TE AsylGH Beschluss 2011/11/18 D18 420302-2/2011

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D18 420302-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 13.323-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 13.323-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Oktober 2009 legal von Georgien in die Türkei und von dort illegal über Griechenland und Italien nach Österreich weiter, wo er am 09.11.2010 in Wien angekommen sein will.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Oktober 2009 legal von Georgien in die Türkei und von dort illegal über Griechenland und Italien nach Österreich weiter, wo er am 09.11.2010 in Wien angekommen sein will.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und ersuchte dort am 30.12.2010 um Asylgewährung. Im Stande der Untersuchungshaft stellte er in der Folge am 05.01.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, georgischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Georgien eine Beziehung zu einem Mädchen namens XXXX, ca. 19 Jahre alt, geführt habe, ihre Adresse wisse er jedoch nicht genau. Sie sei Muslime und die Familie gegen die Beziehung gewesen, weshalb es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater des Mädchens gekommen sei. Der Vater, ein Polizist, hätte gedroht, er werde den Beschwerdeführer umbringen. Ferner hätte er in seiner Heimat den Wehrdienst leisten sollen und das wollte er nicht. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen. Im Heimatland habe er mit den Behörden keinerlei Problem, das Militär würde jedoch nach ihm suchen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und ersuchte dort am 30.12.2010 um Asylgewährung. Im Stande der Untersuchungshaft stellte er in der Folge am 05.01.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, georgischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Georgien eine Beziehung zu einem Mädchen namens römisch 40 , ca. 19 Jahre alt, geführt habe, ihre Adresse wisse er jedoch nicht genau. Sie sei Muslime und die Familie gegen die Beziehung gewesen, weshalb es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater des Mädchens gekommen sei. Der Vater, ein Polizist, hätte gedroht, er werde den Beschwerdeführer umbringen. Ferner hätte er in seiner Heimat den Wehrdienst leisten sollen und das wollte er nicht. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen. Im Heimatland habe er mit den Behörden keinerlei Problem, das Militär würde jedoch nach ihm suchen.

I.2. Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Tiflis als XXXX identifiziert worden sei. Die Personsfeststellung sei bereits vor der Asylantragsstellung erfolgt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Tiflis als römisch 40 identifiziert worden sei. Die Personsfeststellung sei bereits vor der Asylantragsstellung erfolgt.

I.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.06.2011, FZ. 11 00.132-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.06.2011, FZ. 11 00.132-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, dass die Person des Beschwerdeführers durch Interpol identifiziert worden sei. In seiner Einvernahme hätte der Beschwerdeführer zum Gesundheitszustand eindeutig angegeben, keine Krankheiten zu haben, auch hätte sich im Rahmen des Verfahrens nichts Gegenteiliges gezeigt. Seine Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität angegeben habe.

Zusammengefasst sei deshalb festzuhalten, dass seinem Vorbringen - aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten - keine besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass er im Herkunftsstaat unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei, beziehungsweise solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, entnommen werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen. Dagegen, dass er die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt habe, spreche aber auch, dass er nach der Einreise wegen Diebstahls festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Er habe erst im Stande der Untersuchungshaft einen Asylantrag gestellt. Im Herkunftsstaat drohen auch keine Gefahren, die für eine Erteilung des subsidiären Schutzes sprechen. Der Beschwerdeführer habe weiters keine Familie in Österreich und weise keinerlei Integration auf. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität machte und die vorgebrachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

I.4. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 22.07.2011, scheint folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf:römisch eins.4. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 22.07.2011, scheint folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf:

01) Landesgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 1, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten01) Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins und 4, 129 Absatz eins, 130, (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten

I.5. Die fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, und § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig und durch die Widersprüche und Ungereimtheiten werde deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.römisch eins.5. Die fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig und durch die Widersprüche und Ungereimtheiten werde deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Das oben genannte Erkenntnis erwuchs am 02.08.2011 in Rechtskraft.

