Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
D7 266910-2/2008/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 28.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag, den sie im Zuge der am 07.11.2005 beim Bundesasylamt im Wesentlichen mit den Fluchtgründen ihres Gatten begründete; eigene Fluchtgründe habe sie nicht.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 28.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag, den sie im Zuge der am 07.11.2005 beim Bundesasylamt im Wesentlichen mit den Fluchtgründen ihres Gatten begründete; eigene Fluchtgründe habe sie nicht.
Am 10.11.2005 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren ärztlich untersucht, wobei keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt wurde.
Am 16.11.2005 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin befragt und verlieh ihrem Wunsch nach einem Verbleib in Österreich Ausdruck, in Polen habe sie sich nicht sicher gefühlt, da die "Kadirov-Leute" bereits von ihrem Aufenthalt in Polen Kenntnis hätten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zahl 05 18.251-EASt Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen um Asyl angesucht habe und deswegen mit einer Zurückweisung seines Asylgesuches in Österreich vorzugehen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zahl 05 18.251-EASt Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen um Asyl angesucht habe und deswegen mit einer Zurückweisung seines Asylgesuches in Österreich vorzugehen sei.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2006, Zahl 266.910/0-XIV/39/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf den am 13.01.2006 vorgelegten Befundbericht verwiesen, wonach bei der Beschwerdeführerin die wesentlichen Aspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar seien.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2006, Zahl 266.910/0-XIV/39/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf den am 13.01.2006 vorgelegten Befundbericht verwiesen, wonach bei der Beschwerdeführerin die wesentlichen Aspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar seien.
Am 07.12.2006 erfolgte im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführte, dass sie beim ersten Interview gesagt habe, dass ihr Leben nicht in Gefahr sei, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Angaben nicht vertraulich behandelt würden. Zwischenzeitlich habe sie von anderen Asylwerbern erfahren, dass es einen Datenschutz gebe. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie beim zweiten Interview alles angegeben habe. Zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte seit ihrer Rückkehr aus Inguschetien im Oktober 2004 fünf bis sechs Mal vom russischen Militär mitgenommen worden sei. Ihr Sohn sei Anfang August 2005 bei einem russischen Kontrollposten von russischen Soldaten geschlagen worden. Danach habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie am 28.05.2005 das Grab ihres Vaters besucht habe und auf dem Rückweg von drei Männern in einen Innenhof gezerrt und von einem Mann vergewaltigt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass sie absichtlich von den Männern ausgewählt worden sei. Eine Anzeige könne sie nicht erstatten, da ihr die Männer nicht bekannt seien und die Vergewaltigung geheim bleiben müsse. Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine auf die Straße gegangen. Weitere sie persönlich betreffende Vorfälle gebe es nicht. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nach dem Angriff auf ihren Sohn zur Ausreise entschieden habe, wobei sie bereits unmittelbar nach der Vergewaltigung flüchten hätte wollen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einem Wiedersehen mit ihrem Vergewaltiger.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I NR. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Widersprüchliches ausgesagt hätten, was die Anzahl und die Dauer der behaupteten Festnahmen ihres Gatten anlange. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung wurde als unglaubwürdige Ergänzung ihres Vorbringens gewertet, die zudem nicht mit der Ausreise in einem zeitlichen Konnex stehe. Gegen ein Interesse an der Beschwerdeführerin spreche ihre Ausreise mit ihrem unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepass. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zumutbar, ihre Ausweisung zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Widersprüchliches ausgesagt hätten, was die Anzahl und die Dauer der behaupteten Festnahmen ihres Gatten anlange. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung wurde als unglaubwürdige Ergänzung ihres Vorbringens gewertet, die zudem nicht mit der Ausreise in einem zeitlichen Konnex stehe. Gegen ein Interesse an der Beschwerdeführerin spreche ihre Ausreise mit ihrem unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepass. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zumutbar, ihre Ausweisung zulässig.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, zugestellt am 15.05.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.05.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wäre Asyl zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Einvernahmesituation sehr unter Druck gefühlt und sei unterbrochen und zur kurzen Darstellung ihrer Fluchtgründe aufgefordert worden. Es könne angesichts ihrer Erfahrungen mit Behörden im Herkunftsstaat nicht verwundern, dass sie trotz Belehrung durch die Behörde über die Vertraulichkeit ihrer Angaben misstrauisch gewesen sei. Es sei ihr sehr schwer gefallen, über ihre Vergewaltigung zu sprechen. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei nach dem Übergriff auf ihren Sohn und den wiederholten Angriffen auf ihren Gatten nur die Flucht geblieben, die der Familie angesichts der guten Arbeitsstelle ihres Sohnes sehr schwer gefallen sei. Weder ihr Mann noch ihr Sohn wüssten von der Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin habe seit der Vergewaltigung ständig Angst, neuerlich vergewaltigt zu werden oder den Vergewaltigern zu begegnen. Aus den Länderberichten seien willkürliche Vergewaltigungen und Vergewaltigungen, um Druck auf männliche Familienangehörige auszuüben, zu entnehmen. Die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien der Einvernahmesituation geschuldet. Die vorgelegten Meldebestätigungen würden die Richtigkeit ihrer Angaben belegen. Weder ihr Gatte noch sie selbst könnten die Anzahl der Anhaltungen ihres Mannes mit Sicherheit angeben, es dürften vier bis sechs Anhaltungen gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe Beziehungen genützt, um Dokumente zu erhalten und dafür bezahlt. