TE AsylGH Beschluss 2011/12/7 A12 301709-2/2011

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 301.709-2/2011/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 13.597-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 13.597-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 11.4.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 13.4.2005 und 18.4.2006 im Wesentlichen an, dass sein Vater einem Kult namens "Ogboli" angehört habe und im Jahr 2004 seinen Bruder geopfert habe. Seine Mutter habe ihn zum Pastor gebracht, da sie verhindern habe wollen, dass auch er vom Vater geopfert würde. Er sei sodann in seinen Träumen vom Kult verfolgt worden und habe ihm schließlich der Pastor geraten, das Land zu verlassen.römisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 11.4.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 13.4.2005 und 18.4.2006 im Wesentlichen an, dass sein Vater einem Kult namens "Ogboli" angehört habe und im Jahr 2004 seinen Bruder geopfert habe. Seine Mutter habe ihn zum Pastor gebracht, da sie verhindern habe wollen, dass auch er vom Vater geopfert würde. Er sei sodann in seinen Träumen vom Kult verfolgt worden und habe ihm schließlich der Pastor geraten, das Land zu verlassen.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2006, Zahl: 05 04.982-BAW, (mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erkannt und der Asylwerber unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 27.4.2006 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Fax vom 12.5.2006 erhob der Asylwerber eine Berufung (nunmehr "Beschwerde" genannt), die letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.7.2006, Zahl: 301.709-C1/E1-XVII/55/06, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 u. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, sodass weder die Gewährung von Asyl noch subsidiären Schutzes in Betracht komme.Mit Fax vom 12.5.2006 erhob der Asylwerber eine Berufung (nunmehr "Beschwerde" genannt), die letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.7.2006, Zahl: 301.709-C1/E1-XVII/55/06, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, sodass weder die Gewährung von Asyl noch subsidiären Schutzes in Betracht komme.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde sodann mit dessen Beschluss vom 10.9.2009, Zahl: 2006/20/0627-9, abgelehnt.

Am 11.11.2011 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Strafhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung wörtlich an: "Ich möchte einen neuen Asylantrag stellen, weil wenn ich nach Nigeria zurückmuss, bekomme ich Probleme. Der Schmuggler, der mich 2005 nach Österreich gebracht hat, verlangt von mir ¿ 20.000,00. Dieses Geld ist noch dafür, dass mich dieser Schmuggler nach Österreich gebracht hat. Ich weiß nur, dass dieser Schmuggler XXXX heißt. Er hat mir im Jänner 2009 per Telefon gesagt, dass er diese ¿ 20.000,00 haben will. Sonst werde ich, wenn ich nach Nigeria zurückkehre, Schwierigkeiten bekommen. Er hat mir gedroht, dass er die Organisation Ogboni informieren wird, wenn ich ihm das Geld nicht bezahlen werde. Mich haben dann mehrere Personen angerufen und mir gedroht, dass ich das Geld zahlen solle. Diese Personen gehören der Gruppe Ogboni an. Sie ist ähnlich einer Mafia. XXXX hat bereits diese Information informiert, dass ich in Österreich bin und das Geld nicht bezahlen kann. Ich fürchte, dass wenn ich nach Nigeria zurück muss und das Geld für XXXX nicht aufbringe, dass mich die Leute dieser Organisation umbringen werden."Am 11.11.2011 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Strafhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung wörtlich an: "Ich möchte einen neuen Asylantrag stellen, weil wenn ich nach Nigeria zurückmuss, bekomme ich Probleme. Der Schmuggler, der mich 2005 nach Österreich gebracht hat, verlangt von mir ¿ 20.000,00. Dieses Geld ist noch dafür, dass mich dieser Schmuggler nach Österreich gebracht hat. Ich weiß nur, dass dieser Schmuggler römisch 40 heißt. Er hat mir im Jänner 2009 per Telefon gesagt, dass er diese ¿ 20.000,00 haben will. Sonst werde ich, wenn ich nach Nigeria zurückkehre, Schwierigkeiten bekommen. Er hat mir gedroht, dass er die Organisation Ogboni informieren wird, wenn ich ihm das Geld nicht bezahlen werde. Mich haben dann mehrere Personen angerufen und mir gedroht, dass ich das Geld zahlen solle. Diese Personen gehören der Gruppe Ogboni an. Sie ist ähnlich einer Mafia. römisch 40 hat bereits diese Information informiert, dass ich in Österreich bin und das Geld nicht bezahlen kann. Ich fürchte, dass wenn ich nach Nigeria zurück muss und das Geld für römisch 40 nicht aufbringe, dass mich die Leute dieser Organisation umbringen werden."

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich an den für ihn in Österreich bestehenden familiären und privaten Verhältnissen seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens irgendwas geändert habe, dass er seit 2007 eine Freundin in Österreich habe. Diese habe ihn aber während seiner Haftstrafe nicht besucht. Sie müsse arbeiten und könne das daher nicht machen. Sie heiße XXXX, ihr Familienname sei lange und schwer auszusprechen. Er könne ihn weder schreiben noch aussprechen. Sie wohne in XXXX. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern sich gegenseitig besuchen.Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich an den für ihn in Österreich bestehenden familiären und privaten Verhältnissen seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens irgendwas geändert habe, dass er seit 2007 eine Freundin in Österreich habe. Diese habe ihn aber während seiner Haftstrafe nicht besucht. Sie müsse arbeiten und könne das daher nicht machen. Sie heiße römisch 40 , ihr Familienname sei lange und schwer auszusprechen. Er könne ihn weder schreiben noch aussprechen. Sie wohne in römisch 40 . Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern sich gegenseitig besuchen.

