Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A2 414.743-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. ungeklärt (alias XXXX alias XXXX), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zahl: 11 07.812-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. ungeklärt (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zahl: 11 07.812-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität eines amXXXX in Gambia geborenen Staatsbürgers dieses Landes am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem am folgenden Tag eine polizeiliche Erstbefragung erfolgte. In weiterer Folge wurde er am 30.01.2009 und am 28.07.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von dem Mann - bei dem er in Gambia aufgewachsen sei - zu einem Bekannten in den Senegal, nach XXXX, gebracht worden sei, um dort den Koran zu lernen. Der Bekannte hätte den Beschwerdeführer jedoch gezwungen, für ihn zu arbeiten, wobei er sich auch verletzt habe. Er habe sich etwa ein Jahr dort aufgehalten und sei in Folge ausgereist. Er sei jedoch nicht wieder nach Gambia zurückgekehrt, weil sein Ziehvater ihn sofort wieder zurück gebracht hätte. Im Senegal hätte der Beschwerdeführer jedoch keine Probleme mit dem Staat oder den Behörden gehabt. Er fühle sich dort auch nicht bedroht oder verfolgt. Seine einzige Befürchtung sei, wenn er wieder nach Gambia zurückgeschickt werde, dass sein Ziehvater ihn erneut in den XXXX zum Lernen bringen werde. Er sei gesund, hätte keine Familie oder eheähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich.Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von dem Mann - bei dem er in Gambia aufgewachsen sei - zu einem Bekannten in den Senegal, nach römisch 40 , gebracht worden sei, um dort den Koran zu lernen. Der Bekannte hätte den Beschwerdeführer jedoch gezwungen, für ihn zu arbeiten, wobei er sich auch verletzt habe. Er habe sich etwa ein Jahr dort aufgehalten und sei in Folge ausgereist. Er sei jedoch nicht wieder nach Gambia zurückgekehrt, weil sein Ziehvater ihn sofort wieder zurück gebracht hätte. Im Senegal hätte der Beschwerdeführer jedoch keine Probleme mit dem Staat oder den Behörden gehabt. Er fühle sich dort auch nicht bedroht oder verfolgt. Seine einzige Befürchtung sei, wenn er wieder nach Gambia zurückgeschickt werde, dass sein Ziehvater ihn erneut in den römisch 40 zum Lernen bringen werde. Er sei gesund, hätte keine Familie oder eheähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich.
2. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes XXXXergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2009 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (davon einen Monat unbedingt) verurteilt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX wegen § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Fall sowie § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.2. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes XXXXergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2009 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG, 27 Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG, 27 Absatz 2, SMG rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (davon einen Monat unbedingt) verurteilt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 2. Fall sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.08.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.08.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
4. Aus einem durch die Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten vom
XXXX der XXXXXXXX - Zentrum für Anatomie und Zellbiologie - auf Basis eines zahnärztlichen Gutachtens und zusätzlich von MRT-Aufnahmen - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 18. Lebensjahr überschritten habe und davon ausgegangen werde, dass er zwischen 18 und 19 Jahren alt sei.römisch 40 der XXXXXXXX - Zentrum für Anatomie und Zellbiologie - auf Basis eines zahnärztlichen Gutachtens und zusätzlich von MRT-Aufnahmen - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 18. Lebensjahr überschritten habe und davon ausgegangen werde, dass er zwischen 18 und 19 Jahren alt sei.
5. Das Bundesasylamt hat sodann mit an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 08.07.2010, Zahl: 09 01.118-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Gambia sei und jedenfalls (nunmehr) das 18. Lebensjahr überschritten habe, weshalb er als volljährig eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies zuvor in Spanien aufgehalten, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt und eine (gänzlich) anders lautende Identität angegeben (sowohl anderen Namen, anderen Herkunftsstaat, und als Geburtsjahr habe der Beschwerdeführer das Jahr XXXX dargelegt). Seine Identität stünde daher nicht fest (auch schon mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter und verfüge in Gambia über ein soziales/familiäres Umfeld. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen/Verwandten und lebe auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte die Verwaltungsbehörde nicht erkennen.5. Das Bundesasylamt hat sodann mit an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 08.07.2010, Zahl: 09 01.118-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Gambia sei und jedenfalls (nunmehr) das 18. Lebensjahr überschritten habe, weshalb er als volljährig eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies zuvor in Spanien aufgehalten, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt und eine (gänzlich) anders lautende Identität angegeben (sowohl anderen Namen, anderen Herkunftsstaat, und als Geburtsjahr habe der Beschwerdeführer das Jahr römisch 40 dargelegt). Seine Identität stünde daher nicht fest (auch schon mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter und verfüge in Gambia über ein soziales/familiäres Umfeld. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen/Verwandten und lebe auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte die Verwaltungsbehörde nicht erkennen.
Das Bundesasylamt beurteilte sohin bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - aufgrund seiner differierenden Angaben hinsichtlich seiner Identität (sowohl in Spanien als auch in Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Namen und insbesondere sein Alter unterschiedlich angegeben) und seines Fluchtweges (der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Ausführungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Spanien und in Senegal getätigt) als nicht gegeben. Weiters wurde vom Bundesasylamt dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren ausschließlich aufgrund "asylfremder Motive" betreibe, zumal er Gambia nicht wegen asylrelevanter Probleme beziehungsweise Verfolgung und Bedrohung verlassen habe und er solche auch im Falle seiner Rückkehr nicht befürchten müsse.
Auch habe sich der behauptete Ausreisegrund beziehungsweise jenes Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer um Asylgewährung ersucht habe (er habe Gambia zum Studium des Korans in Senegal verlassen und wäre von Senegal nach Österreich gereist, weil er den Koran nicht habe studieren wollen und im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte, sein Koranstudium weiter fortsetzen zu müssen), als unglaubhaft und äußerst oberflächlich - rein zum Zwecke der Asylerlangung erstattet - dargestellt; insbesondere auch schon deshalb, weil der Beschwerdeführer dieses weder konkret noch widerspruchsfrei vortragen und mit seinem in Spanien festgestellten Aufenthalt vereinbaren hätte können und, weil der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht habe, wo konkret er im Senegal im XXXX den Koran studiert haben will, beziehungsweise wo er aufhältig gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar den Grund - warum er gerade im Senegal sein Koranstudium hätte betreiben sollen - angehen habe können, zeige, dass die vorgebrachten Koranstudien im Senegal keinen Wahrheitsgehalt hätten, sondern lediglich fälschlicherweise in den Raum gestellt worden seien.Auch habe sich der behauptete Ausreisegrund beziehungsweise jenes Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer um Asylgewährung ersucht habe (er habe Gambia zum Studium des Korans in Senegal verlassen und wäre von Senegal nach Österreich gereist, weil er den Koran nicht habe studieren wollen und im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte, sein Koranstudium weiter fortsetzen zu müssen), als unglaubhaft und äußerst oberflächlich - rein zum Zwecke der Asylerlangung erstattet - dargestellt; insbesondere auch schon deshalb, weil der Beschwerdeführer dieses weder konkret noch widerspruchsfrei vortragen und mit seinem in Spanien festgestellten Aufenthalt vereinbaren hätte können und, weil der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht habe, wo konkret er im Senegal im römisch 40 den Koran studiert haben will, beziehungsweise wo er aufhältig gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar den Grund - warum er gerade im Senegal sein Koranstudium hätte betreiben sollen - angehen habe können, zeige, dass die vorgebrachten Koranstudien im Senegal keinen Wahrheitsgehalt hätten, sondern lediglich fälschlicherweise in den Raum gestellt worden seien.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Rückkehrbefürchtung - nämlich im Senegal sein Koranstudium fortsetzen zu müssen - stelle sich als unglaubhafte und noch dazu als haltlose Behauptung dar. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieser Rückkehrbefürchtung sei das "Studieren des Korans" für sich genommen kein unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt.
