RS Vwgh 2005/9/21 2005/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr steht nicht entgegen, dass der Bestandzins im Vergleich selbst nicht angeführt ist, sondern aus dem Zusammenhalt mit dem Bestandvertrag zu entnehmen ist (Hinweis E 6. November 2002, 2002/16/0234). Es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat. Für die Gebührenpflicht eines Vergleiches ist es überdies unbeachtlich, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht (Hinweis E 23. Oktober 2002, 2002/16/0226). Mit der Verlegung des Fälligkeit des Bestandzinses auf den Monatsletzten erfolgte eine vom bisherigen Bestandverhältnis abweichende und damit neue Festlegung eines essenziellen Vertragspunktes pro futuro. Den Motiven der Parteien für diese Festlegung kommt für diese Beurteilung keine Relevanz zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160166.X02

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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