Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B11 422.720-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21. November 2011 des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21. November 2011 des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011,
Zl. 11 12.066-EWEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, Zl. 11 12.066-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung gelangte das Bundesasylamt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, da der Beschwerdeführer gänzlich andere Verfolgungsgründe als beim ersten Asylantrag vorgebracht habe, die ihm schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen seien. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geändert.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, Zl. 11 12.066-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung gelangte das Bundesasylamt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, da der Beschwerdeführer gänzlich andere Verfolgungsgründe als beim ersten Asylantrag vorgebracht habe, die ihm schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen seien. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geändert.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz von
21. November 2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wird unter anderem ein Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz insofern releviert, als sie in Seite 14 des angefochtenen Bescheid ausführe, dass die Beweismittel infolge der Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache keiner weiteren Berücksichtigung mehr bedürfen würden. Dies sei eine vorgreifende Beweiswürdigung und würde bedeuten, dass in einem Folgeverfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden könnten. Diese Beweiswürdigung lasse sich darauf zurückführen, dass der Fluchtgrund der Blutrache 2005 ohnehin nicht anerkannt worden wäre und damit ein für alle Mal irrelevant sei. Tatsächlich sei jedoch jede Tötung oder jede neue kriminelle Handlung in diesem Kontext eine wesentliche Sachverhaltsänderung. Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 4521. November 2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wird unter anderem ein Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz insofern releviert, als sie in Seite 14 des angefochtenen Bescheid ausführe, dass die Beweismittel infolge der Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache keiner weiteren Berücksichtigung mehr bedürfen würden. Dies sei eine vorgreifende Beweiswürdigung und würde bedeuten, dass in einem Folgeverfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt werden könnten. Diese Beweiswürdigung lasse sich darauf zurückführen, dass der Fluchtgrund der Blutrache 2005 ohnehin nicht anerkannt worden wäre und damit ein für alle Mal irrelevant sei. Tatsächlich sei jedoch jede Tötung oder jede neue kriminelle Handlung in diesem Kontext eine wesentliche Sachverhaltsänderung. Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45
Abs. 3 AVG in Bezug auf die Länderfeststellungen zum Kosovo, insbesondere hinsichtlich des Umgangs der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen im Zusammenhang mit einer Blutrachesituation eingewandt. Schließlich fehle eine detaillierte Begründung zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft.Absatz 3, AVG in Bezug auf die Länderfeststellungen zum Kosovo, insbesondere hinsichtlich des Umgangs der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen im Zusammenhang mit einer Blutrachesituation eingewandt. Schließlich fehle eine detaillierte Begründung zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren langte am 28. November 2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Gemäß Absatz 5, leg. cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung ergriffenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung ergriffenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Nach der Literatur ist neben den in § 37Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37
Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht,Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht,
6. Anm. zur Regelung des § 376. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37
Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f).Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f).
2. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen liege eine neuerlich im Jahre 2009 aufgeflammte Bedrohung durch eine im Jahre 1999 befriedete Familienfehde vor, bei der es zu erneuten Gewaltakten gegen einen Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers gekommen ist, wobei eingewandt wurde, dass die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo vor einer solchen Bedrohung ausreichend zu schützen.2. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 3, bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen liege eine neuerlich im Jahre 2009 aufgeflammte Bedrohung durch eine im Jahre 1999 befriedete Familienfehde vor, bei der es zu erneuten Gewaltakten gegen einen Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers gekommen ist, wobei eingewandt wurde, dass die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo vor einer solchen Bedrohung ausreichend zu schützen.
Der Beschwerdeführer unterstützte dieses neue Fluchtvorbringen mit umfangreichen Bescheinigungsmitteln, die allesamt in albanischer Sprache abgefasst sind. Das Bundesasylamt hat diese im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie aufliegenden Dokumente von kosovarischen Strafverfolgungsbehörden im Zuge der Einvernahme vom
18. Oktober 2011 entgegengenommen und in Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache mit dem Beschwerdeführer kurz erörtert. Bei Durchsicht der vorliegenden Aktenlage kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer in albanischer Sprache beigebrachten Bescheinigungsmittel entscheidungserheblichen Charakter haben können.
