TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/7 C11 413081-2/2010

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Norm

AVG §71
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Spruch

C11 413.081-2/2010/5E

C11 413.081-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. INDIEN, gesetzlich vertreten durch XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. INDIEN, gesetzlich vertreten durch römisch 40 ,

I. in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 03.05.2010, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, FZ. 10 00.230-BAT, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 03.05.2010, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, FZ. 10 00.230-BAT, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde der XXXX vom 25.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 10 00.230-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 25.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 10 00.230-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien geboren und ist die Tochter des XXXX und der XXXX. Diese stellten jeweils am 14.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Zu deren Verfahren ist im Einzelnen auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.05.2009, Zlen. C11 402.524-1/2008/4E und C11 402.524-1/2008/4E, zu verweisen, mit dem die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen wurde; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2009, Zlen. U 1493, 1494/09, abgelehnt.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Wien geboren und ist die Tochter des römisch 40 und der römisch 40 . Diese stellten jeweils am 14.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Zu deren Verfahren ist im Einzelnen auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.05.2009, Zlen. C11 402.524-1/2008/4E und C11 402.524-1/2008/4E, zu verweisen, mit dem die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen wurde; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2009, Zlen. U 1493, 1494/09, abgelehnt.

Am 11.01.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Asylantrag. Zu diesem gab die Mutter der Beschwerdeführerin am 25.02.2010 bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ihre Tochter sei gesund. Bei der Geburt habe sie jedoch Atembeschwerden gehabt, weshalb sie unbedingt eine E-Card benötige und ansonsten 4.000,-- Euro zahlen müsse. Ihre Tochter sei indische Staatsbürgerin. Zum Grund für den Antrag gab die Mutter an, dass sie "irgendetwas" für ihre Tochter tun habe müssen, damit ihr Kind bei ihr mitversichert ist, da die Versicherung einen Ausweis verlangt habe. Im Fall der Rückkehr ihrer Tochter befürchte sie für diese dieselben Probleme wie für sich selbst. Ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, deshalb würden sie jetzt auch das Kind nicht akzeptieren. Auf Aufforderung weitere Angaben zu machen, gab die Mutter zu Protokoll, sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Auch zu den ihr vorgehaltenen Feststellungen zum Herkunftsland Indien, gab sie keinen Kommentar ab.

2. Mit Bescheid vom 26.02.2010 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 26.02.2010 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.03.2010 durch Hinterlegung beim Postamt 1172 Wien am 02.03.2010 zugestellt (Aktenseite 105). Dieser Bescheid wurde nicht behoben und erwuchs am 16.03.2010 in Rechtskraft.

3. Die Beschwerdeführerin brachte vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx mit undatiertem Schriftsatz (nach der Fax-Kopfzeile wurde dieser am 25.03.2010 an das Bundesasylamt übermittelt und auch nach dem Eingangsstempel des Bundesasylamtes an diesem Tag protokolliert) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung noch die Beschwerde wurden näher ausgeführt und dazu angemerkt, eine Begründung werde ehestmöglich nachgereicht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zl. 10 00.230-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Vorraussetzung für eine Widereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG wurde begründend ausgeführt, dass der Antrag nicht begründet worden sei und daher abgewiesen werden müsse. Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung sei, dass die Partei ein unüberwindbares Ereignis glaubhaft mache.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zl. 10 00.230-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Vorraussetzung für eine Widereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG wurde begründend ausgeführt, dass der Antrag nicht begründet worden sei und daher abgewiesen werden müsse. Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung sei, dass die Partei ein unüberwindbares Ereignis glaubhaft mache.

Dieser Bescheid wurde am 19.04.2010 an den MigrantInnenverein St. Marx zugestellt (Aktenseite 129).

5. Die Beschwerdeführerin brachte vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx mit undatiertem Schriftsatz (nach der Fax-Kopfzeile wurde dieser am 03.05.2010 an das Bundesasylamt übermittelt) eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

5.1. Begründet wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde der minderjährigen Beschwerdeführerin die Gelegenheit geben hätte müssen, die Gründe für die Wiedereinsetzung darzulegen. Dazu wäre etwa die Aufforderung zur Stellungnahme geeignet gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb die minderjährige Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiters wurde Verfahrenshilfe beantragt, "um eine Beschwerde zu vervollständigen und ev. zu berichtigen". Weiters wird die Beschwerde zur Abweisung des Asylantrages ergänzend näher begründet.

5.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 wurde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.847/2009 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben. Es wurden weder innerhalb der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist noch danach weitere Beschwerdeergänzungen eingebracht.5.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 wurde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.847 aus 2009, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben. Es wurden weder innerhalb der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist noch danach weitere Beschwerdeergänzungen eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.) oder eine Krankheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 35 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen. Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht näher begründet. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Antrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 zitierte Judikatur des VwGH). Zu Recht hat das Bundesasylamt daher diesen Antrag abgewiesen, da er ohne weitere Begründung eingebracht worden ist. Auch in der Beschwerde an den Asylgerichtshof wird der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht näher begründet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit einer ergänzenden Begründung gegeben worden ist.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht näher begründet. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Antrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116 zitierte Judikatur des VwGH). Zu Recht hat das Bundesasylamt daher diesen Antrag abgewiesen, da er ohne weitere Begründung eingebracht worden ist. Auch in der Beschwerde an den Asylgerichtshof wird der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht näher begründet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit einer ergänzenden Begründung gegeben worden ist.

B. Zur Abweisung des Asylantrages, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Indien:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde wie oben ausgeführt, von der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

Schlagworte

Begründungspflicht, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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