TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/29 D7 266909-2/2008

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 266909-2/2008/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 28.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er im Zuge der am 07.11.2005 beim Bundesasylamt abgehaltenen Einvernahme im Wesentlichen mit seiner Gefährdung und Übergriffen von Seiten der Polizei und dem Militär wegen der Nähe zum ersten Präsidenten Tschetscheniens, DUDAEV, dessen XXXX gewesen sei, begründete. Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Identität einen am 09.09.2004 ausgestellten Inlandsreisepass und einen am 15.10.2001 ausgestellten Führerschein vor.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 28.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er im Zuge der am 07.11.2005 beim Bundesasylamt abgehaltenen Einvernahme im Wesentlichen mit seiner Gefährdung und Übergriffen von Seiten der Polizei und dem Militär wegen der Nähe zum ersten Präsidenten Tschetscheniens, DUDAEV, dessen römisch 40 gewesen sei, begründete. Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Identität einen am 09.09.2004 ausgestellten Inlandsreisepass und einen am 15.10.2001 ausgestellten Führerschein vor.

Am 14.11.2005 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und eines Rechtsberaters befragt und verlieh seinem Wunsch nach einem Verbleib in Österreich Ausdruck, in Polen habe er sich nicht sicher gefühlt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zahl 05 18.250-EASt Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm §5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen um Asyl angesucht habe und deswegen mit einer Zurückweisung seines Asylgesuches in Österreich vorzugehen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zahl 05 18.250-EASt Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit §5a Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen um Asyl angesucht habe und deswegen mit einer Zurückweisung seines Asylgesuches in Österreich vorzugehen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2006, Zahl 266.909/0-XIV/39/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf die Bestimmungen des Familienverfahrens verwiesen und der Bescheid des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer betreffend ebenso wie jener seine Ehegattin betreffend behoben.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2006, Zahl 266.909/0-XIV/39/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf die Bestimmungen des Familienverfahrens verwiesen und der Bescheid des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer betreffend ebenso wie jener seine Ehegattin betreffend behoben.

