TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/21 C2 419964-1/2011

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Veröffentlicht am 21.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 419964-1/2011/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C2 419965-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 02.297-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zl. 11 02.297-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die Mutter des Beschwerdeführers XXXX, stellte für diesen am 9.3.2011 nach legaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 , stellte für diesen am 9.3.2011 nach legaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gleichzeitig wurden von dieser für sich selbst und ihr anderes Kind XXXX, gleichartige Anträge gestellt.Gleichzeitig wurden von dieser für sich selbst und ihr anderes Kind römisch 40 , gleichartige Anträge gestellt.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung an, dass sie und auch der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf deren Gatten XXXX, - den Vater des Beschwerdeführers - stellen wolle.Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung an, dass sie und auch der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf deren Gatten römisch 40 , - den Vater des Beschwerdeführers - stellen wolle.

Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde ein auf diese lautender, afghanischer Reisepass vorgelegt, in dem auch ihre Kinder miteingetragen sind und der die entsprechenden Einreisetitel für Österreich aufweist.

Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, Az.. 11.02.295-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; die gegen die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergriffene Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.3.2011, C17 405.739-1/2009/7E, abgewiesen worden.

Am 6.6.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein afghanischer Personalausweis (im Verwaltungsakt irrtümlich als Geburtsurkunde bezeichnet) und eine afghanische Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres oben genannten Ehemannes vorgelegt.

In dieser Einvernahme gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihren Kindern bei ihrem Mann zu sein, mit dem sie seit acht Jahren verheiratet sei. Sie habe vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Pakistan gelebt, wo auch ihre Verwandten leben würden und habe von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Die Beschwerdeführerin habe weder Probleme mit staatlichen Stellen gehabt noch eine andere Verfolgung erlitten, bevor sie ausgereist sei. Eine Thematisierung allfälliger Probleme als Frau, wie etwa einer Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin, erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, Az.: 11 02.297-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit am 21.6.2011 wurde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 21.6.2011 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben.

Der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, Zl. 11 02.295-BAE, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Gz.: C2 419963-1/2011/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Gz.: C2 419963-1/2011/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.3.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.6.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige der XXXX; der den Antrag der genannten Verwandten erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, Gz: 11 02.295-BAE, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 21.11.2011, GZ.: C2 419963-1/2011/5E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige der römisch 40 ; der den Antrag der genannten Verwandten erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, Gz: 11 02.295-BAE, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 21.11.2011, GZ.: C2 419963-1/2011/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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