RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 7/2007 S 297 - S 301;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0032 E 28. März 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Dass eine "Sondertilgung", somit eine nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern ist, hat der VwGH wiederholt zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 24.3.1998, 93/14/0028). Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn der Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen wäre (Hinweis E 21.12.1999, 95/14/0116; E 31.1.2001, 95/13/0032,0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130278.X09

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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