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin auch zu diesem Vorwurf kein Parteiengehör eingeräumt. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schloss die Beschwerdeführerin aus. Es sei fast täglich zu Kontrollen gekommen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Mann bei ihrem Schwiegervater in einem der wenigen bewohnbaren Häuser gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen substantiiert und konkrete und detaillierte Angaben gemacht, die mit den Länderberichten in Einklang zu bringen seien. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ohne Eingehen auf ihr Vorbringen und unter Missachtung der Lage in Tschetschenien getroffen. Nach Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation unter Zitierung von Quellen und Länderberichten aus den Jahren 2005 bis 2007 und österreichischer und deutscher Judikatur zur Frage einer Wohnsitznahme von Tschetschenen in der Russischen Föderation, verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf ihre vorherigen Angaben. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei berechtigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung oder die Zurückverweisung an das Bundesasylamt sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Aussageverhalten.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl 05 18.251/1-BAE, zugestellt am 15.05.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.05.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wäre Asyl zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Einvernahmesituation sehr unter Druck gefühlt und sei unterbrochen und zur kurzen Darstellung ihrer Fluchtgründe aufgefordert worden. Es könne angesichts ihrer Erfahrungen mit Behörden im Herkunftsstaat nicht verwundern, dass sie trotz Belehrung durch die Behörde über die Vertraulichkeit ihrer Angaben misstrauisch gewesen sei. Es sei ihr sehr schwer gefallen, über ihre Vergewaltigung zu sprechen. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei nach dem Übergriff auf ihren Sohn und den wiederholten Angriffen auf ihren Gatten nur die Flucht geblieben, die der Familie angesichts der guten Arbeitsstelle ihres Sohnes sehr schwer gefallen sei. Weder ihr Mann noch ihr Sohn wüssten von der Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin habe seit der Vergewaltigung ständig Angst, neuerlich vergewaltigt zu werden oder den Vergewaltigern zu begegnen. Aus den Länderberichten seien willkürliche Vergewaltigungen und Vergewaltigungen, um Druck auf männliche Familienangehörige auszuüben, zu entnehmen. Die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien der Einvernahmesituation geschuldet. Die vorgelegten Meldebestätigungen würden die Richtigkeit ihrer Angaben belegen. Weder ihr Gatte noch sie selbst könnten die Anzahl der Anhaltungen ihres Mannes mit Sicherheit angeben, es dürften vier bis sechs Anhaltungen gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe Beziehungen genützt, um Dokumente zu erhalten und dafür bezahlt. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin auch zu diesem Vorwurf kein Parteiengehör eingeräumt. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative schloss die Beschwerdeführerin aus. Es sei fast täglich zu Kontrollen gekommen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Mann bei ihrem Schwiegervater in einem der wenigen bewohnbaren Häuser gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen substantiiert und konkrete und detaillierte Angaben gemacht, die mit den Länderberichten in Einklang zu bringen seien. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ohne Eingehen auf ihr Vorbringen und unter Missachtung der Lage in Tschetschenien getroffen. Nach Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation unter Zitierung von Quellen und Länderberichten aus den Jahren 2005 bis 2007 und österreichischer und deutscher Judikatur zur Frage einer Wohnsitznahme von Tschetschenen in der Russischen Föderation, verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf ihre vorherigen Angaben. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei berechtigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung oder die Zurückverweisung an das Bundesasylamt sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Aussageverhalten.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, in der ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.01.2006 ignoriert habe. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich mit der Zulassung des Asylverfahrens verbessert, sie leide aber nach wie vor unter Eindrücken und Erinnerungen an die Vergewaltigung und anderer schrecklicher Bilder aus ihrer Heimat. Dies sei zu Beginn des Asylverfahrens noch stärker präsent gewesen, was zu einer Unsicherheit in der Einvernahmesituation geführt habe.Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, in der ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.01.2006 ignoriert habe. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich mit der Zulassung des Asylverfahrens verbessert, sie leide aber nach wie vor unter Eindrücken und Erinnerungen an die Vergewaltigung und anderer schrecklicher Bilder aus ihrer Heimat. Dies sei zu Beginn des Asylverfahrens noch stärker präsent gewesen, was zu einer Unsicherheit in der Einvernahmesituation geführt habe.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Am 07.11.2008 langte ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 01.10.2008 ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit ausgeprägter Chronifizierungstendenz (ICD-10 F32.11) leide und eine psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung empfohlen werde.