Am 17.10.2006 erfolgte im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, dass seine Eltern und Brüder im Herkunftsstaat leben würden. In Österreich sei er mit seiner Frau und seinem Sohn. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im August 2003 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nachdem er außerhalb Tschetscheniens gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr sei er innerhalb weniger Wochen drei Mal festgenommen und bis zu 24 Stunden angehalten und zur Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 1991 und der Grabstätte DUDAEVS befragt worden. Im Oktober 2005 habe er sich aus Furcht vor einer weiteren Festnahme zur Ausreise entschlossen, zumal sein Sohn von russischen Soldaten geschlagen worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I NR. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefahrenlage nur allgemein in den Raum gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Ereignis, das auf eine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise schließen lassen würde, angegeben, sondern ausschließlich von Vorfällen im Jahr 2003 gesprochen, weswegen er im Jahr 2005 ausgereist sei. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer bei Bestehen einer Gefährdung sicher nicht an seiner Wohnadresse verblieben wäre, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers seien nur vage Vermutungen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zumutbar, seine Ausweisung zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefahrenlage nur allgemein in den Raum gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Ereignis, das auf eine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise schließen lassen würde, angegeben, sondern ausschließlich von Vorfällen im Jahr 2003 gesprochen, weswegen er im Jahr 2005 ausgereist sei. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer bei Bestehen einer Gefährdung sicher nicht an seiner Wohnadresse verblieben wäre, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers seien nur vage Vermutungen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zumutbar, seine Ausweisung zulässig.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, zugestellt am 21.05.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.06.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer wäre Asyl zu gewähren gewesen. Er sei im Zuge der Anhaltungen verhört und mit Waffen bedroht worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar, weshalb es von Bedeutung sei, wie oft er mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Angriff auf seinen Sohn im August 2005 kurz vor seiner Flucht noch einmal verhört und zur Unterfertigung von Papieren gezwungen worden. Der Beschwerdeführer habe sich beim Datum der Rückkehr aus Inguschetien geirrt. Seine letzte Meldebestätigung aus Inguschetien datiere vom Jahr 2004. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen substantiiert und konkrete Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer führte aus, im Oktober 2004 von Inguschetien nach Tschetschenien zurückgekehrt und mehrfach, zuletzt kurz vor der Flucht im Oktober 2005, festgenommen und verhört worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe seit 1991 bei Treffen von Anhängern DUDAEVS teilgenommen und sei mit diesem entfernt verwandt, was bei seinen Verhören immer wieder Thema gewesen sei. Nach der letzten Verhaftung im Spätsommer oder Herbst 2005 habe der Beschwerdeführer Schlimmeres befürchtet, zumal er sich zuletzt auch zum Verbleib in Tschetschenien verpflichtet habe. Der Beschwerdeführer wäre sofort woanders geblieben, hätte es die Möglichkeit dazu gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe keine zumutbare Zuflucht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation offen. Nach Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation unter auszugsweiser Zitierung von Länderberichten aus den Jahren 2005 bis 2007 und österreichischer und deutscher Judikatur zur Frage einer Wohnsitznahme von Tschetschenen in der Russischen Föderation, verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf seine vorherigen Angaben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei berechtigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung oder die Zurückverweisung an das Bundesasylamt.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2007, Zahl 05 18.250/1-BAE, zugestellt am 21.05.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.06.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer wäre Asyl zu gewähren gewesen. Er sei im Zuge der Anhaltungen verhört und mit Waffen bedroht worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar, weshalb es von Bedeutung sei, wie oft er mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Angriff auf seinen Sohn im August 2005 kurz vor seiner Flucht noch einmal verhört und zur Unterfertigung von Papieren gezwungen worden. Der Beschwerdeführer habe sich beim Datum der Rückkehr aus Inguschetien geirrt. Seine letzte Meldebestätigung aus Inguschetien datiere vom Jahr 2004. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen substantiiert und konkrete Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer führte aus, im Oktober 2004 von Inguschetien nach Tschetschenien zurückgekehrt und mehrfach, zuletzt kurz vor der Flucht im Oktober 2005, festgenommen und verhört worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe seit 1991 bei Treffen von Anhängern DUDAEVS teilgenommen und sei mit diesem entfernt verwandt, was bei seinen Verhören immer wieder Thema gewesen sei. Nach der letzten Verhaftung im Spätsommer oder Herbst 2005 habe der Beschwerdeführer Schlimmeres befürchtet, zumal er sich zuletzt auch zum Verbleib in Tschetschenien verpflichtet habe. Der Beschwerdeführer wäre sofort woanders geblieben, hätte es die Möglichkeit dazu gegeben. Dem Beschwerdeführer stehe keine zumutbare Zuflucht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation offen. Nach Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation unter auszugsweiser Zitierung von Länderberichten aus den Jahren 2005 bis 2007 und österreichischer und deutscher Judikatur zur Frage einer Wohnsitznahme von Tschetschenen in der Russischen Föderation, verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf seine vorherigen Angaben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei berechtigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt, in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung oder die Zurückverweisung an das Bundesasylamt.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, GZ D8 266909-2/2008/10Z, wurde Herr Univ. Prof. Dr. med. XXXX, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, GZ D8 266909-2/2008/10Z, wurde Herr Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 , zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.

Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 07.08.2009 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 28.07.2009, welches den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Im Gutachten wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychiatrische Störung fassbar und der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes sei im Falle einer Rückführung in das Herkunftsland nicht auszuschließen, da dies den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegenstehe.Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 07.08.2009 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 28.07.2009, welches den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Im Gutachten wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychiatrische Störung fassbar und der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes sei im Falle einer Rückführung in das Herkunftsland nicht auszuschließen, da dies den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegenstehe.

Am 30.09.2009 fand vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vorzutragen und wurde er zu seiner Situation in Österreich und seinem Gesundheitszustand befragt.

