die Festnahmen seien danach befragt immer in Zusammenhang mit seinem Cousin gestanden, der zwar ein paar Mal bei ihm übernachtet habe, von ihm aber nicht unterstützt worden sei. Nach der Anzahl der Übernachtungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es öfter vorgekommen sei. Zuletzt sei sein Cousin im Jahr 2006 vor seiner zweiten Verhaftung bei ihm gewesen. Seine Frau sei bei der ersten und dritten Verhaftung zugegen gewesen, während seiner zweiten Festnahme sei diese wegen einer Problemschwangerschaft im Krankenhaus gelegen. Die Anwesenheit seines Cousins beim Beschwerdeführer sei von einem Nachbarn verraten worden. Seine Brüder hätten wegen des Cousins keine Probleme gehabt, da dieser nur bei ihm, nicht aber bei den Brüdern übernachtet habe. Nach dem Grund für seine Verhaftung im Jahr 2007, nachdem sein Cousin zuletzt im Jahr 2006 bei ihm gewesen sei, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein festgenommener Rebell unter Folter wahrheitswidrig angegeben habe, dass der Cousin des Beschwerdeführers bei ihm gewesen sei. Die Freilassung am nächsten Tag sei erfolgt, da sich der Beschwerdeführer zur Auslieferung des Cousins bereit erklärt habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwischen den Festnahmen sei nichts passiert, er sei seiner Arbeit nachgegangen und habe normal gelebt. Die abschließend gestellte Frage, ob er alle Gründe für die Ausreise angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe Angst vor seiner Ermordung, sei schon bei der ersten und zweiten Verhaftung geschlagen und gefoltert worden. Nach der zweiten Freilassung sei er einen Monat im Spital gewesen.Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 21.02.2008 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, im Jahr 2005, nachgefragt am 08.10.2005, zum ersten Mal verschleppt worden sei und nach zwei Tagen bzw. zwei Nächten Anhaltung am dritten Tag, den 11.10.2005, freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit ein oder zwei Monaten nach der ersten Entführung einen Eiterherd in der Nase, weswegen er im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden sei. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren gemachten Angaben. An Verwandten in Österreich führte der Beschwerdeführer die Frau seines Cousins an, wobei er nicht wisse, seit wann sich diese in Österreich befinde. Sein Cousin römisch 40 befinde sich in den Bergen Tschetscheniens und sei an Kampfhandlungen beteiligt. Den Namen der in Österreich befindlichen Gattin seines Cousins wisse er nicht, er habe deren Namen vergessen und seit seiner Einreise nach Österreich nur ein Mal mit ihr Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, deren Daten dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Sein Cousin habe seit dem ersten Krieg gekämpft; was dieser zwischen den beiden Kriegen gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nachgefragt nicht. Der Cousin des Beschwerdeführers sei mit Basajew nach Dagestan gegangen und habe sowohl dort, als auch in römisch 40 gekämpft. Zu seinen Wohnorten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Geburt bis zur Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Er habe bis zur Heirat bei seinen Eltern gelebt und danach mit dem Bau eines eigenen Hauses am Dorfrand begonnen. Nach dem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei drei Mal von zu Hause verschleppt worden. Damit endete die freie Schilderung des Beschwerdeführers und gab er nach dem Grund für die Mitnahme an, er sei der Unterstützung seines Cousins verdächtigt worden und beim ersten Mal von unbekannten Personen in der Früh aus dem Schlaf gerissen und mitgenommen worden. Nach der zweiten Festnahme befragt, schilderte der Beschwerdeführer eine Mitnahme durch russischsprechende vermummte Uniformierte in der Früh des 10.11.2006. Die Anhaltung habe auch zwei Tage gedauert und er sei am dritten Tag, den 13.11., freigelassen worden. Kurz vor der Ausreise, am 17.12.2007, sei der Beschwerdeführer abermals zur Kommandantur in römisch 40 gebracht und am nächsten Tag freigelassen worden. Die Festnahmen seien danach befragt immer in Zusammenhang mit seinem Cousin gestanden, der zwar ein paar Mal bei ihm übernachtet habe, von ihm aber nicht unterstützt worden sei. Nach der Anzahl der Übernachtungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es öfter vorgekommen sei. Zuletzt sei sein Cousin im Jahr 2006 vor seiner zweiten Verhaftung