Jedenfalls vermag der vorliegende Akteninhalt ohne Kenntnis des Inhaltes der vorgelegten Dokumente nicht, in einer Grobprüfung dieses Vorbringens auszuschließen, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Es kann daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden. Damit sich der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz einen besseren Überblick über deren Aussagekraft in Bezug auf das gegenständliche Fluchtvorbringen zu machen, müssen daher sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vor einer Entscheidung auch in deutscher Sprache vorliegen, um abschließend würdigen zu können, ob aufgrund dieses neuen Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung nach § 68 AVG weiterhin geboten ist.Jedenfalls vermag der vorliegende Akteninhalt ohne Kenntnis des Inhaltes der vorgelegten Dokumente nicht, in einer Grobprüfung dieses Vorbringens auszuschließen, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Es kann daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden. Damit sich der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz einen besseren Überblick über deren Aussagekraft in Bezug auf das gegenständliche Fluchtvorbringen zu machen, müssen daher sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vor einer Entscheidung auch in deutscher Sprache vorliegen, um abschließend würdigen zu können, ob aufgrund dieses neuen Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG weiterhin geboten ist.
Die Behörde erster Instanz wäre zu diesem Zwecke daher verpflichtet gewesen, diese Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Dass dies unterlassen wurde, erscheint insofern zwar als nachvollziehbar, als es auf diese Dokumente in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 im Beisein eines für die albanische Sprache geeigneten Dolmetschers in Grundzügen eingegangen ist (vgl. BAA-Akt S. 209f). Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass der Inhalt dieser Dokumente ohne im Akt befindliche Übersetzung der Rechtsmittelinstanz vorenthalten bleibt bzw. diese bei fehlenden Übersetzungen erst aus eigenem Zutun eine entsprechende Übersetzung anfordern muss. Unter Berücksichtigung der sich aus § 37 AsylG ergebenden knapp bemessenen Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes im Falle von zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist jedoch zu bedenken, dass der Asylgerichtshof binnen dieser Frist (von einer Woche) nur dann eine umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornehmen kann, wenn bereits die Behörde erster Instanz sämtliche erforderlichen Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte durchgeführt hat. Es ist daherDie Behörde erster Instanz wäre zu diesem Zwecke daher verpflichtet gewesen, diese Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Dass dies unterlassen wurde, erscheint insofern zwar als nachvollziehbar, als es auf diese Dokumente in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 im Beisein eines für die albanische Sprache geeigneten Dolmetschers in Grundzügen eingegangen ist vergleiche BAA-Akt S. 209f). Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass der Inhalt dieser Dokumente ohne im Akt befindliche Übersetzung der Rechtsmittelinstanz vorenthalten bleibt bzw. diese bei fehlenden Übersetzungen erst aus eigenem Zutun eine entsprechende Übersetzung anfordern muss. Unter Berücksichtigung der sich aus Paragraph 37, AsylG ergebenden knapp bemessenen Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes im Falle von zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist jedoch zu bedenken, dass der Asylgerichtshof binnen dieser Frist (von einer Woche) nur dann eine umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornehmen kann, wenn bereits die Behörde erster Instanz sämtliche erforderlichen Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte durchgeführt hat. Es ist daher
die Behörde erster Instanz aus prozessökonomischen Überlegungen in Fällen, in denen einer Beschwerde gegen ihren Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, grundsätzlich dazu verhalten, Bescheinigungsmittel, die nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden, vor Erlassung ihres erstinstanzlichen Bescheides von einem geeigneten Dolmetscher für die jeweilige Sprache übersetzen zu lassen (so auch jüngst AsylGH 11.11.2011, Zl. B11 422.388-1/2011/3Z).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
04.01.2012