Am 11.10.2009 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert habe. Gegner Kadyrows seien einer Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein entfernter Verwandter DUDAEVS und habe sich im Wahlkampf DUDAEVS engagiert. Der Sohn des Beschwerdeführers habe für eine ausländische NGO gearbeitet. Durch ihren jahrelangen Aufenthalt in Europa seien der Beschwerdeführer und seine Familie exponiert. Die Gattin des Beschwerdeführers sei vergewaltigt worden, was als Schande für das Opfer angesehen werde. Die Gattin des Beschwerdeführers wäre in Tschetschenien in ständiger Angst vor einem neuerlichen Zusammentreffen mit den Tätern.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. In der unter einem erstatteten Stellungnahme finden sich im Wesentlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Ausweisung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Länderbericht zur Situation in Grosny sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.02.2010 den Sohn des Beschwerdeführers betreffend.Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. In der unter einem erstatteten Stellungnahme finden sich im Wesentlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Ausweisung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Länderbericht zur Situation in Grosny sowie ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.02.2010 den Sohn des Beschwerdeführers betreffend.

Am 16.06.2011 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim XXXX tätig sei und sein Sohn einen Deutschkurs absolviert habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien sozial und wirtschaftlich integriert. Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für AnfängerInnen vom 16.12.2010 den Sohn des Beschwerdeführers betreffend und ein Schreiben des Sozialmarktes XXXX über die ehrenamtliche Beschäftigung des Beschwerdeführers.Am 16.06.2011 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim römisch 40 tätig sei und sein Sohn einen Deutschkurs absolviert habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien sozial und wirtschaftlich integriert. Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für AnfängerInnen vom 16.12.2010 den Sohn des Beschwerdeführers betreffend und ein Schreiben des Sozialmarktes römisch 40 über die ehrenamtliche Beschäftigung des Beschwerdeführers.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 16.08.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 16.08.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Schreiben vom 18.08.2011 legte der Beschwerdeführer einen Nachweis über seine ehrenamtliche Beschäftigung vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Situation in Österreich, forderte ihn zur schriftlichen Beantwortung auf, räumte ihm damit die Möglichkeit zur Ergänzung seines Vorbringens hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seines Privat- und Familienlebens in Österreich ein und brachte ihm Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Stellungnahme zur Kenntnis.