Die Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme im Zuge der Beweisaufnahme seien ebenso wenig geeignet gewesen, die Richtigkeit der medizinischen Gutachten substantiiert zu entkräften beziehungsweise einen anderen Verfahrensausgang zu bewirken.
Zu Gambia wurden - mit ausreichenden Quellenangaben versehene - Feststellungen in den Bescheid aufgenommen, welche dem Beschwerdeführer schon im Verfahren vorgehalten worden waren, ohne dass eine konkrete Entgegnung erfolgt wäre. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Informationen stützen sich insbesondere auf Berichte des deutschen und amerikanischen Außenministeriums. Demzufolge gibt es im autoritär regierten Gambia zwar eine Reihe von Menschenrechtsproblemen und irrationale Aktivitäten des Präsidenten, aber keine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern; Schwierigkeiten im Zusammenhang mit freier Religionsausübung sind nicht bekannt. Gambia ist demnach ein armes Land, zuletzt hat es jedoch einen Aufschwung im Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektor gegeben. Auch eine medizinische Grundversorgung - auf geringem Niveau - ist vorhanden.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen und oben referierten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, verfüge über schulische Bildung und könne durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen und oben referierten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, verfüge über schulische Bildung und könne durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei überdies illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Dauer seines Aufenthaltes erweise sich als nicht lange und der Beschwerdeführer wäre in Österreich straffällig und verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein - über das Asylrecht hinausgehendes - Aufenthaltsrecht, und es sei gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, wären im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei überdies illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Dauer seines Aufenthaltes erweise sich als nicht lange und der Beschwerdeführer wäre in Österreich straffällig und verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein - über das Asylrecht hinausgehendes - Aufenthaltsrecht, und es sei gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich hinweisen würden, wären im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.
6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, Zl. A2 414.743-1/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, Zl. A2 414.743-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia würden auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergebe sich insbesondere auch, dass sich die Wirtschaftslage in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wäre im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt worden, die gewährleistet wäre, jedoch nur schwach ausgeprägt sei. Der Asylgerichtshof teilte die Erwägungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben worden sei. Die Beschwerde habe der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegengehalten.Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia würden auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergebe sich insbesondere auch, dass sich die Wirtschaftslage in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wäre im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt worden, die gewährleistet wäre, jedoch nur schwach ausgeprägt sei. Der Asylgerichtshof teilte die Erwägungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben worden sei. Die Beschwerde habe der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegengehalten.
Im Detail wurde wie folgt erwogen:
"2.3.1. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers:
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits in Spanien eine gänzlich andere Identität (sogar anderer Herkunftsstaat/Senegal) angegeben und dort auch keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung in Österreich (am 27.01.2009) um drei Jahre jünger gewesen sein soll, als noch in Spanien (im Jahr 2007). Sein Geburtsjahr hat der Beschwerdeführer in Österreich mit XXXX und in Spanien mit XXXX angegeben. Auch traten Ungereimtheiten hinsichtlich seines Fluchtweg auf, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben hatte, 2008 nach XXXX (Senegal) gebracht worden zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben, um anschließend nach Libyen zu fahren (von dort sei der Beschwerdeführer über unbekannte Orte nach Österreich gelangt). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - laut spanischer Behörden - am XXXX in XXXX(Spanien-XXXX) festgenommen worden sei. Sohin wurde der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor in Spanien (bereits) betreten, als er überhaupt erst sein Heimatland verlassen haben will. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer - erst unter Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke in Spanien genommen worden seien - zögerlich, sich dort 10 Monate aufgehalten zu haben. Auf die meisten Fragen des Bundesasylamtes reagierte der Beschwerdeführer (dem Anschein nach) schleppend und unkonkret. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 seinen Namen zunächst in einer anderen Schreibweise (als zuvor) niederschrieb. Auch war in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass der Beschwerdeführer am Beginn jener Einvernahme noch ausgeführt hatte, nicht schreiben zu können - überdies unter Berücksichtigung, dass er nach eigenen Angaben in Gambia fünf Jahre die Schule besucht hätte. Auf Vorhalt dieser Tatsache, meinte der Beschwerdeführer nur unpassend, dass er ja gar nicht nach seiner Identität gefragt worden sei (As. 205-107 BAA). Der Beschwerdeführer wurde (auch) in dieser Einvernahme mehrfach aufgefordert am Verfahren mitzuwirken. Doch trotz Aufforderung und Nachfragens war er nicht in der Lage seine letzte vollständige Adresse anzugeben (siehe As. 207f Bundesasylamt), sondern nannte (bloß) den Namen der Ortschaft beziehungsweise des Bezirkes. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, sich nun ein Jahr (anstatt der zuerst angegebenen zwei Monate) in XXXX aufgehalten zu haben.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits in Spanien eine gänzlich andere Identität (sogar anderer Herkunftsstaat/Senegal) angegeben und dort auch keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung in Österreich (am 27.01.2009) um drei Jahre jünger gewesen sein soll, als noch in Spanien (im Jahr 2007). Sein Geburtsjahr hat der Beschwerdeführer in Österreich mit römisch 40 und in Spanien mit römisch 40 angegeben. Auch traten Ungereimtheiten hinsichtlich seines Fluchtweg auf, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben hatte, 2008 nach römisch 40 (Senegal) gebracht worden zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben, um anschließend nach Libyen zu fahren (von dort sei der Beschwerdeführer über unbekannte Orte nach Österreich gelangt). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - laut spanischer Behörden - am römisch 40 in XXXX(Spanien-XXXX) festgenommen worden sei. Sohin wurde der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor in Spanien (bereits) betreten, als er überhaupt erst sein Heimatland verlassen haben will. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer - erst unter Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke in Spanien genommen worden seien - zögerlich, sich dort 10 Monate aufgehalten zu haben. Auf die meisten Fragen des Bundesasylamtes reagierte der Beschwerdeführer (dem Anschein nach) schleppend und unkonkret. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 seinen Namen zunächst in einer anderen Schreibweise (als zuvor) niederschrieb. Auch war in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass der Beschwerdeführer am Beginn jener Einvernahme noch ausgeführt hatte, nicht schreiben zu können - überdies unter Berücksichtigung, dass er nach eigenen Angaben in Gambia fünf Jahre die Schule besucht hätte. Auf Vorhalt dieser Tatsache, meinte der Beschwerdeführer nur unpassend, dass er ja gar nicht nach seiner Identität gefragt worden sei (As. 205-107 BAA). Der Beschwerdeführer wurde (auch) in dieser Einvernahme mehrfach aufgefordert am Verfahren mitzuwirken. Doch trotz Aufforderung und Nachfragens war er nicht in der Lage seine letzte vollständige Adresse anzugeben (siehe As. 207f Bundesasylamt), sondern nannte (bloß) den Namen der Ortschaft beziehungsweise des Bezirkes. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, sich nun ein Jahr (anstatt der zuerst angegebenen zwei Monate) in römisch 40 aufgehalten zu haben.
