TE AsylGH Beschluss 2011/11/18 C12 421573-1/2011

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 421.573-1/2011/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011,

FZ. 11 10.083-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im 03.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 04.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.

2. Am 08.09.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.09.2011, FZ. 11 10.083-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.09.2011, FZ. 11 10.083-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung substantiiert vorgebracht bzw. glaubhaft habe machen können.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.09.2011 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.

4. Mit Schreiben vom 24.09.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen die nun vorliegende Beschwerde ein, welche am gleichen Tag per Telefax an das Bundesasylamt übermittelt wurde.

5. Mit schriftlichem Vorhalt vom 03.10.2011 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der gegenständliche Bescheid am 09.09.2011 beim Bundesasylamt persönlich zugestellt worden sei und die zweiwöchige Beschwerdefrist demnach am 23.09.2011 geendet hätte. Die Beschwerde sei jedoch erst am 24.09.2011 per Telefax eingebracht worden. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, anderenfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen würde.

Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich obdachlos gemeldet und ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bekannt war, wurde der Verspätungsvorbehalt gemäß § 25 ZustG beim Asylgerichtshof zur Abholung bereit gehalten und die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen. Gleichzeitig wurde das Dokument gemäß § 23 Abs. 8 AsylG 2005 an die zur Entgegennahme der Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, im Falle der Meldung des Beschwerdeführers diesem das Dokument zuzustellen, übermittelt.Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich obdachlos gemeldet und ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bekannt war, wurde der Verspätungsvorbehalt gemäß Paragraph 25, ZustG beim Asylgerichtshof zur Abholung bereit gehalten und die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen. Gleichzeitig wurde das Dokument gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 an die zur Entgegennahme der Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, im Falle der Meldung des Beschwerdeführers diesem das Dokument zuzustellen, übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte die Polizei dem Asylgerichtshof mit, dass die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers seit 18.10.2011 nicht mehr bestehe und eine andere Meldung nicht erfolgt sei.

7. Bis dato langte keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art. 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2 Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Wie oben unter Punkt I.3. ausgeführt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung in seinen Heimatstaat gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen wurde, dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.09.2011 persönlich im Amt zugestellt.Wie oben unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung in seinen Heimatstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen wurde, dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.09.2011 persönlich im Amt zugestellt.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 23.09.2011. Die schließlich erst am 24.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach jedenfalls als verspätet. Zu dem diesbezüglichen Verspätungsvorbehalt des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011 wurde bis dato nicht Stellung genommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4 Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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