RS Vwgh 2005/9/21 2005/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160166.X03

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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