Unter diesen Aspekten ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen war. Die Beschwerde ist auf all diese einzelnen Punkte auch nicht näher eingegangen.
2.3.1.1. Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geburtsdatum uneinheitlich XXXX dargelegt hat, ohne diesbezüglich eine schlüssige Erklärung vortragen zu können. Vom Bundesasylamt wurde ein medizinisches Gesamtgutachten eingeholt, dessen Befundung sich vorrangig an der Skelettreifung und Zahnentwicklung orientierte. Hinsichtlich der Zahnentwicklung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 30.01.2009) ergab sich damals ein Richtwert von 19 Jahren, wobei ein Zeitfenster von "+ / - 3 Jahre" eingeräumt wurde. Der Schlussfolgerung des Gesamtgutachtens vom XXXX - wobei der Schwerpunkt auf die Skelettreifung gelegt worden war - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals bereits mindestens 18 Jahre alt, aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 19. Lebensjahr noch nicht überschritten habe; woraus sich - in Übereinstimmung mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis - ein (aktuelles) Alter zwischen 18 und 19 Jahren ergebe. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang moniert, dass die Befundung - auf welche sich die Feststellung der Volljährigkeit des Bundesasylamtes stützten - "grotesk anmuten" würde. Auch sei das Bundesasylamt - laut Beschwerdeschrift - auf die (vorangehende) ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen. Besagte Stellungnahme (vom 11.03.2010; einschließlich der in der Verfahrenserzählung referierten Ergänzung) kritisiert einerseits, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben des Beschwerdeführers (angeblich) mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis nicht in Deckung zu bringen seien, zumal ein Zeitfenster eingeräumt wurde. Hinsichtlich der Knochenreife wurde in besagter Stellungnahme weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer (bereits im Kindesalter) sehr gesunde Kost erhalten habe und sich sohin die Knochen - auch bedingt durch die gleichmäßige Wärme in warmen Klimaregionen - schneller hätten entwickeln können, weshalb durch die gesunde Ernährung dem Beschwerdeführer demnach ein Altersvorsprung von zwei Jahren zugute käme. Auch seien die Röntgenbilder von sehr schlechter Qualität, weshalb weder für einen Laien noch für einen Mediziner der Knochenzustand ersichtlich sei.2.3.1.1. Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geburtsdatum uneinheitlich römisch 40 dargelegt hat, ohne diesbezüglich eine schlüssige Erklärung vortragen zu können. Vom Bundesasylamt wurde ein medizinisches Gesamtgutachten eingeholt, dessen Befundung sich vorrangig an der Skelettreifung und Zahnentwicklung orientierte. Hinsichtlich der Zahnentwicklung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 30.01.2009) ergab sich damals ein Richtwert von 19 Jahren, wobei ein Zeitfenster von "+ / - 3 Jahre" eingeräumt wurde. Der Schlussfolgerung des Gesamtgutachtens vom römisch 40 - wobei der Schwerpunkt auf die Skelettreifung gelegt worden war - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals bereits mindestens 18 Jahre alt, aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 19. Lebensjahr noch nicht überschritten habe; woraus sich - in Übereinstimmung mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis - ein (aktuelles) Alter zwischen 18 und 19 Jahren ergebe. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang moniert, dass die Befundung - auf welche sich die Feststellung der Volljährigkeit des Bundesasylamtes stützten - "grotesk anmuten" würde. Auch sei das Bundesasylamt - laut Beschwerdeschrift - auf die (vorangehende) ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen. Besagte Stellungnahme (vom 11.03.2010; einschließlich der in der Verfahrenserzählung referierten Ergänzung) kritisiert einerseits, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben des Beschwerdeführers (angeblich) mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis nicht in Deckung zu bringen seien, zumal ein Zeitfenster eingeräumt wurde. Hinsichtlich der Knochenreife wurde in besagter Stellungnahme weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer (bereits im Kindesalter) sehr gesunde Kost erhalten habe und sich sohin die Knochen - auch bedingt durch die gleichmäßige Wärme in warmen Klimaregionen - schneller hätten entwickeln können, weshalb durch die gesunde Ernährung dem Beschwerdeführer demnach ein Altersvorsprung von zwei Jahren zugute käme. Auch seien die Röntgenbilder von sehr schlechter Qualität, weshalb weder für einen Laien noch für einen Mediziner der Knochenzustand ersichtlich sei.
Allem voran ist festzuhalten, dass in beiden Gutachten ausführlich dargelegt worden ist, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (zwei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und nachvollziehbar dargelegt wurde, welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Eine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene liegt offenkundig nicht vor. Das Bundesasylamt hat im gegenständlich bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Volljährigkeitsvermutung auf die eingeholten medizinischen Gutachten zurückzuführen sei. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin schon nicht nachvollziehbar. Weiters kann den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2010 (auf welche die Beschwerde verweist) nicht gefolgt werden, da aus dem zahnärztlichen Ergebnis klar ein Alter von 19 Jahren - mit einem Zeitfenster von "+ / - 3 Jahren" zu entnehmen ist und aus dem Gutachten über die Knochenstruktur ein Mindestalter von 18 und Höchstalter von 19 Jahren ableitbar ist. Zumal die Zeitspanne des ersten Zeitfensters (würde demnach einem Alter von 16 - 22 Jahre entsprechen) in die zweite Altersspanne (18 - 19 Jahre) integrierbar ist, waren diese Gutachten stimmig und das Bundesasylamt hat legitim daraus die Volljährigkeit abgeleitet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes wird dieses Ergebnis noch durch den insgesamt unglaubwürdigen Vortrag des Beschwerdeführers und das in Spanien verwendete Geburtsdatum XXXX gestützt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus nicht näher spezifizierter "Angst" in Spanien einen falschen Namen behauptet und das Geburtsdatum wäre von den spanischen Behörden quasi "aus eigenem" festgesetzt worden, ist in ihrer Unbestimmtheit nicht hinreichend. Die weiteren "wissenschaftlichen" Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wonach Wärme und die gute Ernährung des Beschwerdeführers ihn um 2 Jahre schneller hätten altern lassen - sind weder medizinisch begründet worden, noch legten die Beschwerde oder die vorangegangenen Schriftsätze dar, aufgrund welcher medizinischer/wissenschaftlicher Studien sich diese Schlussfolgerung ergibt; dies (auch) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Gutachten (Seite 3 oben) vom XXXX gegenteilig sogar zu folgen scheint, dass die "Anwendung einschlägiger Referenzstudien auf Angehörige solcher Populationen (gemeint die schwarzafrikanische Population) zu einer Unterschätzung des chronologischen Alters führen kann, [...]". Die Beschwerdekritik, wonach aus den Röntgenunterlagen nicht einmal ein Mediziner den Knochenzustand ersehen könne, ist bereits widerlegt, als der medizinische Gutachter - der XXXX XXXX - aus den vorliegenden Röntgenbildern sehr wohl den Knochenzustand und folglich sogar ein komplettes Gutachten hat erstellen können. Wie ein Laie die Qualität eines in Kopie übermittelten Röntgenbildes festzustellen vermag, ist für den Asylgerichtshof ohnedies nur schwer nachzuvollziehen.Allem voran ist festzuhalten, dass in beiden Gutachten ausführlich dargelegt worden ist, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (zwei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und nachvollziehbar dargelegt wurde, welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Eine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene liegt offenkundig nicht vor. Das Bundesasylamt hat im gegenständlich bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Volljährigkeitsvermutung auf die eingeholten medizinischen Gutachten zurückzuführen sei. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin schon nicht nachvollziehbar. Weiters kann den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2010 (auf welche die Beschwerde verweist) nicht gefolgt werden, da aus dem zahnärztlichen Ergebnis klar ein Alter von 19 Jahren - mit einem Zeitfenster von "+ / - 3 Jahren" zu entnehmen ist und aus dem Gutachten über die Knochenstruktur ein Mindestalter von 18 und Höchstalter von 19 Jahren ableitbar ist. Zumal die Zeitspanne des ersten Zeitfensters (würde demnach einem Alter von 16 - 22 Jahre entsprechen) in die zweite Altersspanne (18 - 19 Jahre) integrierbar ist, waren diese Gutachten stimmig und das Bundesasylamt hat legitim daraus die Volljährigkeit abgeleitet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes wird dieses Ergebnis noch durch den insgesamt unglaubwürdigen Vortrag des Beschwerdeführers und das in Spanien verwendete Geburtsdatum römisch 40 gestützt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus nicht näher spezifizierter "Angst" in Spanien einen falschen Namen behauptet und das Geburtsdatum wäre von den spanischen Behörden quasi "aus eigenem" festgesetzt worden, ist in ihrer Unbestimmtheit nicht hinreichend. Die weiteren "wissenschaftlichen" Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wonach Wärme und die gute Ernährung des Beschwerdeführers ihn um 2 Jahre schneller hätten altern lassen - sind weder medizinisch begründet worden, noch legten die Beschwerde oder die vorangegangenen Schriftsätze dar, aufgrund welcher medizinischer/wissenschaftlicher Studien sich diese Schlussfolgerung ergibt; dies (auch) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Gutachten (Seite 3 oben) vom römisch 40 gegenteilig sogar zu folgen scheint, dass die "Anwendung einschlägiger Referenzstudien auf Angehörige solcher Populationen (gemeint die schwarzafrikanische Population) zu einer Unterschätzung des chronologischen Alters führen kann, [...]". Die Beschwerdekritik, wonach aus den Röntgenunterlagen nicht einmal ein Mediziner den Knochenzustand ersehen könne, ist bereits widerlegt, als der medizinische Gutachter - der römisch 40 römisch 40 - aus den vorliegenden Röntgenbildern sehr wohl den Knochenzustand und folglich sogar ein komplettes Gutachten hat erstellen können. Wie ein Laie die Qualität eines in Kopie übermittelten Röntgenbildes festzustellen vermag, ist für den Asylgerichtshof ohnedies nur schwer nachzuvollziehen.
2.3.1.2. Es ist zusammenfassend für den erkennenden Gerichtshof davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Angabe eines jüngeren Alters im Verfahren durch seine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen erhoffte; auch zumal der Beschwerdeführer - bis zum jetzigen Zeitpunkt, trotz verwaltungsbehördlicher Aufforderung - nicht in der Lage (und willens) war, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen, waren seine bloßen Behauptungen nicht von jener Beweiskraft, um zwei Gutachten zu entkräften.
2.3.1.3. Weiters ist auszuführen, dass das Bundesasylamt - trotz der Volljährigkeitsfeststellung - die weiteren Einvernahmen im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers geführt und auch diesen zur Stellungnahme aufgefordert hat. Die Bescheidzustellung (am 16.07.2010) erging erstmalig direkt an den Beschwerdeführer (beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers), also zu einem Zeitpunkt, zu welchem er - in Entsprechung der Gutachten vom März und Oktober des Vorjahres - jedenfalls das 18. Lebensjahr bereits überschritten hat. Insgesamt betrachtet kann der Verwaltungsbehörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie erkennbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer längstens am Tag der Bescheiderlassung, dem 08.07.2010, das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Schluss geht zugunsten des Beschwerdeführers noch erheblich über den unbedenklichen Gutachtensbefund, wie oben erörtert, hinaus.
Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit (wie auch etwa der Unmöglichkeit seine genaue Adresse in Gambia zu nennen), war dem Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers bereits (abgesehen vom fehlenden Beweisthema) aus praktischen Erwägungen nicht zu folgen (keine Anhaltspunkte zur Erlangung objektiv verifizierbarer Informationen).
2.3.2. Zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens:
Der Beschwerdeführer hat - wie das Bundesasylamt richtig dargelegt hat - als Fluchtgrund angegeben, aus dem Senegal geflohen zu sein, weil er dort sein Koranstudium nicht weiter habe fortsetzen wollen. Nachgefragt führte er aus, dass er eigentlich dort gar nicht lernen, sondern bloß arbeiten habe müssen. Deshalb sei er auch weggegangen. Einmal hätte ihm von der Arbeit sein Fuß weh getan. Nach Gambia habe er nicht zurück können, weil ihn sein Adoptivvater von dort wieder in den Senegal zum Lernen verbracht hätte.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang daher zunächst, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend in seinem Heimatland Gambia selbst überhaupt keine (sonstige) Verfolgung zu befürchten hat.
2.3.2.1. Dem Bundesasylamt ist (vorab) auch bereits darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich asyl- und schutzbedürftig - bereits in Spanien einen Asylantrag hätte stellen können, was aber offenkundig nicht geschehen ist.
2.3.2.2. Weiters stimmt der Asylgerichtshof mit den Ausführungen des Bundesasylamtes überein, wonach das Koranstudium keinen asylrelevanten - unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren - Fluchtgrund darstelle. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch tägliche Arbeiten im Allgemeinen keinen solchen Fluchtgrund darstellen. Anderwärtige Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich negiert. Er könne bloß deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil sein Adoptivvater ihn wieder in den Senegal zum Lernen zurückbringen würde. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer dort (auch) arbeiten müsse, stellt diese Tatsache keine asylrelevante Verfolgung dar, weswegen ihm Asyl zu gewähren wäre.
2.3.2.3. Formal sind Fluchtgründe in Bezug auf einen Drittstaat (hier: Senegal) schon deshalb nicht zu prüfen, da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsstaat zu prüfen ist. Wenn der Beschwerdeführer, ein volljähriger junger Mann, die Verbringung in den Senegal durch eine Bezugsperson ablehnt, kann er unbeschadet dessen sich allenfalls auch an die gambischen Behörden wenden, um ihn etwa vor einer Entführung oder dergleichen (wenn auch nicht vorgebracht) aus seinem Heimatstaat Gambia zu bewahren. Eine diesbezügliche Schutzunfähigkeit der gambischen Behörden wurde ebenso wenig vorgebracht wie (entsprechende) Gewaltanwendung durch die Bezugsperson. Dass dem Beschwerdeführer schließlich aus wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit kein anderer Weg bliebe, als wieder in den Senegal mitzugehen, stünde für einen volljährigen gesunden Mann wie den Beschwerdeführer mit den in der Substanz unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen über den Bestand einer Grundversorgung für gambische Staatsbürger in Gambia nicht in Einklang.