Betreffend die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe gab er an, dass ihm seit Anfang 2009 bekannt sei, dass der Schlepper namens XXXX von ihm ¿ 20.000,00 fordere und er von diesem einmal angerufen worden sei. Er habe ihm gedroht, dass er seinen Namen an die Personen des Geheimbundes, mit denen er Probleme in Nigeria habe, verraten würde. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht zahlen könne, sei er von Personen des Geheimbundes angerufen worden.Betreffend die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe gab er an, dass ihm seit Anfang 2009 bekannt sei, dass der Schlepper namens römisch 40 von ihm ¿ 20.000,00 fordere und er von diesem einmal angerufen worden sei. Er habe ihm gedroht, dass er seinen Namen an die Personen des Geheimbundes, mit denen er Probleme in Nigeria habe, verraten würde. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht zahlen könne, sei er von Personen des Geheimbundes angerufen worden.

Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Inhaltlich wurde festgestellt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte sowie der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Art. 3 und Art. 8 erkannt werden könne.Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Artikel 3 und Artikel 8, erkannt werden könne.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 1.12.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 1.12.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Festgestellt wird, dass der Asylwerber mit Urteil des LG XXXX, wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 u. 2/2 (1. Fall) SMG, 269/1 (1. Fall), 83/1, 84 Abs. 2/4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, mit Urteil des LG XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 (6. Fall)Festgestellt wird, dass der Asylwerber mit Urteil des LG römisch 40 , wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, u. 2/2 (1. Fall) SMG, 269/1 (1. Fall), 83/1, 84 Absatz 2 /, 4, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, mit Urteil des LG römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, (6. Fall)

u. Abs. 2/2 (1. Fall) SMG, 15 StGB, 269/1, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des LG XXXX, wegen §§ 28 a/1 (5. Fall), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, verurteilt wurde.u. Absatz 2 /, 2, (1. Fall) SMG, 15 StGB, 269/1, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des LG römisch 40 , wegen Paragraphen 28, a/1 (5. Fall), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, verurteilt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 11.11.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 11.11.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.7.2006, Zahl: 301.709-C1/E1-XVII/55/06, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.7.2006, Zahl: 301.709-C1/E1-XVII/55/06, eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend gemacht:

Zunächst ist anzuführen, dass die vom Asylwerber anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung erstatteten Angaben, wonach ihm sein Schlepper damit gedroht habe, dass er im Falle der Nichtzahlung des ihm geschuldeten Betrages seinen Namen an die Mitglieder des Kultes weitergeben würde und er in weiterer Folge von Mitgliedern der Gesellschaft bereits telefonisch kontaktiert worden sei, erkennbar auf seinem vormaligen, als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbauen, sodass er in keiner Weise einen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan hat. Die behaupteten Neuerungen erweisen sich letztlich auch als viel zu unkonkret und vage, als dass ein glaubhafter Kern eines neuen entscheidungsrelevanten Vorbringens vorliegen würde.

Insbesondere hat der Antragsteller im Rahmen seiner abermaligen Antragstellung keinerlei Hinweise für eine Neubewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe aufgezeigt, was an der ursprünglichen gesamthaften Bewertung der Angaben als unglaubwürdig keinen ernsthaften Zweifel aufkommen lässt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Soweit der Asylwerber vorbringt, seit dem Jahr 2007 eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme am 28.11.2011 nicht in der Lage war, den Familiennamen der behaupteten Freundin (weder mündlich noch schriftlich) anzugeben. Vor dem Hintergrund, dass nach menschlichen Ermessen auszuschließen ist, dass man den Namen einer Person, mit der man eine intensive, sogar angeblich mehrjährige (!) Beziehung führt, nicht jederzeit nennen könnte, erscheint seine Behauptung, eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK mit der angeblichen Freundin zu führen, freilich völlig unglaubwürdig. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer intensiven Nahebeziehung spricht weiters auch der Umstand, dass der Asylwerber angegeben hat, dass ihn seine Freundin während der Haftstrafe nie besucht habe. Weiters hat der Asylwerber auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Freundin ausdrücklich verneint, sodass letztlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit seiner Ausweisung ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verbunden wäre.Soweit der Asylwerber vorbringt, seit dem Jahr 2007 eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme am 28.11.2011 nicht in der Lage war, den Familiennamen der behaupteten Freundin (weder mündlich noch schriftlich) anzugeben. Vor dem Hintergrund, dass nach menschlichen Ermessen auszuschließen ist, dass man den Namen einer Person, mit der man eine intensive, sogar angeblich mehrjährige (!) Beziehung führt, nicht jederzeit nennen könnte, erscheint seine Behauptung, eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd Artikel 8, EMRK mit der angeblichen Freundin zu führen, freilich völlig unglaubwürdig. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer intensiven Nahebeziehung spricht weiters auch der Umstand, dass der Asylwerber angegeben hat, dass ihn seine Freundin während der Haftstrafe nie besucht habe. Weiters hat der Asylwerber auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner Freundin ausdrücklich verneint, sodass letztlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit seiner Ausweisung ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verbunden wäre.

Bezüglich seines Privatlebens ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Asylwerber in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden ist, schwerwiegend zu seinen Lasten zu werten ist. Besondere, allenfalls gewichtiger erscheinende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind abseits des von ihm absolvierten Deutschkurses nicht ersichtlich, sodass ein Eingriff in sein Privatleben jedenfalls gerechtfertigt ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuverweisen sein wird.

Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten.

Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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