Am 10.10.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertreterin ein. In der Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Länderfeststellungen auf die Schriftsätze vom 11.10.2009 und 25.03.2010. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers seien nach wie vor in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und hätten panische Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Sohn des Beschwerdeführers habe Schlafstörungen und eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre laut eingeholtem Gutachten XXXX nicht auszuschließen. In der Russischen Föderation gebe es einen Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitswesen und bestehe nur theoretisch ein Anspruch auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, vielfach seien aufwändigere Behandlungen und Medikamente mit Kosten verbunden. Der Lebensunterhalt und finanzielle Mittel zur Bezahlung von medizinischer Versorgung seien nicht gesichert. Eine Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen. Für den Sohn des Beschwerdeführers sei eine längere Phase äußerer Sicherheit mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka Voraussetzung einer erfolgversprechenden Therapie. Dies sei im Herkunftsstaat nicht gegeben. Tschetschenien sei ein Polizeistaat, in dem Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden und Repression herrsche. Der Beschwerdeführer leide seit einiger Zeit an Oberbauchschmerzen, deren Ursache derzeit abgeklärt werde. Der Sohn und die Ehegattin des Beschwerdeführers seien in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe außer Frau und Kind keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung des XXXX. Der Beschwerdeführer lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und sei seit Februar 2011 ehrenamtlich 25 bis 30 Stunden wöchentlich in einem Sozialmarkt tätig, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern habe können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erledige im XXXX den Wäschedienst, der Sohn des Beschwerdeführers habe einen Deutschkurs absolviert und helfe regelmäßig ehrenamtlich als Dolmetscher für den XXXX aus. Die Familie des Beschwerdeführers sei bei den österreichischen Nachbarn sehr beliebt. Der Beschwerdeführer sei nicht entgeltlich erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe Chancen, eine Anstellung im Sozialmarkt zu erhalten, sofern es aufenthaltsrechtlich möglich sei. Der Beschwerdeführer sei als verlässlicher und wertvoller Mitarbeiter bekannt. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und sei mit keinem Einreise- oder Aufenthaltsverbot belegt. Die Verurteilung des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 wegen versuchten Diebstahls müsste getilgt sein. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien unbescholten. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Tschetschenien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jänner 2010 verstorben. Ein Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Tschetschenien, eine Schwester seiner Ehegattin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Zu den Verwandten bestehe telefonischer Kontakt. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Befundberichte von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, jeweils vom 07.09.2011 die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers betreffend, mit der bei seinem Sohn eine posttraumatische Belastungsstörung und bei seiner Ehegattin darüber hinaus eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert, von medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka berichtet und regelmäßige fachärztliche Kontrollen empfohlen wurden. Weiters angeschlossen war ein Befund des XXXX vom 26.09.2011, mit dem über eine beim Beschwerdeführer vorliegende kontrahierte Gallenblase mit Kristallen in der Wand, eine gasüberlagerte Pankreas und einen sonst unauffälligen Befund berichtet wurde. Ferner vorgelegt wurde eine Stellungnahme des XXXX, vom 27.09.2011, mit der über den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in einer Wohnung des XXXX seit August 2010, die damit verbundene Hilfstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und das Engagement des Sohnes des Beschwerdeführers als Dolmetscher und die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert wird. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben ehemaliger Nachbarn des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Sozialmarktes XXXX vom 27.09.2011 vorgelegt, das den Beschwerdeführer als gewissenhaften, verlässlichen und sympathischen ehrenamtlichen Mitarbeiter charakterisiert.Am 10.10.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertreterin ein. In der Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Länderfeststellungen auf die Schriftsätze vom 11.10.2009 und 25.03.2010. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers seien nach wie vor in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und hätten panische Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Sohn des Beschwerdeführers habe Schlafstörungen und eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre laut eingeholtem Gutachten römisch 40 nicht auszuschließen. In der Russischen Föderation gebe es einen Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitswesen und bestehe nur theoretisch ein Anspruch auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, vielfach seien aufwändigere Behandlungen und Medikamente mit Kosten verbunden. Der Lebensunterhalt und finanzielle Mittel zur Bezahlung von medizinischer Versorgung seien nicht gesichert. Eine Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen. Für den Sohn des Beschwerdeführers sei eine längere Phase äußerer Sicherheit mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka Voraussetzung einer erfolgversprechenden Therapie. Dies sei im Herkunftsstaat nicht gegeben. Tschetschenien sei ein Polizeistaat, in dem Menschenrechtsverletzungen vorkommen würden und Repression herrsche. Der Beschwerdeführer leide seit einiger Zeit an Oberbauchschmerzen, deren Ursache derzeit abgeklärt werde. Der Sohn und die Ehegattin des Beschwerdeführers seien in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe außer Frau und Kind keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung des römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und sei seit Februar 2011 ehrenamtlich 25 bis 30 Stunden wöchentlich in einem Sozialmarkt tätig, wodurch er seine Deutschkenntnisse verbessern habe können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erledige im römisch 40 den Wäschedienst, der Sohn des Beschwerdeführers habe einen Deutschkurs absolviert und helfe regelmäßig ehrenamtlich als Dolmetscher für den römisch 40 aus. Die Familie des Beschwerdeführers sei bei den österreichischen Nachbarn sehr beliebt. Der Beschwerdeführer sei nicht entgeltlich erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe Chancen, eine Anstellung im Sozialmarkt zu erhalten, sofern es aufenthaltsrechtlich möglich sei. Der Beschwerdeführer sei als verlässlicher und wertvoller Mitarbeiter bekannt. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und sei mit keinem Einreise- oder Aufenthaltsverbot belegt. Die Verurteilung des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 wegen versuchten Diebstahls müsste getilgt sein. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien unbescholten. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Tschetschenien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jänner 2010 verstorben. Ein Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Tschetschenien, eine Schwester seiner Ehegattin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation. Zu den Verwandten bestehe telefonischer Kontakt. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Befundberichte von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom psychotherapeutische Medizin, jeweils vom 07.09.2011 die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers betreffend, mit der bei seinem Sohn eine posttraumatische Belastungsstörung und bei seiner Ehegattin darüber hinaus eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert, von medikamentöser Behandlung mit Psychopharmaka berichtet und regelmäßige fachärztliche Kontrollen empfohlen wurden. Weiters angeschlossen war ein Befund des römisch 40 vom 26.09.2011, mit dem über eine beim Beschwerdeführer vorliegende kontrahierte Gallenblase mit Kristallen in der Wand, eine gasüberlagerte Pankreas und einen sonst unauffälligen Befund berichtet wurde. Ferner vorgelegt wurde eine Stellungnahme des römisch 40 , vom 27.09.2011, mit der über den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in einer Wohnung des römisch 40 seit August 2010, die damit verbundene Hilfstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und das Engagement des Sohnes des Beschwerdeführers als Dolmetscher und die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert wird. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben ehemaliger Nachbarn des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Sozialmarktes römisch 40 vom 27.09.2011 vorgelegt, das den Beschwerdeführer als gewissenhaften, verlässlichen und sympathischen ehrenamtlichen Mitarbeiter charakterisiert.