2.3.2.4. Überdies konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen inhaltlich nicht glaubwürdig darlegen, zumal er sich in mehrfacher Hinsicht widersprochen hat, beziehungsweise seine Erläuterungen derart vage waren, dass diesen nicht gefolgt werden konnte.
Zum einen hat der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg (am 28.01.2009) vorgebracht, im Jahr 2008 von seinem Adoptivvater in den Senegal gebracht worden zu sein, weil er dort den Koran studieren hätte sollen. Das spanische Innenministerium teilte am XXXXaber mit, dass der Beschwerdeführer (unter einer anderen Identität) am XXXX in XXXX, wegen illegalen Aufenthaltes inhaftiert worden sei. Erst auf Vorhalt dieser Tatsache, gestand der Beschwerdeführer ein, in Spanien gewesen zu sein. Das Bundesasylamt würdigte diesen Widerspruch zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers; ebenso wie die Unstimmigkeiten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung darlegte, zwei Monate in XXXX gewesen zu sein und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 widersprüchlich dazu ausführte, sich ein Jahr dort aufgehalten zu haben.Zum einen hat der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg (am 28.01.2009) vorgebracht, im Jahr 2008 von seinem Adoptivvater in den Senegal gebracht worden zu sein, weil er dort den Koran studieren hätte sollen. Das spanische Innenministerium teilte am XXXXaber mit, dass der Beschwerdeführer (unter einer anderen Identität) am römisch 40 in römisch 40 , wegen illegalen Aufenthaltes inhaftiert worden sei. Erst auf Vorhalt dieser Tatsache, gestand der Beschwerdeführer ein, in Spanien gewesen zu sein. Das Bundesasylamt würdigte diesen Widerspruch zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers; ebenso wie die Unstimmigkeiten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung darlegte, zwei Monate in römisch 40 gewesen zu sein und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 widersprüchlich dazu ausführte, sich ein Jahr dort aufgehalten zu haben.
Weiters war nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer - obwohl er sich ein Jahr in XXXX aufgehalten haben will - nicht in der Lage war, den Ort zu benennen, wo er verblieben war, beziehungsweise auch nur (äußerst) oberflächlich angeben konnte, mit wem er dort gelernt habe - nämlich "mit anderen Leuten". Auch konnte der Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, wann er den Senegal verlassen habe. Diese vagen und widersprüchlichen Ausführungen zeigen klar, dass der Beschwerdeführer weder in den Senegal/nach XXXX verbracht worden ist, noch jemals dort den Koran studieren hätte sollen, beziehungsweise zur Arbeit gezwungen worden ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Antwort darauf hatte, als er gefragt wurde, warum er den Koran nicht in Gambia (anstatt Senegal) studieren hätte können. Etwaige Verletzungsspuren erlauben keinen Schluss hinsichtlich deren Kausalität im Sinne des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten.Weiters war nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer - obwohl er sich ein Jahr in römisch 40 aufgehalten haben will - nicht in der Lage war, den Ort zu benennen, wo er verblieben war, beziehungsweise auch nur (äußerst) oberflächlich angeben konnte, mit wem er dort gelernt habe - nämlich "mit anderen Leuten". Auch konnte der Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, wann er den Senegal verlassen habe. Diese vagen und widersprüchlichen Ausführungen zeigen klar, dass der Beschwerdeführer weder in den Senegal/nach römisch 40 verbracht worden ist, noch jemals dort den Koran studieren hätte sollen, beziehungsweise zur Arbeit gezwungen worden ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Antwort darauf hatte, als er gefragt wurde, warum er den Koran nicht in Gambia (anstatt Senegal) studieren hätte können. Etwaige Verletzungsspuren erlauben keinen Schluss hinsichtlich deren Kausalität im Sinne des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten.
Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht in der Lage war, konkrete Geschehnisse beziehungsweise deren Abläufe detailreich darzulegen. Vielmehr begnügte er sich - wie schon erörtert - mit vagen und oberflächlichen Angaben.
2.3.2.5. Hält man sich nun all die eben vom Asylgerichtshof dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Argumente angegeben sind, sondern sinngemäß lediglich pauschal gehaltene Gegenbehauptungen ohne Begründungswert in den Raum gestellt worden sind, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als zutreffend angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch als ein junger Erwachsener anzusehen ist (oder allfällige Nervosität oder einzelne Missverständnisse bei den Einvernahmen), kann (können) die Vielfalt der Argumente, welche gegen den Beschwerdeführer sprechen, nicht entkräften. Auch den sonstigen von der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Argumenten - wie in der Verfahrenserzählung dargestellt - kann nicht entgegengetreten werden.
2.4. Zu den bereits oben unter 2.2.1. hinsichtlich des konkreten Falles gewürdigten Feststellungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Situation in Gambia, deren Inhalt vom Asylgerichtshof wie dargestellt als für (weiterhin) zutreffend erachtet wird, führt die Beschwerde letztlich pauschal aus, dass dem Beschwerdeführer keine (ausreichenden, beziehungsweise geeigneten) Länderfeststellungen, sondern bloß Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone beziehungsweise Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst seien, vorgehalten worden wären. Aktuellste Länderberichte seien nicht einbezogen worden und der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass ihm alle verwendeten Länderberichte in vollständiger Fassung vorgehalten würden. Die gesamten Länderberichte würden ein ganz anderes Bild von "Indien" zeigen, wenn auch die gravierenden Probleme des Landes zwangsläufig angesprochen worden wären.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits die tatsächlichen Gegebenheiten in Gambia vorgehalten wurden und der Beschwerdeführer - nicht einmal zu den generellen Berichten - etwas zu sagen hatte. Weiters sind die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (einschließlich der Quellenangaben; die Langtexte der Quellen sind allesamt auch öffentlich zugänglich und unterliegen der ständigen Akteneinsicht) seinem Vertreter zwecks Parteiengehör zugegangen und auch von diesem erfolgte keine Äußerung. Selbst in der Beschwerde wurde mit keinem Wort erwähnt, welche besondere Schwierigkeiten der Beschwerdeführer nun in Gambia - unter Berücksichtigung der Länderberichte (schließlich wäre diesem auch frei gestanden, eigene konkrete Berichte in das Verfahren einzuführen) - zu erwarten gehabt hätte. Zumal jedoch der Beschwerdevertreter in der Beschwerde selbst das Herkunftsland des Beschwerdeführers verkennt - nämlich von "Indien" anstatt von Gambia spricht - ist davon auszugehen, dass es sich ohnedies um einen allgemein gehaltenen Blocksatz - ohne fallbezogenem Wert - handelt.
2.5. Aus rechtlicher Sicht war dem Beschwerdeführer daher zusammenfassend schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.
