RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0135

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §125a Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Disziplinaroberkommission nach der von ihr anzuwendenden Rechtslage gehalten gewesen wäre, vor ihrer in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Entscheidung die Zusammensetzung des Senates dem Beschuldigten bekannt zu geben, ist dem BDG 1979 nicht zu entnehmen. Dass im BDG 1979 in dieser Hinsicht eine als unbeabsichtigt zu erkennende Lücke bestünde, muss nicht angenommen werden, sind die gemäß § 125a Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 von der Berufungsbehörde (Disziplinaroberkommission) ohne mündliche Verhandlung (also in nichtöffentlicher Sitzung) zu entscheidenden Angelegenheiten doch dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Beweis- (bzw. Ermittlungs-)verfahren der Berufungsbehörde gar nicht erfordern, weil einerseits die Tatsachengrundlage unstrittig ist (Z 4 und 5 des § 125a Abs. 3 bzw. Abs. 2 des § 125a) oder anderseits die Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache (bzw. Hauptsache) überhaupt unterbleibt (Z 1 bis 3 des § 125a Abs. 3). Auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens (Argument der gleichheitswidrigen Schlechterstellung) ist nicht zu finden, dass der Gesetzgeber in den genannten Angelegenheiten, die von der Disziplinaroberkommission in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Senatszusammensetzung bzw. ein ohne Angabe von Gründen ausübbares Ablehnungsrecht des Beschuldigten hätte vorsehen müssen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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