bei ihm gewesen. Seine Frau sei bei der ersten und dritten Verhaftung zugegen gewesen, während seiner zweiten Festnahme sei diese wegen einer Problemschwangerschaft im Krankenhaus gelegen. Die Anwesenheit seines Cousins beim Beschwerdeführer sei von einem Nachbarn verraten worden. Seine Brüder hätten wegen des Cousins keine Probleme gehabt, da dieser nur bei ihm, nicht aber bei den Brüdern übernachtet habe. Nach dem Grund für seine Verhaftung im Jahr 2007, nachdem sein Cousin zuletzt im Jahr 2006 bei ihm gewesen sei, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein festgenommener Rebell unter Folter wahrheitswidrig angegeben habe, dass der Cousin des Beschwerdeführers bei ihm gewesen sei. Die Freilassung am nächsten Tag sei erfolgt, da sich der Beschwerdeführer zur Auslieferung des Cousins bereit erklärt habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwischen den Festnahmen sei nichts passiert, er sei seiner Arbeit nachgegangen und habe normal gelebt. Die abschließend gestellte Frage, ob er alle Gründe für die Ausreise angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe Angst vor seiner Ermordung, sei schon bei der ersten und zweiten Verhaftung geschlagen und gefoltert worden. Nach der zweiten Freilassung sei er einen Monat im Spital gewesen.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Gattin aus und warf dem Beschwerdeführer unplausible und widersprüchliche Angaben (etwa zu den Zeitpunkten und zur Dauer der behaupteten Festnahmen und dem Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers) vor sowie mangelnde Belege für seine Angaben.

In seiner Beschwerde vom 12.03.2008 führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im Wesentlichen aus, dass die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche bei genauerer Betrachtung gar keine Widersprüche seien. Der Beschwerdeführer habe außerdem schon angegeben, auf den Kopf geschlagen worden zu sein und habe Gedächtnislücken. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme jeweils zwei Tage und zwei Nächte festgehalten und am dritten Tag freigelassen worden. Seine Angabe, wonach er am 11.10. freigelassen worden sei, sei ein Irrtum seinerseits. Sein Cousin sei nie länger als eine Nacht bei ihm gewesen und sei in der Dunkelheit gekommen und in der Dunkelheit auch wieder gegangen. Zuletzt habe sein Cousin im November 2006 bei ihm genächtigt. Von einem Rebell sei zu Unrecht angegeben worden, dass sein Cousin abermals bei ihm genächtigt habe, weshalb er im Jahr 2007 wieder festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es nicht genug Beweise für eine Zusammenarbeit mit seinem Cousin gebe. Ein entfernter Verwandter mütterlicherseits, der mit den Russen zusammenarbeite, habe sich für seine Freilassung nach seiner ersten Festnahme eingesetzt. Nach der zweiten Festnahme habe sein Cousin überhaupt nicht mehr bei ihm übernachtet und im Zuge der dritten Festnahme habe sich der Beschwerdeführer zur Preisgabe von Informationen über seinen Cousin bereit erklärt und sei daraufhin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr genau, ob er drei oder vier Wochen im Spital gewesen sei, seine Frau sei zu ebendieser Zeit auch im Spital gewesen. Der Beschwerdeführer stellte die Vorlage von Unterlagen aus dem Krankenhaus in Tschetschenien nach Möglichkeit in Aussicht. Nach seiner Ausreise sei bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Nach Zitierung aus einem Länderbericht aus dem Jahr 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer noch Verschleppungen und Folter sowie willkürliche Verhaftungen im Herkunftsstaat gebe. Es seien Tschetschenen in Gefahr, die nichts mit dem Krieg zu tun gehabt hätten; es sei ein Leichtes, herauszufinden, dass er am Krieg teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf Länderberichte aus den Jahren 2007 und 2008 und Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei unzulässig, seine Ausweisung ebenso. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Ausweisung. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der XXXX vom XXXX, wonach die Gattin des Beschwerdeführers vor einem weiblichen Senatsmitglied und einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen sei.In seiner Beschwerde vom 12.03.2008 führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im Wesentlichen aus, dass die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche bei genauerer Betrachtung gar keine Widersprüche seien. Der Beschwerdeführer habe außerdem schon angegeben, auf den Kopf geschlagen worden zu sein und habe Gedächtnislücken. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme jeweils zwei Tage und zwei Nächte festgehalten und am dritten Tag freigelassen worden. Seine Angabe, wonach er am 11.10. freigelassen worden sei, sei ein Irrtum seinerseits. Sein Cousin sei nie länger als eine Nacht bei ihm gewesen und sei in der Dunkelheit gekommen und in der Dunkelheit auch wieder gegangen. Zuletzt habe sein Cousin im November 2006 bei ihm genächtigt. Von einem Rebell sei zu Unrecht angegeben worden, dass sein Cousin abermals bei ihm genächtigt habe, weshalb er im Jahr 2007 wieder festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es nicht genug Beweise für eine Zusammenarbeit mit seinem Cousin gebe. Ein entfernter Verwandter mütterlicherseits, der mit den Russen zusammenarbeite, habe sich für seine Freilassung nach seiner ersten Festnahme eingesetzt. Nach der zweiten Festnahme habe sein Cousin überhaupt nicht mehr bei ihm übernachtet und im Zuge der dritten Festnahme habe sich der Beschwerdeführer zur Preisgabe von Informationen über seinen Cousin bereit erklärt und sei daraufhin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr genau, ob er drei oder vier Wochen im Spital gewesen sei, seine Frau sei zu ebendieser Zeit auch im Spital gewesen. Der Beschwerdeführer stellte die Vorlage von Unterlagen aus dem Krankenhaus in Tschetschenien nach Möglichkeit in Aussicht. Nach seiner Ausreise sei bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Nach Zitierung aus einem Länderbericht aus dem Jahr 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer noch Verschleppungen und Folter sowie willkürliche Verhaftungen im Herkunftsstaat gebe. Es seien Tschetschenen in Gefahr, die nichts mit dem Krieg zu tun gehabt hätten; es sei ein Leichtes, herauszufinden, dass er am Krieg teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf Länderberichte aus den Jahren 2007 und 2008 und Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei unzulässig, seine Ausweisung ebenso. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Ausweisung. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , wonach die Gattin des Beschwerdeführers vor einem weiblichen Senatsmitglied und einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen sei.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 10.06.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zum Zeitpunkt der Festnahmen gar nicht widersprüchlich seien, die Festnahme bzw. Freilassung am Tag vor bzw. nach zweitägiger Anhaltung sein könnten und eine Nächtigung des Cousins auch tagsüber möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre in einer Nahebeziehung zu seinem Cousin gestanden, nicht hingegen seine Brüder. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Spitalsaufenthaltes seien dem Erinnerungsvermögen geschuldet und nicht als widersprüchlich zu werten. Die belangte Behörde hätte den Angaben des Beschwerdeführers zum Spitalsaufenthalt nachgehen und amtswegig Ermittlungen in XXXX anstellen müssen. Bezüglich der Vergewaltigung der Gattin des Beschwerdeführers seien keine Feststellungen getroffen worden. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Attest über den perinatalen Tod eines Säuglings, ausgestellt vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation, Medizinische Dokumentation, ein Stammabschnitt des Attestes über den perinatalen Tod eines Säuglings, ausgestellt vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation, Medizinische Dokumentation, sowie ein Auszug aus der Krankheitsgeschichte, ausgestellt von der staatlichen Einrichtung "XXXX" in XXXX, jeweils vom XXXX.Im ergänzenden Schriftsatz vom 10.06.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zum Zeitpunkt der Festnahmen gar nicht widersprüchlich seien, die Festnahme bzw. Freilassung am Tag vor bzw. nach zweitägiger Anhaltung sein könnten und eine Nächtigung des Cousins auch tagsüber möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre in einer Nahebeziehung zu seinem Cousin gestanden, nicht hingegen seine Brüder. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Spitalsaufenthaltes seien dem Erinnerungsvermögen geschuldet und nicht als widersprüchlich zu werten. Die belangte Behörde hätte den Angaben des Beschwerdeführers zum Spitalsaufenthalt nachgehen und amtswegig Ermittlungen in römisch 40 anstellen müssen. Bezüglich der Vergewaltigung der Gattin des Beschwerdeführers seien keine Feststellungen getroffen worden. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Attest über den perinatalen Tod eines Säuglings, ausgestellt vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation, Medizinische Dokumentation, ein Stammabschnitt des Attestes über den perinatalen Tod eines Säuglings, ausgestellt vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation, Medizinische Dokumentation, sowie ein Auszug aus der Krankheitsgeschichte, ausgestellt von der staatlichen Einrichtung "XXXX" in römisch 40 , jeweils vom römisch 40 .