Selbst wenn man schlussendlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes annähme, dass der Vortrag des Beschwerdeführers glaubwürdig wäre, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen, wie auch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ergeben hat. Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt, handelt es sich bei den dargelegten Fluchtgründen um kein asylrelevantes Vorbringen. Zudem fehlt es den geschilderten Verfolgungshandlungen auch an der für eine Asylgewährung notwendigen Intensität.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
3.1.1. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof (im Interesse des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber) auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Der festgestellte wirtschaftliche Aufschwung in einigen Bereichen macht auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz (auch ohne etwaige familiäre Anknüpfungspunkte) grundsätzlich möglich und zumutbar - jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben in Gambia über ein soziales/familiäres Bezugsnetz zu verfügen (seine Adoptiveltern). Selbst wenn er sich dessen nicht mehr bedienen könnte, erscheint auch infolge der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er abgesehen davon bei seiner Rückkehr über sonstige Bezugspersonen (Freunde, Angehörige der weiteren Familie) verfügen würde, die ihm helfen könnten. Als Mitglied einer der größten Volksgruppe Gambias und der größten dortigen Religionsgemeinschaft sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer soziale Exklusion im existenzbedrohendem Ausmaß zu gewärtigen hätte, kehrte er nach Gambia zurück.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der festgestellte wirtschaftliche Aufschwung in einigen Bereichen macht auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz (auch ohne etwaige familiäre Anknüpfungspunkte) grundsätzlich möglich und zumutbar - jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben in Gambia über ein soziales/familiäres Bezugsnetz zu verfügen (seine Adoptiveltern). Selbst wenn er sich dessen nicht mehr bedienen könnte, erscheint auch infolge der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er abgesehen davon bei seiner Rückkehr über sonstige Bezugspersonen (Freunde, Angehörige der weiteren Familie) verfügen würde, die ihm helfen könnten. Als Mitglied einer der größten Volksgruppe Gambias und der größten dortigen Religionsgemeinschaft sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer soziale Exklusion im existenzbedrohendem Ausmaß zu gewärtigen hätte, kehrte er nach Gambia zurück.
Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Themenkreis am 28.07.2009 persönlich befragt, im Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters weitere Gelegenheit gegeben, hiezu vorzubringen, was - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich - nicht genutzt wurde. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Themenkreis am 28.07.2009 persönlich befragt, im Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters weitere Gelegenheit gegeben, hiezu vorzubringen, was - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich - nicht genutzt wurde. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.
Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre Bezugspunkte, so würden seine Adoptiveltern dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre Bezugspunkte, so würden seine Adoptiveltern dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des LandesgerichtesXXXX (Zl. XXXX) gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1 (2. Fall) SMG, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose noch nicht möglich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer zur Zeit wieder in der Justizanstalt XXXX in Haft befindet."Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des LandesgerichtesXXXX (Zl. römisch 40 ) gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Punkt F, a, l, l, SMG, 27 Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall) SMG, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose noch nicht möglich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer zur Zeit wieder in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindet."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2010 persönlich ausgefolgt und erwuchs somit in Rechtskraft.
7. Am 25.07.2011 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der Strafhaft in die Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seiner Freundin in XXXX gelebt. Danach wäre er ein Jahr in Haft in XXXX gewesen und am Vortag nach XXXX überstellt worden. Den gegenständlichen Antrag stellte er, weil er nicht abgeschoben werden wolle. Seine Gründe wären immer noch dieselben, die er damals angegeben habe. Seit seiner Ausreise aus seiner Heimat habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er hätte in seiner Heimat keine Verwandten mehr. Überhaupt habe er zu seiner Heimat gar keinen Bezug mehr. Er wüsste nicht, was er in seiner Heimat machen sollte beziehungsweise wo er hingehen sollte. Er hätte keine Existenz dort. Sein Abschiebetermin wäre ihm am 22.07.2011 mitgeteilt worden, wobei das Schriftstück jedoch nicht übersetzt gewesen wäre. Er habe sich aber den Zettel erst heute genauer angeschaut und (so) festgestellt, dass er am 26.07.2011 abgeschoben werden würde.7. Am 25.07.2011 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aus der Strafhaft in die Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Vor seiner Inhaftierung habe er mit seiner Freundin in römisch 40 gelebt. Danach wäre er ein Jahr in Haft in römisch 40 gewesen und am Vortag nach römisch 40 überstellt worden. Den gegenständlichen Antrag stellte er, weil er nicht abgeschoben werden wolle. Seine Gründe wären immer noch dieselben, die er damals angegeben habe. Seit seiner Ausreise aus seiner Heimat habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er hätte in seiner Heimat keine Verwandten mehr. Überhaupt habe er zu seiner Heimat gar keinen Bezug mehr. Er wüsste nicht, was er in seiner Heimat machen sollte beziehungsweise wo er hingehen sollte. Er hätte keine Existenz dort. Sein Abschiebetermin wäre ihm am 22.07.2011 mitgeteilt worden, wobei das Schriftstück jedoch nicht übersetzt gewesen wäre. Er habe sich aber den Zettel erst heute genauer angeschaut und (so) festgestellt, dass er am 26.07.2011 abgeschoben werden würde.
8. Sodann wurde am 25.07.2011 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 59 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 nicht zuerkannt.8. Sodann wurde am 25.07.2011 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, nicht zuerkannt.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung respektive Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe und es nicht festgestellt werden hätte können, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragsstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei.
9. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht am 25.07.2011 im Wege seines Vertreters Vorstellung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund von Verfahrensfehlern rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer hätte keine Verwandten mehr in der Heimat. Weiters hätte er - nicht weiter ausgeführte - "psychische Probleme", welche so weit gingen, dass er seine Befürchtungen für den Fall der Rückkehr nicht einmal in Worte fassen könne. Aus den notorischen Länderfeststellungen zu Gambia gehe hervor, dass eine "Existenz" und ohne soziale Bindungen in Gambia ein Überleben für das einzelne Individuum nicht ohne weiteres möglich sei. Das Bundesasylamt hätte daher eine ganz konkrete persönliche Entscheidung treffen müssen, was nicht geschehen sei. Des Weiteren hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, welche Asylgründe über die Rechtskraft des Vorverfahrens hinaus vorlägen.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2011 am Luftweg nach Gambia abgeschoben. Aus dem Durchführungsbericht sind keine Vorfälle zu entnehmen. Aktuell bestehen laut dessen Auskunft keine Kontakte zu seinem Vertreter.
11. Auf die Vorstellung hin leitete das Bundesasylamt ein ergänzendes Ermittlungsverfahren ein und richtete an die ÖB XXXX eine Anfrage bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten für rücküberstellte Asylwerber nach Gambia sowie der Arbeitsmarktlage, Versorgungslage und Wohnsituation - insbesondere für junge, arbeitsfähige Männer - in Gambia. Die entsprechende Beantwortung langte am 04.08.2011 beim Bundesasylamt an, welche am 05.08.2011 dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt wurde. Inhaltlich besteht diese Beantwortung aus Informationen der ÖB XXXX vom 25.01.2011, respektive 03.08.2011.11. Auf die Vorstellung hin leitete das Bundesasylamt ein ergänzendes Ermittlungsverfahren ein und richtete an die ÖB römisch 40 eine Anfrage bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten für rücküberstellte Asylwerber nach Gambia sowie der Arbeitsmarktlage, Versorgungslage und Wohnsituation - insbesondere für junge, arbeitsfähige Männer - in Gambia. Die entsprechende Beantwortung langte am 04.08.2011 beim Bundesasylamt an, welche am 05.08.2011 dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt wurde. Inhaltlich besteht diese Beantwortung aus Informationen der ÖB römisch 40 vom 25.01.2011, respektive 03.08.2011.
Demnach sei mit einer (speziellen) staatlichen Unterstützung für Rückkehrer nicht zu rechnen, sie können jedoch zunächst auf die österreichische Rückkehrhilfe zurückgreifen.
