Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D11 419977-1/2011/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin am 18.05.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin eingebracht.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin am 18.05.2011 ein Antrag auf Internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 11 04.843-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 11 04.843-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch die gesetzliche Vertreterin vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, irrigerweise die Beschwerde gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF, anstatt richtigerweise gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF, abgewiesen.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. D11 419977-1/2011/3E, irrigerweise die Beschwerde gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF, anstatt richtigerweise gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012