RS Vwgh 2005/9/21 2003/12/0200

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005

Rechtssatz

Die Kollision einer unzulässigen Nebenbeschäftigung mit aufrechten Dienstverpflichtungen wirkt auch während der Zeit der Suspendierung des Beamten (hier: Betriebsprüfer) weiter, sodass diese der Feststellung der Unzulässigkeit, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, nicht entgegensteht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, VwSlg. 15548 A/2001).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X10

Im RIS seit

07.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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