Am 09.01.2009 legte die Beschwerdeführerin Verordnungspläne vom 01.08. und 28.11.2008, mit der der Beschwerdeführerin Psychopharmaka sowie Antibiotika verschrieben wurden, und einen Arztbericht XXXX, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 12.03.2008, mit der eine gynäkologische Kontrolle in einem Jahr in Aussicht genommen wurde, vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 06.11.2008 wegen Lungenentzündung sowie abermals den bereits vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 01.10.2008, einen Arztbrief XXXX, Facharzt für Dermatologie, vom 10.03.2008 wegen Follikulitis, einen Schilddrüsenbefund des Landesklinikums XXXX vom 01.04.2008 wegen Follikulitis, der keinen medikamentösen Behandlungsbedarf ergab, einen Befundbericht des medizinisch-diagnostischen Labors Dr. XXXX vom 14.03.2008 sowie einen Befundbericht der XXXX vom 14.03.2008 sowie einen Arztbrief der Röntgenordination Dr. XXXX vom 12.11.2007 über mäßige degenerative Veränderungen an den Wirbelanhangsgebilden und Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, einen Krankenhausbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 03.11.2006 wegen der stationären Behandlung eines gutartigen Tumors, einen Vorab-Befund des Labors XXXX vom 19.06.2007 und eine Terminkarte der XXXX, einen vorläufigen Arztbrief des Thermenklinikums XXXX vom 05.12.2005 mit der Entlassungsdiagnose Corpuspolyp sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 01.12.2005 vor.Am 09.01.2009 legte die Beschwerdeführerin Verordnungspläne vom 01.08. und 28.11.2008, mit der der Beschwerdeführerin Psychopharmaka sowie Antibiotika verschrieben wurden, und einen Arztbericht römisch 40 , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 12.03.2008, mit der eine gynäkologische Kontrolle in einem Jahr in Aussicht genommen wurde, vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 06.11.2008 wegen Lungenentzündung sowie abermals den bereits vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom 01.10.2008, einen Arztbrief römisch 40 , Facharzt für Dermatologie, vom 10.03.2008 wegen Follikulitis, einen Schilddrüsenbefund des Landesklinikums römisch 40 vom 01.04.2008 wegen Follikulitis, der keinen medikamentösen Behandlungsbedarf ergab, einen Befundbericht des medizinisch-diagnostischen Labors Dr. römisch 40 vom 14.03.2008 sowie einen Befundbericht der römisch 40 vom 14.03.2008 sowie einen Arztbrief der Röntgenordination Dr. römisch 40 vom 12.11.2007 über mäßige degenerative Veränderungen an den Wirbelanhangsgebilden und Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, einen Krankenhausbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 03.11.2006 wegen der stationären Behandlung eines gutartigen Tumors, einen Vorab-Befund des Labors römisch 40 vom 19.06.2007 und eine Terminkarte der römisch 40 , einen vorläufigen Arztbrief des Thermenklinikums römisch 40 vom 05.12.2005 mit der Entlassungsdiagnose Corpuspolyp sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 01.12.2005 vor.
Am 26.03.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Arztbrief und einen vorläufigen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX jeweils vom 12.03.2009 mit der Diagnose Gallenblasenstein, Gallensteinleiden und Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie Gastritis. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 26.01.2009 vor.Am 26.03.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Arztbrief und einen vorläufigen Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 jeweils vom 12.03.2009 mit der Diagnose Gallenblasenstein, Gallensteinleiden und Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie Gastritis. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 26.01.2009 vor.
Am 16.04.2009 legte die Beschwerdeführerin eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 06.04.2009 und Arztbriefe des Landesklinikums XXXX vom 07. und 08.04.2009 wegen Gallenkoliken vor.Am 16.04.2009 legte die Beschwerdeführerin eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 06.04.2009 und Arztbriefe des Landesklinikums römisch 40 vom 07. und 08.04.2009 wegen Gallenkoliken vor.
Am 22.06.2009 legte die Beschwerdeführerin einen chirurgischen Entlassungs- und Transferbericht des Landesklinikums XXXX vom 18.05.2009 über die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Gallenblasenentfernung vor.Am 22.06.2009 legte die Beschwerdeführerin einen chirurgischen Entlassungs- und Transferbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 18.05.2009 über die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Gallenblasenentfernung vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, GZ D8 266910-2/2008/16Z, wurde Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Frau Dr. XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, GZ D8 266910-2/2008/16Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Frau Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.
Am 30.09.2009 fand vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vorzutragen und zu ihrer Situation in Österreich und ihrem Gesundheitszustand befragt.
