TE AsylGH Beschluss 2011/12/1 B1 266338-2/2011

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Norm

AVG §71 Abs6
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B1 266.338-2/2011/3Z

B1 266.339-2/2011/3Z

B1 266.340-2/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Anträge von XXXX, XXXX, und XXXX, alle StA. Republik Serbien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.11.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Anträge von römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , alle StA. Republik Serbien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.11.2011 beschlossen:

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in den mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zlen.:

B1 266.338-0/2008/5E, B1 266.339-0/2008/4E, B1 266.340-0/2008/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 71 Abs. 6 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B1 266.338-0/2008/5E, B1 266.339-0/2008/4E, B1 266.340-0/2008/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG 1991 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

In Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge wurden die Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2011 (der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder) und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde weder vom Erstbeschwerdeführer noch von seinem bevollmächtigten Vertreter erstattet.In Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge wurden die Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2011 (der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder) und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde weder vom Erstbeschwerdeführer noch von seinem bevollmächtigten Vertreter erstattet.

Daraufhin wurden mit Erkenntnis vom 03.11.2011 die Beschwerden jeweils gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Serbien zulässig ist und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.Daraufhin wurden mit Erkenntnis vom 03.11.2011 die Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Serbien zulässig ist und wurden diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellten die Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG Abs. 1 Z 1; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet.Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellten die Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG Absatz eins, Ziffer eins,; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Zufolge § 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Zufolge Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 02.08.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge verbundenen Verlustes der Rechtsstellung als Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge verbundenen Verlustes der Rechtsstellung als Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.07.2002, 2002/20/0297).

Die Beschwerdeführer haben die Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge versäumt und damit infolge des Ergehens der Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.11.2011, zugestellt am 08.11.2011, die Rechtsstellung von Asylwerbern verloren. Es ist offenkundig, dass ihnen damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unverhältnismäßige Nachteile entstünden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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