Gambia wäre überwiegend ein "marktwirtschaftlich ausgerichtetes Agrarland", in letzter Zeit gebe es jedoch ein signifikantes Wirtschaftswachstum (wenn auch von einem geringen Niveau aus), das sich wahrscheinlich auch in den nächsten Jahren fortsetzen werde. Der Tourismus sei im Vergleich zu anderen Ländern der Region mehr ausgeprägt und besser strukturiert. Dort und im sonstigen informellen Wirtschaftssektor (wie Kleinhandel) fänden sich auch relativ gut bezahlte Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen. Bezüglich der Wohnsituation könne - außer im Fall von Vollwaisen - regelmäßig auf familiäre Unterstützung (der Großfamilie) zurückgegriffen werden. Gambische Behörden interessierten sich für Rückkehrer nicht, die (erfolglose) Asylantragstellung im Ausland bewirke keine Repressionen.
12. Am 11.08.2011 langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers dazu ein, worin auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen wurde, welches durch die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation nicht erschüttert werden hätte können. Fallbezogene konkrete Recherchen wären seitens des Bundesasylamtes bisher offenbar nicht durchgeführt worden, die somit nun beantragt werden würden. Es sei nicht ersichtlich nach welchem Schema die vorgehaltenen Länderfeststellungen zusammengestellt worden wären und in welchem Zusammenhang sie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers stünden. Sonstige konkrete Ausführungen oder Anträge sind dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen.
13. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.13. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.
Das Bundesasylamt führte in dieser Entscheidung (einleitend) begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung. Die beabsichtigte Abschiebung wäre dem Beschwerdeführer am 22.07.2011 für den 26.07.2011 angekündigt worden. Der gegenständliche Antrag wäre am 25.07.2011, also zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung am 25.07.2011 keinerlei Gründe vorgebracht, warum die gegenständliche Asylantragstellung nicht früher möglich gewesen wäre, weshalb von einer ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung auszugehen sei. Die objektive Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich geändert.
Der Bescheid enthält dazu, unter Berufung auf im Internet ersichtliche, öffentlich zugängliche Quellen, wie Informationen des deutschen und amerikanischen Außenministeriums, sowie von UNHCR und Amnesty International, Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia, die (nach Durchsicht des erkennenden Gerichtshofes) im Wesentlichen identisch mit jenen im behördlich und asylgerichtlichen Vorverfahren zugrunde gelegten Erkenntnisstand sind.
Zur medizinischen Versorgung wird im Speziellen dargelegt, dass die Grundversorgung (im Rahmen eines auf mehrere Ebenen aufgegliederten Gesundheitssystems) gewährleistet sei, aber nicht mit Europa zu vergleichen wäre. Wie aus der Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 03.08.2011 hervorgehe, sei die Versorgungslage in Gambia (insgesamt) nicht schwieriger als in anderen Ländern der Region. Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara wäre auch in Gambia der formelle Wirtschaftssektor nur schwach ausgeprägt und beschäftige nur einen geringen Anteil der arbeitsfähigen Bevölkerung. Nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführer ein junger, arbeitsfähiger Mann, welcher sich am informellen Beschäftigungssektor Arbeit suchen könne und somit nicht unmittelbar auf fremde Hilfe angewiesen sei.Zur medizinischen Versorgung wird im Speziellen dargelegt, dass die Grundversorgung (im Rahmen eines auf mehrere Ebenen aufgegliederten Gesundheitssystems) gewährleistet sei, aber nicht mit Europa zu vergleichen wäre. Wie aus der Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 vom 03.08.2011 hervorgehe, sei die Versorgungslage in Gambia (insgesamt) nicht schwieriger als in anderen Ländern der Region. Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara wäre auch in Gambia der formelle Wirtschaftssektor nur schwach ausgeprägt und beschäftige nur einen geringen Anteil der arbeitsfähigen Bevölkerung. Nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführer ein junger, arbeitsfähiger Mann, welcher sich am informellen Beschäftigungssektor Arbeit suchen könne und somit nicht unmittelbar auf fremde Hilfe angewiesen sei.
14. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde. Mit Verweis auf einen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. C5 408.537-1/2009/2Z wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ebenfalls der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden hätte müssen. Das Bundesasylamt habe das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt übergangen, weshalb dem angefochtenen Bescheid jeglicher Begründungswert fehle. Es habe sich auch mit der Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren aus dem Ausland aus zu betreiben, nicht auseinandergesetzt.14. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine den Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde. Mit Verweis auf einen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. C5 408.537-1/2009/2Z wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ebenfalls der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden hätte müssen. Das Bundesasylamt habe das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt übergangen, weshalb dem angefochtenen Bescheid jeglicher Begründungswert fehle. Es habe sich auch mit der Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren aus dem Ausland aus zu betreiben, nicht auseinandergesetzt.
15. Die Beschwerdevorlage langte am 05.10.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Verfahren nach § 41a AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach § 12 a Abs. 2 AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des § 12a Abs 2 auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach § 12a Abs 2 AsylG, sodass § 61 Abs 1 AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich genauer um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des § 12a Abs. 4 AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des Paragraph 12 a, Absatz 2, auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, sodass Paragraph 61, Absatz eins, AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich genauer um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.
Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
2. Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,
1. wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 67 Abs. 4 FPG) und2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins
FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Gemäß § 4 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz In Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Gemäß Paragraph 4, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz In Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.
Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den
Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzen Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Abs. 3 binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Absatz 3, binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. beginnt abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Gemäß Absatz 5, leg. cit. beginnt abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Diese Befragung kann in de Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs.1 oder 3).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Diese Befragung kann in de Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Absatz 2, leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3).
3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 25.07.2011, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 26.07.2011, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 22.07.2011 unstrittig zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, Zl. A2 414.743-1/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung bestand. Sofern der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens bemängelte, dass ihm zwar die Mitteilung über die am 26.07.2011 bevorstehende Abschiebung am 22.07.2011 übergeben, aber nicht übersetzt gewesen sei, wäre dem (seinen Angaben nach unter anderem der englischen Sprache mächtigen) Beschwerdeführer daraus (selbst bei Zutreffen dieser Angabe) schon deshalb kein hier aufzugreifender Schaden entstanden, da er selbst erklärte, die Mitteilung erst am 25.07.2011 näher angesehen zu haben und dann aber dennoch in der Lage gewesen zu sein, den Inhalt zu verstehen (die verspätete genaue Prüfung der Mitteilung muss zu seinen Lasten gehen); vgl. As. 5 BAA des gegenständlichen Verfahrens. Zu dieser Thematik finden sich im Übrigen keine Ausführungen mehr in der Beschwerde. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem die Qualifikation des § 12a Abs. 4 AsylG erfüllt, da zwischen Asylantragstellung und vorgesehenem Abschiebetermin weniger als zwei Tage lagen.3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 25.07.2011, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 26.07.2011, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 22.07.2011 unstrittig zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, Zl. A2 414.743-1/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung bestand. Sofern der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens bemängelte, dass ihm zwar die Mitteilung über die am 26.07.2011 bevorstehende Abschiebung am 22.07.2011 übergeben, aber nicht übersetzt gewesen sei, wäre dem (seinen Angaben nach unter anderem der englischen Sprache mächtigen) Beschwerdeführer daraus (selbst bei Zutreffen dieser Angabe) schon deshalb kein hier aufzugreifender Schaden entstanden, da er selbst erklärte, die Mitteilung erst am 25.07.2011 näher angesehen zu haben und dann aber dennoch in der Lage gewesen zu sein, den Inhalt zu verstehen (die verspätete genaue Prüfung der Mitteilung muss zu seinen Lasten gehen); vergleiche As. 5 BAA des gegenständlichen Verfahrens. Zu dieser Thematik finden sich im Übrigen keine Ausführungen mehr in der Beschwerde. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem die Qualifikation des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG erfüllt, da zwischen Asylantragstellung und vorgesehenem Abschiebetermin weniger als zwei Tage lagen.