Frau Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 ein Gutachten vom 28.09.2009 im Original. Die vorab übersendete Kopie wurde den Verfahrensparteien im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine seelische Störung von Krankheitswert nicht vorliege. Das Vorliegen einer Anpassungsstörung sei nachvollziehbar als Folge der Kriegs- und Fluchterfahrungen und Sorge vor Rücktransferierung. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stabile Persönlichkeit in einer protrahierten Lebenskrise. Regelrechte Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung fänden sich nicht. Die vorliegenden Befundberichte seien aktuell nicht nachzuvollziehen. Die somatischen Beschwerden wie Magenschmerzen und Unverträglichkeit der Speisen seien seit der Gallenblasenentfernung gemindert. Die Beschwerdeführerin weise einen guten mitmenschlichen Bezug und eine sehr gute Realitätsverankerung auf. Es fänden sich Angst und erhöhte Irritierbarkeit, die im Falle einer Rücktransferierung zunehmen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesamthaft als ausreichend stabile Persönlichkeit zu erachten, die sich schon längerfristig in besonders schwierigen Umständen mit ungewisser Zukunft und steter Angst vor Rücktransferierung befinde. Es zeige sich anteilig die Eigenschaft, aktiv zu handeln und nicht bloß passiv sich den Geschehnissen auszuliefern, was auch als Stärke zu erachten sei. Eine milde Psychopharmakabehandlung könne Ängstlichkeit mildern und die seelische Stabilität erhöhen. In Frage käme die Fortführung und allenfalls die Erhöhung der stimmungsstabilisierenden Medikation. Eine psychotherapeutische Begleitung könne wirksam sein. Die Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit seien gegeben.Frau Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 ein Gutachten vom 28.09.2009 im Original. Die vorab übersendete Kopie wurde den Verfahrensparteien im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine seelische Störung von Krankheitswert nicht vorliege. Das Vorliegen einer Anpassungsstörung sei nachvollziehbar als Folge der Kriegs- und Fluchterfahrungen und Sorge vor Rücktransferierung. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stabile Persönlichkeit in einer protrahierten Lebenskrise. Regelrechte Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung fänden sich nicht. Die vorliegenden Befundberichte seien aktuell nicht nachzuvollziehen. Die somatischen Beschwerden wie Magenschmerzen und Unverträglichkeit der Speisen seien seit der Gallenblasenentfernung gemindert. Die Beschwerdeführerin weise einen guten mitmenschlichen Bezug und eine sehr gute Realitätsverankerung auf. Es fänden sich Angst und erhöhte Irritierbarkeit, die im Falle einer Rücktransferierung zunehmen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesamthaft als ausreichend stabile Persönlichkeit zu erachten, die sich schon längerfristig in besonders schwierigen Umständen mit ungewisser Zukunft und steter Angst vor Rücktransferierung befinde. Es zeige sich anteilig die Eigenschaft, aktiv zu handeln und nicht bloß passiv sich den Geschehnissen auszuliefern, was auch als Stärke zu erachten sei. Eine milde Psychopharmakabehandlung könne Ängstlichkeit mildern und die seelische Stabilität erhöhen. In Frage käme die Fortführung und allenfalls die Erhöhung der stimmungsstabilisierenden Medikation. Eine psychotherapeutische Begleitung könne wirksam sein. Die Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit seien gegeben.
Am 11.10.2009 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert habe. Gegner Kadyrows seien einer Gefährdung ausgesetzt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei ein entfernter Verwandter DUDAEVS und habe sich im Wahlkampf DUDAEVS engagiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe für eine ausländische NGO gearbeitet. Durch ihren jahrelangen Aufenthalt in Europa seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie exponiert. Die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden, was als Schande für das Opfer angesehen werde. Die Beschwerdeführerin wäre in Tschetschenien in ständiger Angst vor einem neuerlichen Zusammentreffen mit den Tätern.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. In der unter einem erstatteten Stellungnahme finden sich im Wesentlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Es bestehe nach den Länderberichten zwar eine medizinische Grundversorgung, der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien sei sehr schlecht und es bestehe hoher Aufholbedarf hinsichtlich Ausstattung mit medizinischen Geräten und Medikamenten und insbesondere qualifizierten Personals. Das Programm zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen von UNICEF richte sich an Kinder. Es sei nicht ersichtlich, ob in den Krankenhäusern psychische Erkrankungen mittels medikamentöser Behandlung oder Psychotherapie behandelt würden. Die Einrichtungen zur Traumabehandlung in Tschetschenien seien unzureichend. Das Programm von UNICEF könne der Sohn der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen, da er nicht der Zielgruppe angehöre. Die Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Tschetschenien sei schlecht, ebenso wie die Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit sei hoch, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Lage wären, den Lebensunterhalt und die finanziellen Mittel für die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufzubringen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Länderbericht zur Situation in Grosny sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.02.2010 den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend sowie eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 11.03.2010.Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. In der unter einem erstatteten Stellungnahme finden sich im Wesentlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Es bestehe nach den Länderberichten zwar eine medizinische Grundversorgung, der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien sei sehr schlecht und es bestehe hoher Aufholbedarf hinsichtlich Ausstattung mit medizinischen Geräten und Medikamenten und insbesondere qualifizierten Personals. Das Programm zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen von UNICEF richte sich an Kinder. Es sei nicht ersichtlich, ob in den Krankenhäusern psychische Erkrankungen mittels medikamentöser Behandlung oder Psychotherapie behandelt würden. Die Einrichtungen zur Traumabehandlung in Tschetschenien seien unzureichend. Das Programm von UNICEF könne der Sohn der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen, da er nicht der Zielgruppe angehöre. Die Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Tschetschenien sei schlecht, ebenso wie die Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit sei hoch, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Lage wären, den Lebensunterhalt und die finanziellen Mittel für die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufzubringen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Ausweisung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Länderbericht zur Situation in Grosny sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.02.2010 den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend sowie eine Verschreibung von Psychopharmaka vom 11.03.2010.