Am 26.11.2008 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer angeblichen Vorladung des Beschwerdeführers als Zeuge für den 17.01.2008 sowie die Kopie einer angeblichen Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter für den 13.12.2007, jeweils zur Ermittlungsabteilung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des XXXX vor.Am 26.11.2008 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer angeblichen Vorladung des Beschwerdeführers als Zeuge für den 17.01.2008 sowie die Kopie einer angeblichen Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter für den 13.12.2007, jeweils zur Ermittlungsabteilung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des römisch 40 vor.

Im handschriftlichen Schreiben der Gattin des Beschwerdeführers vom 20.01.2009 führt diese aus, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr von dem "schrecklichen Ort", an dem sie nun wohnen würden, wegfahren werde, sollte er bis dahin keine positive Entscheidung erhalten. Der Beschwerdeführer sei nervös, habe keine Arbeit, was ihn quäle, und die Familie "keine normalen Lebensbedingungen", die "nicht lebenswert" seien. Die Gattin des Beschwerdeführers sei in psychiatrischer Behandlung und müde vom Leben in ständiger Angst um die Familie. Die Gattin des Beschwerdeführers ersuchte abschließend um einen positiven Bescheid und darum, nicht weiter "in diesem abgeschiedenen Haus" leben zu müssen weil das "auch kein Leben" sei. Die Gattin des Beschwerdeführers ersuchte um eine rasche positive Entscheidung oder "den 15.", damit die Familie nach Wien übersiedeln könne.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus.

Beim Beschwerdeführer fällt auf, dass dieser vor dem Bundesasylamt trotz erfolgter Belehrung hinsichtlich der Bedeutung seiner Angaben und zu seiner Mitwirkungspflicht eher wortkarg und die freie Schilderung seiner Fluchtgründe dürftig war und er erst nach mehrmaligen Nachfragen Angaben zu seinen Fluchtgründen machte. Nach der langjährigen Erfahrung der vorsitzenden Richterin in Asylverfahren entspricht dieses Verhalten nicht dem Verhalten einer tatsächlich schutzbedürftigen Person, ist eine solche doch in der Lage und willens, von Anfang an sämtliche Fluchtgründe detailreich und anschaulich von sich aus anzugeben. Dies alleine wäre selbstverständlich nicht geeignet gewesen, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Vorweg bleibt festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu statt vieler VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), jedenfalls nicht zu erklären ist. Der beigezogene Gutachter kam im Gutachten vom XXXX zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig und keine psychische Erkrankung fassbar sei, die ihn daran hindern würde, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Es wäre daher vom Beschwerdeführer, würde er wahre Angaben über tatsächlich Erlebtes erstatten, zu erwarten gewesen, detailreiche und im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen zu tätigen. Dieser Anforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht gerecht werden.Vorweg bleibt festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu statt vieler VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), jedenfalls nicht zu erklären ist. Der beigezogene Gutachter kam im Gutachten vom römisch 40 zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig und keine psychische Erkrankung fassbar sei, die ihn daran hindern würde, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Es wäre daher vom Beschwerdeführer, würde er wahre Angaben über tatsächlich Erlebtes erstatten, zu erwarten gewesen, detailreiche und im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen zu tätigen. Dieser Anforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht gerecht werden.

