Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
D9 408568-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, vom 20. Oktober 2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 20. Oktober 2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Antragsteller wurde seitens seines gesetzlichen Vertreters am 7. August 2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass "keine eigenen Asylgründe" vorlägen.römisch eins. 1. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Antragsteller wurde seitens seines gesetzlichen Vertreters am 7. August 2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass "keine eigenen Asylgründe" vorlägen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21. August 2009, Zl. 09 09.449-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Antragstellers gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG vorübergehend unzulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21. August 2009, Zl. 09 09.449-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. hielt die belangte Behörde fest, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG vorübergehend unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 27. August 2009 rechtzeitig Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte erhoben.
Nach der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung D/5, aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16. Juli 2010 schließlich dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 21. Juli 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Antragstellers neuerlich zu ihren Fluchtgründen sowie ihrem Familien- und Privatleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.
2. Mit Erkenntnis vom 1. September 2011, Zl. D9 408568-1/2009/8E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."2. Mit Erkenntnis vom 1. September 2011, Zl. D9 408568-1/2009/8E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertretung des Antragstellers am 7. September 2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2011, Zl. U 1900/11-8, wurde die Behandlung der Beschwerde der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. September 2011, Zl. D9 408568-1/2009/8E, abgelehnt.
4. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 brachte die gesetzliche Vertretung des Antragstellers den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters - zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof - ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im hier zu beurteilenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. September 2011 nicht mehr beim Asylgerichtshof anhängig, da da mit Erkenntnis vom 1. September 2011, Zl. D9 318203-1/2008/8E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Im hier zu beurteilenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. September 2011 nicht mehr beim Asylgerichtshof anhängig, da da mit Erkenntnis vom 1. September 2011, Zl. D9 318203-1/2008/8E, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertretung des Antragstellers am 7. September 2011 zugestellt."III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertretung des Antragstellers am 7. September 2011 zugestellt.
Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
15.12.2011