I.6. Am 05.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er aus Angst, nach Hause fahren zu müssen, in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt und einen falschen Namen angegeben habe. Da er in der Heimat gegen jemanden als Zeuge negativ ausgesagt habe, würde man ihn bei einer Rückkehr finden und zur Rechenschaft ziehen. Er habe Angst, dort ermordet zu werden. Bei Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe, weshalb könne er aber aus Angst nicht angeben. Den Zeitpunkt der Antragstellung erklärte er damit, dass er am 15.11.2011 aus der Strafhaft entlassen und in der Folge wahrscheinlich abgeschoben werde. Dies sei ihm am 28.11. mitgeteilt worden.römisch eins.6. Am 05.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er aus Angst, nach Hause fahren zu müssen, in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt und einen falschen Namen angegeben habe. Da er in der Heimat gegen jemanden als Zeuge negativ ausgesagt habe, würde man ihn bei einer Rückkehr finden und zur Rechenschaft ziehen. Er habe Angst, dort ermordet zu werden. Bei Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe, weshalb könne er aber aus Angst nicht angeben. Den Zeitpunkt der Antragstellung erklärte er damit, dass er am 15.11.2011 aus der Strafhaft entlassen und in der Folge wahrscheinlich abgeschoben werde. Dies sei ihm am 28.11. mitgeteilt worden.

I.7. Laut Emailnachricht vom 07.11.2011 wurde seitens Fremdenpolizei mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für die am 29.11.2011 geplante Charterabschiebung vorgesehen sei.römisch eins.7. Laut Emailnachricht vom 07.11.2011 wurde seitens Fremdenpolizei mitgeteilt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für die am 29.11.2011 geplante Charterabschiebung vorgesehen sei.

I.8. Am 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs 3 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben.römisch eins.8. Am 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 29, Absatz 3, 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.