Der Beschwerdeführer stellte die Suche nach seinem Cousin, einem Widerstandskämpfer namens XXXX, der bei ihm genächtigt haben soll, als Grund für die behaupteten Übergriffe auf seine Person dar. Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen anderen Familiennamen führt und keine Belege für das behauptete Verwandtschaftsverhältnis vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, mit der Gattin seines Cousins, welche nach Österreich geflohen sei, kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Kontakt gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer war aber trotz dahingehender Aufforderung seitens des Bundesasylamtes nicht imstande, den Namen oder eine Telefonnummer der angeblichen Gattin seines angeblichen Cousins zu nennen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus Angst vor asylrelevanter Verfolgung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Cousin die Heimat verlassen (müssen), ist wohl davon auszugehen, dass er Näheres über die Gattin des Cousins anzugeben in der Lage sein müsste und den Namen dieser Person nicht vergessen hätte, wie er es vor dem Bundesasylamt behauptete.Der Beschwerdeführer stellte die Suche nach seinem Cousin, einem Widerstandskämpfer namens römisch 40 , der bei ihm genächtigt haben soll, als Grund für die behaupteten Übergriffe auf seine Person dar. Dazu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen anderen Familiennamen führt und keine Belege für das behauptete Verwandtschaftsverhältnis vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, mit der Gattin seines Cousins, welche nach Österreich geflohen sei, kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Kontakt gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer war aber trotz dahingehender Aufforderung seitens des Bundesasylamtes nicht imstande, den Namen oder eine Telefonnummer der angeblichen Gattin seines angeblichen Cousins zu nennen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus Angst vor asylrelevanter Verfolgung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Cousin die Heimat verlassen (müssen), ist wohl davon auszugehen, dass er Näheres über die Gattin des Cousins anzugeben in der Lage sein müsste und den Namen dieser Person nicht vergessen hätte, wie er es vor dem Bundesasylamt behauptete.

Wenig plausibel ist die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Jahren vor seiner Ausreise, will der Beschwerdeführer doch in ständiger Angst gelebt haben und gleichzeitig seiner Arbeit als Bauarbeiter nachgegangen sein, was unvereinbar ist. Auch die Behauptung, dass nur er von (staatlichem) Interesse gewesen sei, nicht hingegen seine Brüder, da er seinen Cousin in seinem Haus aufgenommen habe, nicht hingegen seine Brüder, ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Die Brüder des Beschwerdeführers sollen nach der Darstellung des Beschwerdeführers im selben Dorf, nämlich im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnhaft sein, weshalb deren unbehelligter Aufenthalt sowohl zum Ausreise- als auch zum Entscheidungszeitpunkt gegen das Bestehen einer Verfolgungsgefahr spricht.

