Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 312188-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, FZ. 07 03.002-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, FZ. 07 03.002-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.08.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.08.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde am XXXX in XXXX als Tochter der Asylwerber XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren und stellte am 26.03.2007 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Vorlage der Geburtsurkunde vom 23.03.2007 zur Eintragungsnummer XXXX.Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde am römisch 40 in römisch 40 als Tochter der Asylwerber römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren und stellte am 26.03.2007 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Vorlage der Geburtsurkunde vom 23.03.2007 zur Eintragungsnummer römisch 40 .
Im Rahmen der ersten Einvernahmen am 11.05.2005 hatte ihre am 09.05.2005 illegal nach Österreich gelangte Mutter ausgeführt, dass maskierte Soldaten in der Nacht vom 21.12.2004 auf den 22.12.2004 maskierte Soldaten in die Wohnung eingedrungen seien, um ihren Mann mitzunehmen. Sie hätten ihn geschlagen, sie hätte ihn verteidigt, obwohl sie im siebten Monat schwanger gewesen sei. Die Männer hätten sie weggestoßen, sie sei die Treppe hinuntergefallen und die Männer hätten ihren Mann und ihren Inlandspass mitgenommen. Am 28.12.2004 hätte sie eine Totgeburt erlitten und am nächsten Tag sei ihr Mann nach Hause zurückgekehrt. Man hätte gesehen, dass er geschlagen worden sei. Aus diesem Grund hätte sie die Heimat verlassen. Selbst sei sie nicht tätlich angegriffen worden, sondern nur gestoßen worden.
Am 11.10.2005 führte die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie deshalb ausgereist sei, da ihr Mann mehrere Male von Leuten aufgesucht worden sei, die ihn verprügelt hätten. Zuletzt sei er dann weggebracht und am nächsten Tag erst wieder freigelassen worden. Auf Grund des letzten Ereignisses seien sie ausgereist. Er sei gleich nach Inguschetien, weil er Angst gehabt hätte. Sie selbst sei im Krankenhaus im Geburtshaus in XXXX gewesen.Am 11.10.2005 führte die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie deshalb ausgereist sei, da ihr Mann mehrere Male von Leuten aufgesucht worden sei, die ihn verprügelt hätten. Zuletzt sei er dann weggebracht und am nächsten Tag erst wieder freigelassen worden. Auf Grund des letzten Ereignisses seien sie ausgereist. Er sei gleich nach Inguschetien, weil er Angst gehabt hätte. Sie selbst sei im Krankenhaus im Geburtshaus in römisch 40 gewesen.
Am 20.01.2006 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in welcher die Mutter der Beschwerdeführerin wiederholte, dass der Ausreisegrund derjenige sei, dass die Militärs ihren Mann nicht in Ruhe gelassen hätten. Man hätte ihn verschleppt und deswegen hätte sie ihr erstes Kind verloren. Sie wolle dort nicht mehr länger leben. Ihr Mann sei einmal verschleppt worden, die Soldaten seien jedoch zuvor schon mehrmals gekommen. Es seien ca. zehn maskierte Soldaten gewesen, die in der Nacht gekommen seien. Sie hätten vorher geschlafen. Durch den Lärm seien sie munter geworden. Der Vorfall hätte sich im März ereignet, nein es sei doch im Dezember 2004 gewesen. Sie hätten lautes Klopfen gehört, sie sei in ein anderes Zimmer gegangen, die Männer hätten laut gegen die geschlossene Tür geklopft und ihr Mann hätte diese geöffnet. Er hätte sie in die Wohnung gelassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2007 gab der Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin sein fünftes Kind sei und das zweite Kind von ihm, das in Österreich geboren werde. Für die minderjährige Beschwerdeführerin würden die gleichen Gründe gelten wie für ihn und seine Ehefrau. Zusammengefasst gab er hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er im Herkunftsstaat nicht in Ruhe habe leben können, er sei einmal mitgenommen, verprügelt und nach einigen Stunden wieder hinausgeworfen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation für zulässig beschieden und diese in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde ausgeführt aufgrund der Widersprüche der Eltern der Beschwerdeführerin seien deren Fluchtgründe unglaubwürdig und da für die neugeborene Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet worden wären, hätte das Asylverfahren auch nicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Anerkennung als Konventionsflüchtling führen können. Es sei ferner festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 ERMK dar.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde ausgeführt aufgrund der Widersprüche der Eltern der Beschwerdeführerin seien deren Fluchtgründe unglaubwürdig und da für die neugeborene Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe behauptet worden wären, hätte das Asylverfahren auch nicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Anerkennung als Konventionsflüchtling führen können. Es sei ferner festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, ERMK dar.
Dagegen wurde vertreten durch den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben (nunmehr: Beschwerde), worin dieser auf seinen Berufungsschriftsatz verwies und angab, dass seine Tochter aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 25.05.2010 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehemann mit. Dieser hätte im Mai 2009 Österreich verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt. Von dort aus würde er sie per SMS bedrohen, dass er ihr ihre Kinder wegnehme und sie umbringe. Weiters führte sie aus, dass sie über Jahre die Aggressivität und Gewalt des Ehegatten ertragen hätte und immer wieder zurückgekehrt sei, weil sie sich ihm gegenüber verpflichtet gefühlt hätte. Ein von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 08.12.2010 ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an keiner akuten psychischen Erkrankung leide. Es sei aber nicht auszuschließen, dass vor ein bis zwei Jahren eine Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt vorhanden gewesen sei.
Im Rahmen der am 24.08.2011 vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, dass ihre tatsächlichen Fluchtgründe diejenigen seien, die sie in der Beschwerde vorgebracht hätte. Sie sei nunmehr mit einem tschetschenischen Staatsangehörigen nach muslimischen Ritus verheiratet und erwarte im November ein Kind. Das Verfahren wurde daraufhin bis zur Entscheidung über die Beschwerde des angeblichen nunmehrigen Ehemannes unterbrochen.
Mit Eingabe vom 25.08.2011 gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass ihre Angaben über die Eheschließung nicht stimmen würden. Diese hätte sie nur wegen der Anwesenheit der tschetschenischstämmigen Dolmetscherin getätigt, da es aus religiösen und kulturellen Gründen nicht erlaubt sei, unverheiratet schwanger zu sein.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte am 26.03.2007 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Vorlage der Geburtsurkunde vom 23.03.2007.Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte am 26.03.2007 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren unter Vorlage der Geburtsurkunde vom 23.03.2007.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester im XXXX wohnhaft.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester im römisch 40 wohnhaft.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der beschwerdeführenden Partei im behaupteten Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, D4 300007-0/2008/20E, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Mit Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. D4 403680-1/2009/6E wurde auch betreffend die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und ihrer Eltern.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eigene Fluchtgründe wurden betreffend die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Da im konkreten Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Da die Beschwerdeführerin somit weder geltend gemacht hat, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, noch im Familienverfahren ihr der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin somit weder geltend gemacht hat, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, noch im Familienverfahren ihr der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen.
§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, D4 300007-0/2008/20E, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Mit Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. D4 403680-1/2009/6E wurde auch betreffend die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Der Beschwerde gegen Punkt II. war daher gemäß § 34 AsylG 2005 Folge zu geben und der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Punkt römisch zwei. war daher gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Folge zu geben und der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
04.01.2012