RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0135

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Disziplinaroberkommission Abstand nehmen, weil der Tatsachenkomplex, der Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten gewesen und von ihm in der Schuldfrage nicht mit Berufung bekämpft worden ist, die Grundlage für die Strafbemessung bildete (vgl. § 125a Abs. 2 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0233).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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