I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 16.08.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 16.08.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2011 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Österreich, forderte sie zur schriftlichen Beantwortung auf, räumte ihr damit die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vorbringens hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ein und brachte ihr Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Stellungnahme zur Kenntnis.
Am 23.09.2011 legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht von Dr. med. univ. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, vom 07.09.2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Episode leide, Psychopharmaka einnehme und regelmäßig fachärztliche Kontrollen absolviere.Am 23.09.2011 legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht von Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, vom 07.09.2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Episode leide, Psychopharmaka einnehme und regelmäßig fachärztliche Kontrollen absolviere.
Am 10.10.2011 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin ein. In der Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Länderfeststellungen auf die Schriftsätze vom 11.10.2009 und 25.03.2010. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach wie vor in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und hätten panische Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen und eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre laut eingeholtem Gutachten XXXX nicht auszuschließen. In der Russischen Föderation gebe es einen Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitswesen und bestehe nur theoretisch ein Anspruch auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, vielfach seien aufwändigere Behandlungen und Medikamente mit Kosten verbunden. Der Lebensunterhalt und finanzielle Mittel zur Bezahlung von medizinischer Versorgung seien nicht gesichert. Eine Abschiebung des Sohnes der Beschwerdeführerin würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen. Für den Sohn der Beschwerdeführerin sei eine längere Phase äußerer Sicherheit mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka Voraussetzung einer erfolgversprechenden Therapie. Dies sei im Herkunftsstaat nicht gegeben. Tschetschenien sei ein Polizeistaat, in dem Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden und Repression herrsche. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leide seit einiger Zeit an Oberbauchschmerzen, deren Ursache derzeit abgeklärt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe außer Mann und Kind keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung des XXXX. Die Beschwerdeführerin lebe von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit Februar 2011 ehrenamtlich 25 bis 30 Stunden wöchentlich in einem Sozialmarkt tätig, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern habe können. Die Beschwerdeführerin erledige im XXXX den Wäschedienst, der Sohn der Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs absolviert und helfe regelmäßig ehrenamtlich als Dolmetscher für den XXXX aus. Die Familie der Beschwerdeführerin sei bei den österreichischen Nachbarn sehr beliebt. Die Beschwerdeführerin sei nicht entgeltlich erwerbstätig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe Chancen, eine Anstellung im Sozialmarkt zu erhalten, sofern es aufenthaltsrechtlich möglich sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als verlässlicher und wertvoller Mitarbeiter bekannt. Die Beschwerdeführerin sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und sei mit keinem Einreise- oder Aufenthaltsverbot belegt. Die Verurteilung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2006 wegen versuchten Diebstahls müsste getilgt sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien unbescholten. Der Schwiegervater und der Schwager der Beschwerdeführerin seien nach wie vor in Tschetschenien. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei ebenfalls in Tschetschenien, eine Schwester der Beschwerdeführerin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Zu den Verwandten bestehe telefonischer Kontakt. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Befundberichte von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, jeweils vom 07.09.2011 die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffend, mit der bei ihrem Sohn eine posttraumatische Belastungsstörung und bei der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert, von medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka berichtet und regelmäßige fachärztliche Kontrollen als notwendig erachtet wurden. Weiters angeschlossen war ein Befund des XXXX vom 26.09.2011, mit dem über eine beim Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegende kontrahierte Gallenblase mit Kristallen in der Wand, eine gasüberlagerte Pankreas und einen sonst unauffälligen Befund berichtet wurde. Ferner vorgelegt wurde eine Stellungnahme des XXXX, vom 27.09.2011, mit der über den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin in einer Wohnung des XXXX seit August 2010, die damit verbundene Hilfstätigkeit der Beschwerdeführerin und das Engagement des Sohnes der Beschwerdeführerin als Dolmetscher und die ehrenamtliche Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin informiert wird. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben ehemaliger Nachbarn der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des Sozialmarktes XXXX vom 27.09.2011 vorgelegt, das den Ehegatten der Beschwerdeführerin als gewissenhaften, verlässlichen und sympathischen ehrenamtlichen Mitarbeiter charakterisiert.Am 10.10.2011 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin ein. In der Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Länderfeststellungen auf die Schriftsätze vom 11.10.2009 und 25.03.2010. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach wie vor in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und hätten panische Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen und eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre laut eingeholtem Gutachten römisch 40 nicht auszuschließen. In der Russischen Föderation gebe es einen Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitswesen und bestehe nur theoretisch ein Anspruch auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, vielfach seien aufwändigere Behandlungen und Medikamente mit Kosten verbunden. Der Lebensunterhalt und finanzielle Mittel zur Bezahlung von medizinischer Versorgung seien nicht gesichert. Eine Abschiebung des Sohnes der Beschwerdeführerin würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen. Für den Sohn der Beschwerdeführerin sei eine längere Phase äußerer Sicherheit mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka Voraussetzung einer erfolgversprechenden Therapie. Dies sei im Herkunftsstaat nicht gegeben. Tschetschenien sei ein Polizeistaat, in dem Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden und Repression herrsche. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leide seit einiger Zeit an Oberbauchschmerzen, deren Ursache derzeit abgeklärt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe außer Mann und Kind keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung des römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebe von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit Februar 2011 ehrenamtlich 25 bis 30 Stunden wöchentlich in einem Sozialmarkt tätig, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern habe können. Die Beschwerdeführerin erledige im römisch 40 den Wäschedienst, der Sohn der Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs absolviert und helfe regelmäßig ehrenamtlich als Dolmetscher für den römisch 40 aus. Die Familie der Beschwerdeführerin sei bei den österreichischen Nachbarn sehr beliebt. Die Beschwerdeführerin sei nicht entgeltlich erwerbstätig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe Chancen, eine Anstellung im Sozialmarkt zu erhalten, sofern es aufenthaltsrechtlich möglich sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als verlässlicher und wertvoller Mitarbeiter bekannt. Die Beschwerdeführerin sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und sei mit keinem Einreise- oder Aufenthaltsverbot belegt. Die Verurteilung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2006 wegen versuchten Diebstahls müsste getilgt sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien unbescholten. Der Schwiegervater und der Schwager der Beschwerdeführerin seien nach wie vor in Tschetschenien. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei ebenfalls in Tschetschenien, eine Schwester der Beschwerdeführerin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Zu den Verwandten bestehe telefonischer Kontakt. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Befundberichte von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, jeweils vom 07.09.2011 die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffend, mit der bei ihrem Sohn eine posttraumatische Belastungsstörung und bei der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert, von medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka berichtet und regelmäßige fachärztliche Kontrollen als notwendig erachtet wurden. Weiters angeschlossen war ein Befund des römisch 40 vom 26.09.2011, mit dem über eine beim Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegende kontrahierte Gallenblase mit Kristallen in der Wand, eine gasüberlagerte Pankreas und einen sonst unauffälligen Befund berichtet wurde. Ferner vorgelegt wurde eine Stellungnahme des römisch 40 , vom 27.09.2011, mit der über den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin in einer Wohnung des römisch 40 seit August 2010, die damit verbundene Hilfstätigkeit der Beschwerdeführerin und das Engagement des Sohnes der Beschwerdeführerin als Dolmetscher und die ehrenamtliche Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin informiert wird. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben ehemaliger Nachbarn der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des Sozialmarktes römisch 40 vom 27.09.2011 vorgelegt, das den Ehegatten der Beschwerdeführerin als gewissenhaften, verlässlichen und sympathischen ehrenamtlichen Mitarbeiter charakterisiert.
Mit Schreiben vom 20.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 28.10.2011, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 29.10.2005 gestellt.
Gemäß
§ 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.
II.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die verheiratete Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Grundschulbildung und hat eine Berufsschule besucht. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitswillige Frau im arbeitsfähigen Alter. Bei der Beschwerdeführerin wurden zuletzt eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Episode diagnostiziert, derentwegen sie sich in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befindet und Psychopharmaka einnimmt. Ihre somatischen Beschwerden wurden mit der in Österreich vorgenommenen Gallenblasenentfernung behandelt. Damit leidet die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr entgegenstehen würde. Ein Bruder und der Schwiegervater sowie ein Schwager der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien, eine Schwester der Beschwerdeführerin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit psychische Erkrankungen zu behandeln bzw. therapieren zu lassen ebenso wie eine medizinische (Grund-)Versorgung.
II.3.3. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 29.10.2005 einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Über aufenthaltsberechtigte Angehörige verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Sie hat Verwandte im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht. Die unbescholtene Beschwerdeführerin bezieht mit ihrer Familie Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat für den XXXX im Rahmen der quartierbezogenen Hilfstätigkeiten den Wäschedienst übernommen. Ihr Gatte geht seit Februar 2011 einer ehrenamtlichen Beschäftigung im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden wöchentlich nach. Bei ihren früheren Nachbarn war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sehr beliebt. Einen nennenswerten Freundeskreis hat die Beschwerdeführerin nicht aufgebaut. Die Beschwerdeführerin besucht keine Fortbildungsveranstaltungen oder Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereins.römisch zwei.3.3. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 29.10.2005 einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Über aufenthaltsberechtigte Angehörige verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Sie hat Verwandte im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht. Die unbescholtene Beschwerdeführerin bezieht mit ihrer Familie Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat für den römisch 40 im Rahmen der quartierbezogenen Hilfstätigkeiten den Wäschedienst übernommen. Ihr Gatte geht seit Februar 2011 einer ehrenamtlichen Beschäftigung im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden wöchentlich nach. Bei ihren früheren Nachbarn war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sehr beliebt. Einen nennenswerten Freundeskreis hat die Beschwerdeführerin nicht aufgebaut. Die Beschwerdeführerin besucht keine Fortbildungsveranstaltungen oder Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereins.