Zudem erachtet es der erkennende Senat als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Chronologie der Ereignisse eine angebliche Ladung als Beschuldigter unmittelbar vor der Ausreise nicht nannte. Der Beschwerdeführer sprach von Anfang an von insgesamt drei Festnahmen in den Jahren 2005, 2006 und 2007, wobei die letzte Anhaltung im Dezember 2007, im Zuge derer er sich zur Zusammenarbeit mit den Behörden zur Ergreifung seines Cousins verpflichtet habe, stattgefunden haben soll. Dass er für den 13.12.2007, also vor der behaupteten Festnahme, eine angebliche Ladung als Beschuldigter zur Ermittlungsabteilung der Abteilung für Innere Angelegenheiten in XXXX erhalten habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Er sprach vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren am 08.01.2008 nach dem Vorhandensein von Beweismitteln für sein Vorbringen gefragt von Ladungen, welche er zu Hause habe, ohne solche in der Schilderung seiner Fluchtgründe zu nennen. Vor dem Asylgerichtshof zeigte sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt unbeeindruckt und konnte keine befriedigende Antwort geben, wieso er die angebliche Ladung unmittelbar vor der Ausreise nicht erwähnt hat. Nicht nur der späten Vorlage der angeblichen Ladung als Beschuldigter wegen, sondern insbesondere weil das vorgelegte Beweismittel in seinem Erscheinungsbild auffällig war, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer diese einzig zur Vorlage im Asylverfahren beschafft hat. Die im Original vorgelegte angebliche Ladung als Beschuldigter ist kleiner als A5-Format und von kleinerer Schriftgröße als nach der Erfahrung des erkennenden Senates in der Russischen Föderation üblich, sodass der erkennende Senat - ohne eine urkundentechnische Untersuchung vornehmen lassen zu müssen - nicht davon ausgeht, dass es sich um ein von den russischen Behörden ausgestelltes Dokument handelt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Zeugenladung bleibt festzuhalten, dass nur eine Kopie vorgelegt wurde und eine Echtheitsüberprüfung daher nicht möglich ist. Was die von der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen zu ihrem Krankenhausaufenthalt in Tschetschenien im Jahr 2005 betrifft, sind diese nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu untermauern, belegen diese doch keinen Übergriff, sondern (nur) eine Frühgeburt.Zudem erachtet es der erkennende Senat als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Chronologie der Ereignisse eine angebliche Ladung als Beschuldigter unmittelbar vor der Ausreise nicht nannte. Der Beschwerdeführer sprach von Anfang an von insgesamt drei Festnahmen in den Jahren 2005, 2006 und 2007, wobei die letzte Anhaltung im Dezember 2007, im Zuge derer er sich zur Zusammenarbeit mit den Behörden zur Ergreifung seines Cousins verpflichtet habe, stattgefunden haben soll. Dass er für den 13.12.2007, also vor der behaupteten Festnahme, eine angebliche Ladung als Beschuldigter zur Ermittlungsabteilung der Abteilung für Innere Angelegenheiten in römisch 40 erhalten habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Er sprach vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren am 08.01.2008 nach dem Vorhandensein von Beweismitteln für sein Vorbringen gefragt von Ladungen, welche er zu Hause habe, ohne solche in der Schilderung seiner Fluchtgründe zu nennen. Vor dem Asylgerichtshof zeigte sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt unbeeindruckt und konnte keine befriedigende Antwort geben, wieso er die angebliche Ladung unmittelbar vor der Ausreise nicht erwähnt hat. Nicht nur der späten Vorlage der angeblichen Ladung als Beschuldigter wegen, sondern insbesondere weil das vorgelegte Beweismittel in seinem Erscheinungsbild auffällig war, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer diese einzig zur Vorlage im Asylverfahren beschafft hat. Die im Original vorgelegte angebliche Ladung als Beschuldigter ist kleiner als A5-Format und von kleinerer Schriftgröße als nach der Erfahrung des erkennenden Senates in der Russischen Föderation üblich, sodass der erkennende Senat - ohne eine urkundentechnische Untersuchung vornehmen lassen zu müssen - nicht davon ausgeht, dass es sich um ein von den russischen Behörden ausgestelltes Dokument handelt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Zeugenladung bleibt festzuhalten, dass nur eine Kopie vorgelegt wurde und eine Echtheitsüberprüfung daher nicht möglich ist. Was die von der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen zu ihrem Krankenhausaufenthalt in Tschetschenien im Jahr 2005 betrifft, sind diese nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu untermauern, belegen diese doch keinen Übergriff, sondern (nur) eine Frühgeburt.

