Norm
AVG §68 Abs2Spruch
E2 413011-6/2011-16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. E2 413011-6/2011-11E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. E2 413011-6/2011-11E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer (BF) unter der Zl. E2 413.011-6/2011-11E ein Erkenntnis vom 11.11.2011 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG am 11.11.2011 (dem Vertreter des BF durch die Post am 16.11.2011 und dem Bundesasylamt ebenfalls durch die Post am 16.11.2011) zugestellt, mit dem über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 11 02.893-EAST West zu Recht erkannt und diese gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer (BF) unter der Zl. E2 413.011-6/2011-11E ein Erkenntnis vom 11.11.2011 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 11.11.2011 (dem Vertreter des BF durch die Post am 16.11.2011 und dem Bundesasylamt ebenfalls durch die Post am 16.11.2011) zugestellt, mit dem über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. 11 02.893-EAST West zu Recht erkannt und diese gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis vom 24.05.2011, Zl. 413.011-4/2010/3E, hat der Asylgerichtshof jedoch bereits rechtskräftig über die o.g. Beschwerde entschieden. Durch einen Irrtum gelangte diese Entscheidung mit geänderter Zahl und Datum neuerlich in den Expedit und wurde sie den Parteien zugestellt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
2.1. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (nach der Diktion des AVG: Bescheid), mit dem das Begehren des Antragstellers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom 25.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde. Somit ist aus dieser Entscheidung kein Recht erwachsen. Da dieses Erkenntnis irrtümlich mit neuer Zahl und neuem Datum ein weiteres Mal zugestellt und damit erlassen wurde, hebt der Asylgerichtshof die Entscheidung vom 11.11.2011 mit der Zahl E2 413.011-6/2011-11E ersatzlos auf.2.1. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (nach der Diktion des AVG: Bescheid), mit dem das Begehren des Antragstellers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom 25.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde. Somit ist aus dieser Entscheidung kein Recht erwachsen. Da dieses Erkenntnis irrtümlich mit neuer Zahl und neuem Datum ein weiteres Mal zugestellt und damit erlassen wurde, hebt der Asylgerichtshof die Entscheidung vom 11.11.2011 mit der Zahl E2 413.011-6/2011-11E ersatzlos auf.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
13.01.2012