TE AsylGH Beschluss 2011/12/5 E12 238357-3/2011

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E12 238.357-3/2011-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. als unbegründet abgewiesenDer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. als unbegründet abgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG:

I.römisch eins.

Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden auch: WW), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 17.2.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, FZ: 03 06.623-BAS, gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des WW in die Türkei für zulässig erklärt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, FZ: 03 06.623-BAS, gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des WW in die Türkei für zulässig erklärt.

Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

Mit Beschluss vom 1.7.2009, U 587/09-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ab.

Mit Bescheid der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion vom 20.2.2009 wurde der WW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Diese ist wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig nicht durchsetzbar.

Am 28.12.2009 brachte der WW einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.1.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der WW gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Am 28.12.2009 brachte der WW einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.1.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der WW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.3.2010 gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.3.2010 gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.12.2010, U 1063/10-9, ebenfalls abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 begehrte der WW schließlich die Wiederaufnahme des Asylverfahrens 03 06.623-BAS, welches in II. Instanz durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 beendet wurde.Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 begehrte der WW schließlich die Wiederaufnahme des Asylverfahrens 03 06.623-BAS, welches in römisch zwei. Instanz durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.1.2009 beendet wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der WW frühestens am 30.9.2011 erfahren habe, dass er in der Türkei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt wurde, weil er 2005 in Holland an einem PKK-Training teilgenommen habe. Dies hätten Recherchen des Vaters des WW in der Türkei ergeben. Der WW sei bemüht, durch seinen Vater entsprechende Beweismittel beizubringen. Ein weiterer Teilnehmer an diesem Training namens "Ramazan" sei aufgrund eines internationalen Haftbefehles der Türkei in Bulgarien festgenommen worden. Der WW beantrage seiner Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und behalte sich eine Konkretisierung des Vorbringens zu seinen Wiederaufnahmegründen vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Senates.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Senates.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (13.10.2011) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.

Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages ist festzustellen, dass der WW behauptet, frühestens am 30.9.2011 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt zu haben; der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 13.10.2011 eingebracht.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Wiederaufnahmeantrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d. h. die Einhaltung der subjektiven Frist, maßgeblichen Angaben enthalten. Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmebegehrens trägt. Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden und zu diesem Zweck den Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Wiederaufnahmeantrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d. h. die Einhaltung der subjektiven Frist, maßgeblichen Angaben enthalten. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmebegehrens trägt. Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden und zu diesem Zweck den Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).

Ausgehend davon, dass die 2-wöchige Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (dies ist im ggst. Fall laut eigener Angabe des Antragstellers der 30.9.2011), ist von der Rechtzeitigkeit des Antrages auszugehen.

Im vorliegenden Fall wird als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, dass der WW zwischenzeitig in der Türkei wegen seiner im Jahr 2005 erfolgten Teilnahme an einem PKK-Training in Holland zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Es seien somit neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. § 69 Abs. 1 Z. 1-3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0161; 26.3.2003; 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der im § 69 Abs. 1 Z. 1 -3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0161; 26.3.2003; 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, -3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden.

Eine konkrete und schlüssige Darlegung des Wiederaufnahmegrundes ist aber im ggst. Antrag nicht erfolgt. Vielmehr ist lediglich vage die Rede davon dass der WW in seiner Abwesenheit wegen der Teilnahme an einem PKK-Training in Holland in der Türkei zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Wann und von welchem Gericht er verurteilt wurde lässt er offen. Ebenso wenig wurden schriftliche Beweismittel wie Originale des Urteils, der Anklageschrift und der Verhandlungsschrift vorgelegt. Vielmehr wurde nur darauf hingewiesen, dass sich der Vater des BF um die Beischaffung von Beweismitteln kümmern würde, sodass der ggst. Antrag vom erkennenden Senat lediglich als weiterer Versuch des WW gesehen wird, um seiner ohnedies bereits längst überfälligen Ausweisung zu entgehen.

Ausgehend von der Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers in seinem Verfahren wird aber zusätzlich auch ein Verschulden des WW daran, dass der Umstand der angeblichen Verurteilung in seinen beiden Asylverfahren unbekannt geblieben ist, nicht von der Hand zu weisen sein. Es kommt dabei nicht auf den Grad des Verschuldens an, vielmehr genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Es ist auch ohne Belang, ob den Antragsteller ein Allein- oder ein Mitverschulden trifft.

Der WW war aufgrund seiner subjektiven Eigenschaften sehr wohl in der Lage zu erkennen, dass ein Naheverhältnis zur PKK in der Türkei zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann, sofern dies bekannt wird. Laut seinen Angaben in den beiden Asylverfahren sei das Camp sogar von der holländischen Polizei aufgelöst und er in Haft genommen worden, auch die Medien hätten darüber berichtet. Unter diesen Begleitumständen musste der WW erkennen, dass ihm in der Türkei Sanktionen drohen (falls seine Angaben zutreffend sein sollten, was aber in beiden Asylverfahren mangels Glaubwürdigkeit nicht angenommen werden konnte). Dies bedeutet aber weiters, dass er, der offenbar die ganzen Jahre mit seinen Eltern in Kontakt stand und auch angab, dass die Polizei laut deren Angaben mehrmals nach ihm gefragt habe, sehr wohl Auskünfte über Strafverfahren und entsprechende Unterlagen während seiner beiden Asylverfahren vorlegen hätte können. Dies trifft umso mehr zu, als jeder politisch aktive Kurde weiß, welche Konsequenzen ihm in der Türkei bei PKK-Nähe drohen.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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