II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)
2. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
3. Verfolgungsgefahr
Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
4. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
6. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Apotheken befinden sich unter anderem beispielsweise in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12. Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken, auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
7. Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte auf Grund der Vorlage eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Vorlage eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
II.4.2. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und zu Verwandten der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie ihrer Situation in Österreich (II.3.2. und II.3.3.), beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 09.10.2011 und den zahlreichen im Akt einliegenden und insbesondere zuletzt vorgelegten aktuellen Befunden und den Unterstützungsschreiben sowie einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und zu Verwandten der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie ihrer Situation in Österreich (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.), beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 09.10.2011 und den zahlreichen im Akt einliegenden und insbesondere zuletzt vorgelegten aktuellen Befunden und den Unterstützungsschreiben sowie einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.
II.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.4.) beruhen auf den mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 dem Parteiengehör unterzogenen Berichten. Die Länderfeststellungen entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.4.) beruhen auf den mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 dem Parteiengehör unterzogenen Berichten. Die Länderfeststellungen entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen.
Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tschetschenien. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2011 unter Verweis auf die vorherigen Schriftsätze betont, dass sich die Menschenrechtslage im Nordkaukasus (wieder) verschlechtert habe, sei festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin kommt. Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass Menschenrechtsaktivisten und Journalisten im Nordkaukasus erhöhter Gefährdung ausgesetzt sind, ebenso wie Gegner Kadyrows. Die von der Beschwerdeführerin mehrmals betonte schlechte Wirtschaftslage und hohe Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich bekannt, ebenso wie das niedrigere Niveau im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative war mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen.
II.5. Hervorzuheben ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 25.03.2010 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zurückgezogen hat. Über den Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde demnach rechtskräftig negativ entschieden.römisch zwei.5. Hervorzuheben ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 25.03.2010 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zurückgezogen hat. Über den Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde demnach rechtskräftig negativ entschieden.
II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin erwuchs infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin erwuchs infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt erwuchs infolge Parteienerklärung in Rechtskraft. Es ist somit nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin behauptete erst spät im Laufe des Verfahrens, vergewaltigt worden zu sein, was das Bundesasylamt als unglaubwürdige Ergänzung ihres Fluchtvorbringens wertete. Auch nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides verwies die Beschwerdeführerin auf damit in Zusammenhang stehende Rückkehrbefürchtungen, weshalb der Vollständigkeit halber, sollte man von einem tatsächlichen Einsatz sexueller Gewalt ausgehen, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass diese zielgerichtet gegen sie erfolgt sei. Es ist auch kein Zusammenhang mit der behaupteten aber tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihres Ehegatten zu erkennen. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Tschetschenien verbessert, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat steht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin und Angehörige ihres Gatten leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Bei ihrem Schwiegervater war die Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise wohnhaft und wurde nichts vorgebracht, was einer neuerlichen Wohnsitznahme beim Schwiegervater der Beschwerdeführerin entgegenstünde. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige und arbeitswillige Frau. Sie verfügt über eine langjährige Schulbildung und ist eingebunden in eine intakte Partnerschaft mit ihrem Ehegatten. Ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn wäre eine Arbeitsaufnahme zumutbar, um zum unbedingt notwendigen Unterhalt der Familie beizutragen. Minderjährige Kinder hat die Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt erwuchs infolge Parteienerklärung in Rechtskraft. Es ist somit nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin behauptete erst spät im Laufe des Verfahrens, vergewaltigt worden zu sein, was das Bundesasylamt als unglaubwürdige Ergänzung ihres Fluchtvorbringens wertete. Auch nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides verwies die Beschwerdeführerin auf damit in Zusammenhang stehende Rückkehrbefürchtungen, weshalb der Vollständigkeit halber, sollte man von einem tatsächlichen Einsatz sexueller Gewalt ausgehen, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass diese zielgerichtet gegen sie erfolgt sei. Es ist auch kein Zusammenhang mit der behaupteten aber tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihres Ehegatten zu erkennen. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Tschetschenien verbessert, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat steht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin und Angehörige ihres Gatten leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Bei ihrem Schwiegervater war die Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise wohnhaft und wurde nichts vorgebracht, was einer neuerlichen Wohnsitznahme beim Schwiegervater der Beschwerdeführerin entgegenstünde. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige und arbeitswillige Frau. Sie verfügt über eine langjährige Schulbildung und ist eingebunden in eine intakte Partnerschaft mit ihrem Ehegatten. Ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn wäre eine Arbeitsaufnahme zumutbar, um zum unbedingt notwendigen Unterhalt der Familie beizutragen. Minderjährige Kinder hat die Beschwerdeführerin nicht. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Insofern die Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, nämlich laut aktuellstem Befundbericht eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Episode, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden in Österreich durch Gallenblasenentfernung behandelt. Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern die Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, nämlich laut aktuellstem Befundbericht eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Episode, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden in Österreich durch Gallenblasenentfernung behandelt. Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Dass die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger seien, wie es die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, ist nach der zitierten Judikatur ebenfalls nicht entscheidend. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die vertretene Beschwerdeführerin aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung ihres Vorbringens hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens und ihres Gesundheitszustandes eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass schon die bloße Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Behandlungsmöglichkeiten stehen im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) offen. In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Information von Vesta, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wird, nicht ergebe, ob in den soeben genannten Republikskrankenhäusern auch Psychotherapie angeboten werde, ist auf einen früheren Bericht von Vesta vom 08.08.2008 zu verweisen, wonach zumindest in den Krankenhäusern in Zakan-Jurt und Braguny bei Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung Therapien durchgeführt werden. Es gibt auch psychologische Dienste und Spitäler, die sich mit der Behandlung von Traumata beschäftigen und besteht grundsätzlich für alle mit dem Profil eines psychischen Traumas Zugang zu diesen medizinischen Anstalten, wobei jedoch die Anzahl der Ärzte nicht ausreichend ist, um den Zulauf an Patienten zu meistern. Ärzte ohne Grenzen betreibt nach wie vor ein psychologisches Hilfsprogramm in Inguschetien und Tschetschenien. Medikamente können in Apotheken gekauft werden. Psychopharmaka und deren Generika sind in der Russischen Föderation nach der jüngsten Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau flächendeckend verfügbar. Sollte die Beschwerdeführerin wegen somatischer Beschwerden ärztlicher Behandlung bedürfen, existieren Behandlungsmöglichkeiten in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken. Die Beschwerdeführerin wird auch auf Unterstützung durch ihre Familienmitglieder und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden. Der Asylgerichtshof sieht kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation.Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Dass die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger seien, wie es die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, ist nach der zitierten Judikatur ebenfalls nicht entscheidend. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die vertretene Beschwerdeführerin aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung ihres Vorbringens hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens und ihres Gesundheitszustandes eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass schon die bloße Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Behandlungsmöglichkeiten stehen im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) offen. In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Information von Vesta, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wird, nicht ergebe, ob in den soeben genannten Republikskrankenhäusern auch Psychotherapie angeboten werde, ist auf einen früheren Bericht von Vesta vom 08.08.2008 zu verweisen, wonach zumindest in den Krankenhäusern in Zakan-Jurt und Braguny bei Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung Therapien durchgeführt werden. Es gibt auch psychologische Dienste und Spitäler, die sich mit der Behandlung von Traumata beschäftigen und besteht grundsätzlich für alle mit dem Profil eines psychischen Traumas Zugang zu diesen medizinischen Anstalten, wobei jedoch die Anzahl der Ärzte nicht ausreichend ist, um den Zulauf an Patienten zu meistern. Ärzte ohne Grenzen betreibt nach wie vor ein psychologisches Hilfsprogramm in Inguschetien und Tschetschenien. Medikamente können in Apotheken gekauft werden. Psychopharmaka und deren Generika sind in der Russischen Föderation nach der jüngsten Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau flächendeckend verfügbar. Sollte die Beschwerdeführerin wegen somatischer Beschwerden ärztlicher Behandlung bedürfen, existieren Behandlungsmöglichkeiten in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken. Die Beschwerdeführerin wird auch auf Unterstützung durch ihre Familienmitglieder und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden. Der Asylgerichtshof sieht kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang gut eineinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt und war daher immer prekär. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zog die Beschwerdeführerin nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zurück. Die Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, ihrer Mitwirkungspflicht kam die Beschwerdeführerin stets nach. Die Beschwerdeführerin musste spätestens nach der Abweisung ihres Antrages im Mai 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Die Beschwerdeführerin ist als 44-jährige ins Bundesgebiet eingereist und hat den allermeisten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Die Beschwerdeführerin hat sich als arbeitswillig erwiesen, indem sie im XXXX im Rahmen der quartiersbezogenen Hilfstätigkeiten den Wäschedienst übernommen hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat in Österreich keinen über nachbarschaftliche Kontakte hinausgehenden Freundeskreis aufgebaut. Ihr nicht ungetrübter psychischer Gesundheitszustand ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, sie spricht auch die russische Sprache, sodass auch ihre Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang gut eineinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt und war daher immer prekär. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zog die Beschwerdeführerin nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zurück. Die Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, ihrer Mitwirkungspflicht kam die Beschwerdeführerin stets nach. Die Beschwerdeführerin musste spätestens nach der Abweisung ihres Antrages im Mai 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Die Beschwerdeführerin ist als 44-jährige ins Bundesgebiet eingereist und hat den allermeisten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Die Beschwerdeführerin hat sich als arbeitswillig erwiesen, indem sie im römisch 40 im Rahmen der quartiersbezogenen Hilfstätigkeiten den Wäschedienst übernommen hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat in Österreich keinen über nachbarschaftliche Kontakte hinausgehenden Freundeskreis aufgebaut. Ihr nicht ungetrübter psychischer Gesundheitszustand ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, sie spricht auch die russische Sprache, sodass auch ihre Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und die Beschwerdeführerin zum Vorliegen von im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Umständen und ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 09.10.2011 nach. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und die Beschwerdeführerin zum Vorliegen von im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen und ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 09.10.2011 nach. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, non refoulement, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012