3.1. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.3.1. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.
Derartiges haben der Beschwerdeführer oder sein Vertreter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgetragen. Der Beschwerdeführer verwies ausdrücklich darauf, dass sich keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten. Auch die Entscheidung im Vorverfahren ging davon aus, dass keine direkten Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Gambia leben. Wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, hat das Bundesasylamt auch in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es (für eine nicht verfolgte Person wie den Beschwerdeführer) zu keinen entscheidenden Lageänderungen gekommen ist. Solches war in Bezug auf Gambia auch für den Asylgerichtshof in ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zu Gambia nicht feststellbar; so haben etwa die jüngsten Präsidentschaftswahlen in Gambia am 24.11.2011 nicht zu landesweiten Unruhen oder dergleichen geführt. Eine Lageänderung ergab sich auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht (in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers) wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus August 2011 eindeutig hervorgeht, vergleicht man etwa die Aussagen der ÖB XXXX vom 03.08.2011 mit den entsprechenden Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.08.2010 (siehe Punkt 3.1.1. jenes Erkenntnisses, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben).Derartiges haben der Beschwerdeführer oder sein Vertreter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgetragen. Der Beschwerdeführer verwies ausdrücklich darauf, dass sich keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten. Auch die Entscheidung im Vorverfahren ging davon aus, dass keine direkten Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Gambia leben. Wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, hat das Bundesasylamt auch in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es (für eine nicht verfolgte Person wie den Beschwerdeführer) zu keinen entscheidenden Lageänderungen gekommen ist. Solches war in Bezug auf Gambia auch für den Asylgerichtshof in ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zu Gambia nicht feststellbar; so haben etwa die jüngsten Präsidentschaftswahlen in Gambia am 24.11.2011 nicht zu landesweiten Unruhen oder dergleichen geführt. Eine Lageänderung ergab sich auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht (in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers) wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus August 2011 eindeutig hervorgeht, vergleicht man etwa die Aussagen der ÖB römisch 40 vom 03.08.2011 mit den entsprechenden Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.08.2010 (siehe Punkt 3.1.1. jenes Erkenntnisses, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben).
3.2. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im August 2010 und der nunmehrigen Antragstellung beinahe ein Jahr lag; unmittelbar entscheidungsmaßgeblich ist dieser Umstand - sohin die Verwirklichung des § 12a Abs 4 Z1 AsylG - vorliegend gemäß §12a Abs. 4 drittletzter Satz AsylG 2005 nicht; die offenbar irrtümliche Zitierung auch dieser Bestimmung im Bescheidspruch des Bundesasylamtes schadet, mangels Eingriffs in schützenswerte Rechtspositionen des Beschwerdeführers, aber nicht.3.2. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im August 2010 und der nunmehrigen Antragstellung beinahe ein Jahr lag; unmittelbar entscheidungsmaßgeblich ist dieser Umstand - sohin die Verwirklichung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Z1 AsylG - vorliegend gemäß §12a Absatz 4, drittletzter Satz AsylG 2005 nicht; die offenbar irrtümliche Zitierung auch dieser Bestimmung im Bescheidspruch des Bundesasylamtes schadet, mangels Eingriffs in schützenswerte Rechtspositionen des Beschwerdeführers, aber nicht.
3.3. Das Bundesasylamt hat somit dem Beschwerdeführer zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 25.07.2011 zuerkannt.
4.1. Insoweit in der Beschwerde auf einen in der Verfahrenserzählung näher bezeichneten Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.09.2009 verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden kann, da mit dem zitierten Beschluss einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, also einem Erstantrag, dem die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, zuerkannt wurde, hingegen im vorliegenden Falls bereits eine umfangreiche und auch gerichtliche inhaltliche Prüfung im Erstverfahren stattgefunden hat und nun lediglich kraft Gesetzes darauf abzustellen war, ob sich zwischenzeitig die objektive Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers relevant geändert hat, was jedoch, wie erwogen, nicht der Fall war und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde. Da § 12a Abs. 3 und 4 AsylG eng umgrenzte Tatbestände, nämlich Folgeantragsstellungen unmittelbar vor einer Abschiebung in Verschleppungsabsicht, regeln, ergeben sich aus Sicht des Asylgerichtshofes auch keine allgemeinen verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken (entspricht der hiergerichtlichen Judikatur, vgl. AsylGH 30.09.2010, A11 238.724-1/2010/2E), die im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht näher behauptet wurden.4.1. Insoweit in der Beschwerde auf einen in der Verfahrenserzählung näher bezeichneten Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.09.2009 verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden kann, da mit dem zitierten Beschluss einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, also einem Erstantrag, dem die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, zuerkannt wurde, hingegen im vorliegenden Falls bereits eine umfangreiche und auch gerichtliche inhaltliche Prüfung im Erstverfahren stattgefunden hat und nun lediglich kraft Gesetzes darauf abzustellen war, ob sich zwischenzeitig die objektive Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers relevant geändert hat, was jedoch, wie erwogen, nicht der Fall war und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde. Da Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG eng umgrenzte Tatbestände, nämlich Folgeantragsstellungen unmittelbar vor einer Abschiebung in Verschleppungsabsicht, regeln, ergeben sich aus Sicht des Asylgerichtshofes auch keine allgemeinen verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken (entspricht der hiergerichtlichen Judikatur, vergleiche AsylGH 30.09.2010, A11 238.724-1/2010/2E), die im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht näher behauptet wurden.
4.2. Der Asylgerichtshof kann schließlich auch nicht feststellen, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Er wurde - trotz im Verhältnis zum geplanten Abschiebetermin sehr knappen Antragstellung - einer Erstbefragung unterzogen und ist auch der Vertreter des Beschwerdeführers durchgängig in das Verfahren dergestalt einbezogen worden, dass er wiederholt Gelegenheit hatte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers darzulegen und seine Interessen wahrzunehmen; wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, wurde aber zum hier relevanten Verfahrensgegenstand kein substantiiertes Vorbringen getätigt.
4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters schließlich, wonach der Beschwerdeführer psychische Probleme hätte, welche so weit gingen, dass er seine Befürchtungen für den Fall der Rückkehr nicht einmal in Worte fassen könne, erweckt in seiner Pauschalität den Eindruck, das Verfahren verzögern zu wollen und lässt sich zudem aus der Aktenlage nicht nachvollziehen, auch angesichts der offenbar zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides bestehenden (von der Fremdenpolizeibehörde laufend zu beurteilen gewesene) Haft- und Reisefähigkeit.
4.4. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (§ 41 Abs 7 AsylG) abzusehen.4.4. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) abzusehen.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungsschutz, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.01.2013