RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0076

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §25 Abs2;

Rechtssatz

Für die Erstellung von Einreichunterlagen als Beamter (gewerbetechnischer Amtssachverständiger in Betriebsanlageverfahren) Geldbeträge zu inkassieren, ist objektiv geeignet, den Anschein seiner Bestechlichkeit zu erzeugen. Auch die Erzeugung des Anscheins der Bestechlichkeit ist als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Wr DO 1994 zu qualifizieren, gehört die Unbestechlichkeit eines Beamten doch zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Ein Beamter, der für erbrachte Leistungen, wie sie dem Beschwerdefall zugrunde liegen, Vorteile oder Bargeld annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwerwiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seiner Amtsführung nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, zum BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090076.X05

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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