Mit Schreiben vom 20.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 28.10.2011, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 28.10.2005 gestellt.

Gemäß

§ 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift, sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs, Einräumung schriftlichen Parteiengehörs zu den herangezogenen Länderberichten, Einsicht in die nach Aufforderung samt Anlagen erstattete Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich und Einholung eines Auszugs aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der verheiratete Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Grundschulbildung und hat eine Berufsschule besucht. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitswilliger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er wird derzeit wegen Oberbauchschmerzen durchuntersucht, eine Oberbauchsonographie am 26.09.2011 ergab eine kontrahierte Gallenblase mit Kristallen in der Wand, eine gasüberlagerte Pankreas, sonst keine Auffälligkeiten. Seine Arbeitsfähigkeit ist dadurch nicht eingeschränkt. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien, seine Mutter ist im vergangenen Jahr verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht eine medizinische (Grund-)Versorgung.

II.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 28.10.2005 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinem erwachsenen Sohn, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Über aufenthaltsberechtigte Angehörige verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er hat Verwandte im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht. Der unbescholtene Beschwerdeführer bezieht mit seiner Familie Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht seit Februar 2011 einer ehrenamtlichen Beschäftigung im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden wöchentlich nach. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer gewisse Deutschkenntnisse angeeignet. Bei seinen früheren Nachbarn war der Beschwerdeführer mit seiner Familie sehr beliebt. Einen nennenswerten Freundeskreis hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Der Beschwerdeführer besucht keine Fortbildungsveranstaltungen oder Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereins.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 28.10.2005 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinem erwachsenen Sohn, deren Asylverfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Über aufenthaltsberechtigte Angehörige verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er hat Verwandte im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht. Der unbescholtene Beschwerdeführer bezieht mit seiner Familie Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht seit Februar 2011 einer ehrenamtlichen Beschäftigung im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden wöchentlich nach. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer gewisse Deutschkenntnisse angeeignet. Bei seinen früheren Nachbarn war der Beschwerdeführer mit seiner Familie sehr beliebt. Einen nennenswerten Freundeskreis hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Der Beschwerdeführer besucht keine Fortbildungsveranstaltungen oder Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereins.

II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)

2. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

3. Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

4. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

6. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Apotheken befinden sich unter anderem beispielsweise in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12. Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken, auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

7. Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte auf Grund der Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

II.4.2. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie seiner Situation in Österreich (II.3.2. und II.3.3.), beruhen auf dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 28.07.2009, den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.10.2011, dem vorgelegten Befund und Unterstützungsschreiben sowie einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie seiner Situation in Österreich (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 28.07.2009, den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.10.2011, dem vorgelegten Befund und Unterstützungsschreiben sowie einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.

