RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
91/02 Post

Norm

AVG §56;
AVG §8;
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §26 Z1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §27 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
PTSG 1996 §10;
PTSG 1996 §13a;

Rechtssatz

Die Österreichische Post AG beruft sich darauf, die Liegenschaft (auf der sich das vom Verfahren zur Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG betroffene Postamt befindet) sei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 10 PTSG auf die Post- und Telekom Austria AG und danach durch weitere Gesamtrechtsnachfolge nach § 13a PTSG auf sie übergegangen; die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaft. Das Verfahren, an dem sich die Österreichische Post AG nach ihrem Antrag als Partei beteiligen will, ist kein Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG, sondern ein Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG. Dieses von Amts wegen begonnene Verfahren hat ein Denkmal zum Gegenstand bzw. kann sich nur auf ein Denkmal beziehen, das sich u.a. (bezogen auf die Umstände des Beschwerdefalles) im alleinigen Eigentum des Bundes befindet. Von daher kann der Österreichischen Post AG - folgt man ihrem Vorbringen - aber in einem Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 DMSG Parteistellung nicht zukommen. Als juristische Person privaten Rechts könnte die Österreichische Post AG zudem nicht Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 2 DMSG sein (vgl. sinngemäß E 9.9.1997, Zl. 94/09/0262).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090204.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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