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Asylgerichtshof noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt und gab in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt an, dass es insgesamt drei Festnahmen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gegeben habe. Abgesehen davon hätten keine Übergriffe stattgefunden, sodass bei den behaupteten Festnahmen in den Jahren 2005 und 2006 - würde man diese als gegeben annehmen - kein zeitlicher Zusammenhang mit der legalen (!) Ausreise im Dezember 2007 besteht und demnach für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sein können.

Vor dem Asylgerichtshof steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern, als er - obwohl er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof angab, im Zeitraum zwischen den Anhaltungen keine Probleme gehabt zu haben - beschattet worden sein will, was er bis dahin nie erwähnte und schon alleine deshalb nicht glaubwürdig ist, vielmehr die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Cousin noch die behaupteten Übergriffe glaubhaft machen konnte, bleibt darauf zu verweisen, dass XXXX während einer Spezialoperation im Bezirk XXXX im November 2009 zu Tode gekommen ist, worüber in unterschiedlichen im Internet abrufbaren Quellen (z.B. im Bericht "Insurgent Violence Reported in Chechnya, Ingushetia and Dagestan" der Jamestown Foundation vom 24.11.2009 sowie im "Bulletin of the Memorial Human Rights Center" datiert mit Herbst 2009) berichtet wird. Dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten aktuellen Rückkehrgefahr ausgesetzt sein soll oder ein reales Risiko bestehe, in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Infolge der Tötung XXXX kann und muss zum Entscheidungszeitpunkt von keiner Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung alleine aufgrund des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses kann vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes angesichts des Umstandes, dass die Brüder des Beschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Cousin noch die behaupteten Übergriffe glaubhaft machen konnte, bleibt darauf zu verweisen, dass römisch 40 während einer Spezialoperation im Bezirk römisch 40 im November 2009 zu Tode gekommen ist, worüber in unterschiedlichen im Internet abrufbaren Quellen (z.B. im Bericht "Insurgent Violence Reported in Chechnya, Ingushetia and Dagestan" der Jamestown Foundation vom 24.11.2009 sowie im "Bulletin of the Memorial Human Rights Center" datiert mit Herbst 2009) berichtet wird. Dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten aktuellen Rückkehrgefahr ausgesetzt sein soll oder ein reales Risiko bestehe, in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Infolge der Tötung römisch 40 kann und muss zum Entscheidungszeitpunkt von keiner Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung alleine aufgrund des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses kann vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes angesichts des Umstandes, dass die Brüder des Beschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.

