Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E18 405.488-1/2009-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 08 09.243-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 08 09.243-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005, Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine armenische Staatsangehörige brachte am 30.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine armenische Staatsangehörige brachte am 30.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie damals im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern im Jahr 2005 ermordet worden seien und sie bei ihrer Tante aufgewachsen sei. Ein junger Armenier habe ihr ständig nachgestellt und habe mehrfach versucht sie zu vergewaltigen, weshalb ihre Tante sie nach Österreich geschickt habe.
I.2. Die Beschwerdeführerin gab dem BAA bekannt, dass sie mit dem in Österreich anerkannten Flüchtling, XXXX, eine Beziehung führt und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters erwarte die Beschwerdeführerin ein Kind von ihm.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin gab dem BAA bekannt, dass sie mit dem in Österreich anerkannten Flüchtling, römisch 40 , eine Beziehung führt und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters erwarte die Beschwerdeführerin ein Kind von ihm.
I.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.03.2009, Zl. 08 09.243-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.03.2009, Zl. 08 09.243-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.03.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.03.2009 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.5. Am 28.07.2009 langte beim Asylgerichtshof unter Vorlage der Heiratsurkunde XXXX vom 22.7.2009 die Meldung über die Heirat der Beschwerdeführerin mit dem anerkannten Flüchtling A.M. ein.römisch eins.5. Am 28.07.2009 langte beim Asylgerichtshof unter Vorlage der Heiratsurkunde römisch 40 vom 22.7.2009 die Meldung über die Heirat der Beschwerdeführerin mit dem anerkannten Flüchtling A.M. ein.
I.6. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde am 15.09.2009 beim BAA ein Antrag auf internationalen Schutz für das gemeinsame Kind gestellt und mit Bescheid des BAA vom 17.09.2010 wurde dem mj. Kind der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten geboren. Unter Vorlage der Geburtsurkunde wurde am 15.09.2009 beim BAA ein Antrag auf internationalen Schutz für das gemeinsame Kind gestellt und mit Bescheid des BAA vom 17.09.2010 wurde dem mj. Kind der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
I.7. Mit Schreiben vom 15.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei konnten vom Asylgerichtshof angesichts der beigelegten Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien sowie der asylgerichtlichen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine vom Verfahren des BAA abweichenden Einschätzungen der Lage in der Armenien festgestellt werden. Die BF wurde auch aufgefordert ihre aktuellen Verhältnisse in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bekannt zu geben. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 15.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt. Dabei konnten vom Asylgerichtshof angesichts der beigelegten Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien sowie der asylgerichtlichen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage keine vom Verfahren des BAA abweichenden Einschätzungen der Lage in der Armenien festgestellt werden. Die BF wurde auch aufgefordert ihre aktuellen Verhältnisse in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bekannt zu geben. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Von der Beschwerdeführerin wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
I.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch:römisch eins.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom Asylgerichtshof Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 08 09.243, beinhaltend den Asylantrag vom 30.9.2008, die Ersteinvernahme am 30.09.2008 (AS 3-11) und die niederschriftlichen Einvernahmen am 11.2.2009 (AS 69-73) sowie vom 05.03.2009 (AS 129-147), der Bescheid vom 17.03.2009, Zl. 08 09.243-BAE (AS 161-223), die Beschwerde vom 26.3.2009 (AS 231-235), pos. Asyl-Bescheid des Gatten (GZ: 257.100/0/5E-IX/49/05), pos. Asyl-Bescheid der Tochter (AIS 09 11.176).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Armeniens und Angehörige der jesidischen Volksgruppe. Sie führt den NamenXXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX und konnte ihre Mutterschaft mittels Vorlage der Geburtsurkunde ihrer Tochter beim BAA nachweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt als "Elternteil eines minderjährigen Kindes" die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Armeniens und Angehörige der jesidischen Volksgruppe. Sie führt den NamenXXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der römisch 40 und konnte ihre Mutterschaft mittels Vorlage der Geburtsurkunde ihrer Tochter beim BAA nachweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt als "Elternteil eines minderjährigen Kindes" die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zahl: 09 11.176-BAE, Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dieser damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 30.09.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 30.09.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:2.3. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
Dieser
1. nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
(3) .......
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist, war im Rahmen des oben unter Punkt 2.3. genannten Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.Da der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist, war im Rahmen des oben unter Punkt 2.3. genannten Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl zu gewähren.
Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.
Überdies haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Asylausschlussgründe ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.01.2012