II.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.4.) beruhen auf den mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 dem Parteiengehör unterzogenen Berichten. Die Länderfeststellungen entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.4.) beruhen auf den mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 dem Parteiengehör unterzogenen Berichten. Die Länderfeststellungen entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen.

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tschetschenien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.10.2011 unter Verweis auf die vorherigen Schriftsätze betont, dass sich die Menschenrechtslage im Nordkaukasus (wieder) verschlechtert habe, sei festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt. Der Asylgerichtshof übersieht auch nicht, dass Menschenrechtsaktivisten und Journalisten im Nordkaukasus erhöhter Gefährdung ausgesetzt sind, ebenso wie Gegner Kadyrows. Die vom Beschwerdeführer mehrmals betonte schlechte Wirtschaftslage und hohe Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich bekannt, ebenso wie das niedrigere Niveau im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative war mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen.

II.5. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 25.03.2010 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zurückgezogen hat. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde demnach rechtskräftig negativ entschieden.römisch zwei.5. Hervorzuheben ist nochmals, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 25.03.2010 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zurückgezogen hat. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde demnach rechtskräftig negativ entschieden.

II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers erwuchs infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers erwuchs infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt erwuchs infolge Parteienerklärung in Rechtskraft. Es ist somit nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet. Ausgehend davon ist auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Rückkehrgefahr für den Beschwerdeführer zu erkennen. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor unbehelligt in der Russischen Föderation. Dass diese Verwandten wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Nähe zu DUDAEV einer wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt (gewesen) seien, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorgebracht. Bei seinem Vater war der Beschwerdeführer schon vor der Ausreise wohnhaft und wurde nichts vorgebracht, was einer neuerlichen Wohnsitznahme beim Vater des Beschwerdeführers entgegenstünde. Es ist daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann. Er verfügt über eine Berufsausbildung. Seiner Ehegattin und seinem erwachsenen Sohn wäre eine Arbeitsaufnahme zumutbar, um zum unbedingt notwendigen Unterhalt der Familie beizutragen. Minderjährige Kinder hat der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Oberbauchschmerzen und eine laufende Durchuntersuchung geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass im Herkunftsstaat eine medizinische Grundversorgung verfügbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall relevierten Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Oberbauchschmerzen und eine laufende Durchuntersuchung geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass im Herkunftsstaat eine medizinische Grundversorgung verfügbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall relevierten Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Dies gilt auch bei einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Dass die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger seien, wie es der Beschwerdeführer ins Treffen führt, ist nach der zitierten Judikatur ebenfalls nicht entscheidend. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die er in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der vertretene Beschwerdeführer aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung seines Vorbringens hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens und seines Gesundheitszustandes eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Derzeit besteht nach den jüngsten vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein psychiatrischer Behandlungsbedarf und war und ist der Beschwerdeführer auch nicht in Behandlung. Sollte sich ein solcher für den Fall seiner Rückkehr ergeben, stehen Behandlungsmöglichkeiten im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) offen. In Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers, dass sich aus der Information von Vesta, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wird, nicht ergebe, ob in den soeben genannten Republikskrankenhäusern auch Psychotherapie angeboten werde, ist auf einen früheren Bericht von Vesta vom 08.08.2008 zu verweisen, wonach zumindest in den Krankenhäusern in Zakan-Jurt und Braguny bei Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung Therapien durchgeführt werden. Medikamente können in Apotheken gekauft werden. Psychopharmaka und deren Generika sind in der Russischen Föderation nach der jüngsten Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau flächendeckend verfügbar. Sollte der Beschwerdeführer weiterer Untersuchungen wegen Oberbauchschmerzen und in weiterer Folge ärztlicher Behandlung bedürfen, existieren Behandlungsmöglichkeiten in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken. Der Beschwerdeführer wird auch auf Unterstützung durch seine Familienmitglieder und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Der Asylgerichtshof sieht kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation.Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Dies gilt auch bei einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Dass die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger seien, wie es der Beschwerdeführer ins Treffen führt, ist nach der zitierten Judikatur ebenfalls nicht entscheidend. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die er in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der vertretene Beschwerdeführer aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung seines Vorbringens hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens und seines Gesundheitszustandes eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Derzeit besteht nach den jüngsten vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein psychiatrischer Behandlungsbedarf und war und ist der Beschwerdeführer auch nicht in Behandlung. Sollte sich ein solcher für den Fall seiner Rückkehr ergeben, stehen Behandlungsmöglichkeiten im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) offen. In Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers, dass sich aus der Information von Vesta, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wird, nicht ergebe, ob in den soeben genannten Republikskrankenhäusern auch Psychotherapie angeboten werde, ist auf einen früheren Bericht von Vesta vom 08.08.2008 zu verweisen, wonach zumindest in den Krankenhäusern in Zakan-Jurt und Braguny bei Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung Therapien durchgeführt werden. Medikamente können in Apotheken gekauft werden. Psychopharmaka und deren Generika sind in der Russischen Föderation nach der jüngsten Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Moskau flächendeckend verfügbar. Sollte der Beschwerdeführer weiterer Untersuchungen wegen Oberbauchschmerzen und in weiterer Folge ärztlicher Behandlung bedürfen, existieren Behandlungsmöglichkeiten in den flächendeckend vorhandenen Polykliniken. Der Beschwerdeführer wird auch auf Unterstützung durch seine Familienmitglieder und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen können. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Der Asylgerichtshof sieht kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinem erwachsenen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinem erwachsenen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang gut eineinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt und war daher immer prekär. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zog der Beschwerdeführer nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zurück. Die Dauer des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer stets nach. Der Beschwerdeführer musste spätestens nach der Abweisung seines Antrages im Mai 2007 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Der Beschwerdeführer ist als 46-jähriger ins Bundesgebiet eingereist und hat den allermeisten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit Februar 2011 ehrenamtlich im Sozialmarkt XXXX. Die vom Beschwerdeführer in seinem jüngsten Schriftsatz behaupteten "Chancen" des Beschwerdeführers auf eine Anstellung im Sozialmarkt sind einerseits unbelegt geblieben und andererseits ist dem keine konkrete Zusage zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er hat im Zuge der ehrenamtlichen Tätigkeit seine Deutschkenntnisse verbessert. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat in Österreich keinen über nachbarschaftliche Kontakte hinausgehenden Freundeskreis aufgebaut. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, er spricht auch die russische Sprache, sodass auch seine Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang gut eineinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt und war daher immer prekär. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zog der Beschwerdeführer nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zurück. Die Dauer des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer stets nach. Der Beschwerdeführer musste spätestens nach der Abweisung seines Antrages im Mai 2007 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihm nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Der Beschwerdeführer ist als 46-jähriger ins Bundesgebiet eingereist und hat den allermeisten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit Februar 2011 ehrenamtlich im Sozialmarkt römisch 40 . Die vom Beschwerdeführer in seinem jüngsten Schriftsatz behaupteten "Chancen" des Beschwerdeführers auf eine Anstellung im Sozialmarkt sind einerseits unbelegt geblieben und andererseits ist dem keine konkrete Zusage zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er hat im Zuge der ehrenamtlichen Tätigkeit seine Deutschkenntnisse verbessert. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat in Österreich keinen über nachbarschaftliche Kontakte hinausgehenden Freundeskreis aufgebaut. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, er spricht auch die russische Sprache, sodass auch seine Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).

Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und den Beschwerdeführer zum Vorliegen von im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Umständen und seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 09.10.2011 nach. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Asylgerichtshof hat lediglich wegen Zeitablaufs neuere Informationen zur Lage in der Russischen Föderation in das Verfahren eingeführt, wozu die Gewährung von Parteiengehör hinreichte und den Beschwerdeführer zum Vorliegen von im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen und seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer kam der Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 09.10.2011 nach. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erschien damit als geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach abgesehen werden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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