Der erkennende Senat erachtet es im vorliegenden Fall daher als überflüssig, auf die weiteren Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (etwa zur Frage der genauen Dauer und Zeitpunkte der Anhaltungen des Beschwerdeführers, der Dauer der Spitalsaufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und der Aufenthalte des Cousins des Beschwerdeführers), zu denen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vor dem Asylgerichtshof Stellung nahmen, jedoch keine nachvollziehbaren Erklärungen liefern konnten, einzugehen.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 23.09.2011 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 07.11.2011, dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten, den vorgelegten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Grundversorgungssystem.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 23.09.2011 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 07.11.2011, dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten, den vorgelegten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Grundversorgungssystem.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 07.11.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 23 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 07.11.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 23 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Die Brüder des Beschwerdeführers leben in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos wäre oder nicht auf deren Unterstützung zählen könnte. Der Beschwerdeführer ging vor seiner Ausreise seiner Arbeit als Bauarbeiter nach, womit er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaftete. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem arbeitsfähigen und -willigen Beschwerdeführer, wie es insbesondere seine Frau erwähnt hat und sich aus seiner Aushilfstätigkeit ergibt, wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei seiner Rückkehr wie auch schon vor seiner Ausreise einer Arbeit nachgehen können und hat außerdem mit seinen Brüdern familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist auch auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das diagnostizierte Krankheitsbild in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte Erkrankung des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das diagnostizierte Krankheitsbild in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte Erkrankung des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Geschwister hat, welche ihm für den Fall seiner Rückkehr Unterstützung bieten können. Zudem war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise berufstätig und wird am Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und war auch in der Vergangenheit in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er wird daher auch in Zukunft in der Lage sein, das Überlebensnotwendige für sich und seine Familie kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unrechtmäßig erscheinen ließe.Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Gattin und seinen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Seine Eltern halten sich seit Mai 2011 als Asylwerber in Österreich auf. Die Asylverfahren seiner Eltern sind derzeit beim Bundesasylamt anhängig. In Anbetracht der jahrelangen Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers, der schon im Herkunftsstaat eine eigene Familie gegründet hat, von seinen Eltern und dem Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dass die Eltern des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer abhängig seien, hat der Beschwerdeführer nur behauptet, jedoch nicht belegt. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern wurde nicht behauptet. Zu wiederholen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern jahrelang getrennt waren und die Eltern des Beschwerdeführers ohne Unterstützung des Beschwerdeführers vor wenigen Monaten nach Österreich gelangt sind, weshalb eine besondere Beziehungsintensität bzw. besonders enge familiäre Bande nicht erkannt werden können.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Gattin und seinen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Seine Eltern halten sich seit Mai 2011 als Asylwerber in Österreich auf. Die Asylverfahren seiner Eltern sind derzeit beim Bundesasylamt anhängig. In Anbetracht der jahrelangen Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers, der schon im Herkunftsstaat eine eigene Familie gegründet hat, von seinen Eltern und dem Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Dass die Eltern des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer abhängig seien, hat der Beschwerdeführer nur behauptet, jedoch nicht belegt. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern wurde nicht behauptet. Zu wiederholen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern jahrelang getrennt waren und die Eltern des Beschwerdeführers ohne Unterstützung des Beschwerdeführers vor wenigen Monaten nach Österreich gelangt sind, weshalb eine besondere Beziehungsintensität bzw. besonders enge familiäre Bande nicht erkannt werden können.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Geht man im vorliegenden Fall von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Asylverfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur wenige Wochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes hat sich der Beschwerdeführer nicht einmal vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Die Dauer des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Dieser Aufenthalt war lediglich auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat, möglich und erlaubt und war daher immer prekär. Der Beschwerdeführer musste spätestens nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im März 2008 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verrichtet stundenweise Aushilfstätigkeiten, eine schützenswerte berufliche Integration ist damit aber nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen aber verständlich Deutsch, hat bis auf einen Computerkurs keinerlei Fortbildungsveranstaltungen oder Ausbildungen absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat keinen nennenswerten Freundeskreis aufgebaut. Sein nicht ungetrübter Gesundheitszustand ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Asylverfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur wenige Wochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes hat sich der Beschwerdeführer nicht einmal vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Die Dauer des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Dieser Aufenthalt war lediglich auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat, möglich und erlaubt und war daher immer prekär. Der Beschwerdeführer musste spätestens nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im März 2008 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verrichtet stundenweise Aushilfstätigkeiten, eine schützenswerte berufliche Integration ist damit aber nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen aber verständlich Deutsch, hat bis auf einen Computerkurs keinerlei Fortbildungsveranstaltungen oder Ausbildungen absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat keinen nennenswerten Freundeskreis aufgebaut. Sein nicht ungetrübter Gesundheitszustand ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Über zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Eltern, deren Asylverfahren beim Bundesasylamt anhängig ist, erscheint nicht unzumutbar. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Verwandte verfügt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird in seinem Gewicht insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird in seinem Gewicht insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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