I.9. Im Rahmen der Einvernahme vom 09.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Georgisch an, dass er keine Krankheit habe und auch keine Medikamente einnehme. Er sei georgischer Staatsbürger, gehöre der georgischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens, ledig, habe keine Kinder und eine Schwester. Er wolle nun die ganze Wahrheit angeben. Im ersten Asylverfahren habe er gelogen. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen, er habe in XXXX, Kerngeorgien, ein Weinwerk gehabt. In XXXX, wo sie wohnten, hätte er ein Restaurant betrieben. Sein Geschäftspartner habe XXXX geheißen. Eine Zeit lang sei das Geschäft sehr gut gelaufen und sein Vater sei vorläufig nach Tiflis gezogen und habe sich dort eine Wohnung gekauft. Am 20.05.2010 sei sein Vater festgenommen worden. Er selbst wisse nicht viel über die Geschäfte seines Vaters. Der Anwalt seines Vaters hätte dann mitgeteilt, dass dem Vater vorgeworfen werde, er hätte Subotex verkauft und aufbewahrt; als Dealer und Konsument müsse er mit mindestens 8 Jahren Haft rechnen. Sein Vater habe jedoch nie etwas konsumiert. 1 Woche später sei die Wohnung beschlagnahmt, das Restaurant geschlossen und die Lizenz entzogen worden. Am 20. oder 21.9.2010 habe der Rechtsanwalt gesagt, sein Vater sei zu 12 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt worden. Er hätte einen anderen Rechtsanwalt engagieren wollen, der Geschäftspartner habe sich aber in dessen Wohnung mit ihm getroffen und ihm mitgeteilt, dass es keinen Sinn mache, einen anderen Anwalt zu nehmen, sein Vater sei ein politisches Opfer. Sein Vater und er hätten die Partei von XXXX finanziert. Am Abend hätte es an der Tür geklopft, der Geschäftspartner seines Vaters habe geöffnet, der Beschwerdeführer sei währenddessen in der Küche gewesen. Er habe 2, 3 Minuten irgendwelche Stimmen gehört und 3 Personen, zwei davon mit Maske, gesehen. Er selbst sei auch gesehen worden. Der Geschäftspartner habe mit einer Tüte über dem Kopf am Boden gelegen, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst durch die Tür zur Wohnung hinaus gerannt sei. Nachdem er sich hinter einem Zug am Bahnhof versteckt gehalten hatte, sei er mit Taxi zu seiner Schwester gefahren, hätte dort übernachtet und sei in der Früh aufs Land nach XXXX gefahren. Dort hätte er sich bis zum 31.09.2010 aufgehalten, bevor er nach Tiflis gefahren sei.römisch eins.9. Im Rahmen der Einvernahme vom 09.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Georgisch an, dass er keine Krankheit habe und auch keine Medikamente einnehme. Er sei georgischer Staatsbürger, gehöre der georgischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens, ledig, habe keine Kinder und eine Schwester. Er wolle nun die ganze Wahrheit angeben. Im ersten Asylverfahren habe er gelogen. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen, er habe in römisch 40 , Kerngeorgien, ein Weinwerk gehabt. In römisch 40 , wo sie wohnten, hätte er ein Restaurant betrieben. Sein Geschäftspartner habe römisch 40 geheißen. Eine Zeit lang sei das Geschäft sehr gut gelaufen und sein Vater sei vorläufig nach Tiflis gezogen und habe sich dort eine Wohnung gekauft. Am 20.05.2010 sei sein Vater festgenommen worden. Er selbst wisse nicht viel über die Geschäfte seines Vaters. Der Anwalt seines Vaters hätte dann mitgeteilt, dass dem Vater vorgeworfen werde, er hätte Subotex verkauft und aufbewahrt; als Dealer und Konsument müsse er mit mindestens 8 Jahren Haft rechnen. Sein Vater habe jedoch nie etwas konsumiert. 1 Woche später sei die Wohnung beschlagnahmt, das Restaurant geschlossen und die Lizenz entzogen worden. Am 20. oder 21.9.2010 habe der Rechtsanwalt gesagt, sein Vater sei zu 12 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt worden. Er hätte einen anderen Rechtsanwalt engagieren wollen, der Geschäftspartner habe sich aber in dessen Wohnung mit ihm getroffen und ihm mitgeteilt, dass es keinen Sinn mache, einen anderen Anwalt zu nehmen, sein Vater sei ein politisches Opfer. Sein Vater und er hätten die Partei von römisch 40 finanziert. Am Abend hätte es an der Tür geklopft, der Geschäftspartner seines Vaters habe geöffnet, der Beschwerdeführer sei währenddessen in der Küche gewesen. Er habe 2, 3 Minuten irgendwelche Stimmen gehört und 3 Personen, zwei davon mit Maske, gesehen. Er selbst sei auch gesehen worden. Der Geschäftspartner habe mit einer Tüte über dem Kopf am Boden gelegen, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst durch die Tür zur Wohnung hinaus gerannt sei. Nachdem er sich hinter einem Zug am Bahnhof versteckt gehalten hatte, sei er mit Taxi zu seiner Schwester gefahren, hätte dort übernachtet und sei in der Früh aufs Land nach römisch 40 gefahren. Dort hätte er sich bis zum 31.09.2010 aufgehalten, bevor er nach Tiflis gefahren sei.

Am nächsten Tag sei im Fernsehen ausgestrahlt worden, dass der Geschäftspartner seines Vaters in seinem Haus verstorben sei, er sei vergast worden, was aber natürlich nicht der Wahrheit entspreche. Anzeige habe der Beschwerdeführer keine gemacht, sich auch nicht anonym an das Innenministerium gewandt oder NGOs bzw. den Ombudsmann um Hilfe angesucht. Nach seiner rechtskräftigen Entscheidung aus dem ersten Asylverfahren sei seine Mutter zwei Mal von diesen Personen aufgesucht worden.

Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass dieser angab, den Vorfall im Fernsehen gesehen zu haben, im Internet sei dazu jedoch nichts ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass kriminelle Straftaten verfolgt würden und das georgische Rechtssystem auch in der Praxis funktioniere. Die Sicherheitsbehörden seien willens und in der Lage, Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer gab an, dass gegen seine Ausweisung spreche, dass es in Georgien für ihn schlimmer sei als in Österreich, dort habe er nur seine Mutter, sie habe lediglich finanzielle Probleme. Er erbitte eine Frist, um Beweismittel vorlegen zu können.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 09.11.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift vom 09.11.2011, FZ 1113.323-EAST West, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hätte keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Seine Identität stehe fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert. Umfassende Länderfeststellungen wurden in den Bescheid aufgenommen.Im Anschluss an die Einvernahme vom 09.11.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift vom 09.11.2011, FZ 1113.323-EAST West, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hätte keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Seine Identität stehe fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert. Umfassende Länderfeststellungen wurden in den Bescheid aufgenommen.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.

I.10. Am 10.11.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 14.11.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. § 41a AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt.römisch eins.10. Am 10.11.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 14.11.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. Paragraph 41 a, AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, FZ. 1100.132-EAST Ost, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, und § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und mangels Asylrelevanz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis und damit die ausgesprochene Ausweisung erwuchsen mit persönlicher Zustellung am 02.08.2011 in Rechtskraft.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, FZ. 1100.132-EAST Ost, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und mangels Asylrelevanz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis und damit die ausgesprochene Ausweisung erwuchsen mit persönlicher Zustellung am 02.08.2011 in Rechtskraft.

Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Dies entspricht der Wahrheit, da er diese wenigen Monate in Strafhaft verbrachte.

II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Der Beschwerdeführer hat seinen neuerlichen Asylantrag nur wenige Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft, der geplanten Inschubhaftnahme und daran schließend geplanten Abschiebung ins Heimatland gestellt. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt bereits vor. Der Asylantrag wurde zudem im zeitlichen Naheverhältnis zum ersten Verfahren gestellt. So hatte der Beschwerdeführer erst am 05.01.2011 seinen ersten Asylantrag gestellt, über den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.06.2011 und der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.08.2011 entschieden haben. Das erste Verfahren des Beschwerdeführers wurde mit 02.08.2011 durch persönliche Zustellung des Erkenntnisses rechtskräftig entschieden. Nur 3 Monate später, nämlich am 05.11.2011, stellte der Betroffene nunmehr seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene ändert zwar sein Vorbringen komplett, indem er angibt, das Vorbringen aus dem ersten Verfahren sei aus Angst erfunden gewesen, in Wirklichkeit sei aber sein Vater aus politischen Gründen verhaftet und verurteilt und dessen Geschäftspartner ermordet worden, wobei er selbst die Täter gesehen habe. Gleichzeitig gab er aber keine konkrete Gefährdung oder konkrete Angst vor Bedrohung seiner Person an, sondern berichtete lediglich von den angeblichen Übergriffen gegen seinen Vater und dessen Geschäftspartner. Diese habe er aber nicht bei den Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht, er habe sich weiters weder an das Innenministerium, den Ombudsmann noch an NGOs um Hilfe gewandt. Seine Mutter habe in der Heimat nur finanzielle Probleme.

Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren waren somit nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene lediglich oberflächliche und vage Angaben tätigen und keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten konnte. Es ist nicht glaubwürdig, dass er im gesamten Erstverfahren mit keinem Wort die angeblich politischen Probleme seines Vaters erwähnt, dies selbst nicht in seiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes, als er merken musste, dass sein erstes Vorbringen ihm nicht zum Erfolg verhelfen wird. Zudem ist auch sein neues Vorbringen, das zeitlich ebenfalls vor seiner Flucht aus Georgien und somit vor seiner ersten Antragstellung in Österreich stattgefunden haben soll, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, unglaubwürdig, entbehrt jeglicher konkreter Bedrohungssituation und ist vor allem auch in Anbetracht der vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht asylrelevant. Vielmehr ist festzuhalten, dass der georgische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, seine Bürger zu schützen. Somit hat sich der für die Entscheidung maßgeblich Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

II.5. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 01.08.2011 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen kann ausgeschlossen werden, da er selbst angab, gesund zu sein und auch seitens Justizanstalt hier keine anderslautenden Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen kann ausgeschlossen werden, da er selbst angab, gesund zu sein und auch seitens Justizanstalt hier keine anderslautenden Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.

Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene beide Asylanträge aus dem Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft und hat so fast seine gesamte Zeit von weniger als einem Jahr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet in Haft verbracht. Im Heimatland verfügt er weiters über seine Mutter und seine Schwester sowie weitere Verwandte und Freunde. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene beide Asylanträge aus dem Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft und hat so fast seine gesamte Zeit von weniger als einem Jahr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet in Haft verbracht. Im Heimatland verfügt er weiters über seine Mutter und seine Schwester sowie weitere Verwandte und Freunde. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.

II.6. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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