TE AsylGH Beschluss 2011/12/9 C12 268078-2/2011

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Veröffentlicht am 09.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §66 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs16
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C12 268.078-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über den Antrag der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, vom 27.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, vom 27.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Antragstellerin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 31.10.2005 den gegenständlichen Asylantrag.

2. Mit Bescheid vom 31.01.2006, Zl. 05 18.354-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Mongolei gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig eine Berufung eingebracht.2. Mit Bescheid vom 31.01.2006, Zl. 05 18.354-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig eine Berufung eingebracht.

3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.02.2007, GZ 268.078/0/4E-II/06/06, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.02.2007, GZ 268.078/0/4E-II/06/06, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

4. Mit Erkenntnis vom 30.01.2008, Zl. 2007/20/0500, hob der Verwaltungsgerichtshof in Erledigung einer Amtsbeschwerde den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylasenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

5. Mit Erkenntnis des zwischenzeitig zuständigen Asylgerichtshofes vom 14.10.2011, Zl. C18 268.078-0/2009/17E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 19.10.2011 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.5. Mit Erkenntnis des zwischenzeitig zuständigen Asylgerichtshofes vom 14.10.2011, Zl. C18 268.078-0/2009/17E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 neuerlich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 19.10.2011 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2011 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) ..."

§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:

"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Im hier zu beurteilenden Fall war zwar das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 noch beim Asylgerichtshof anhängig, jedoch wurde dieses noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2011, Zl. C18 268.078-0/2009/17E, durch Zustellung am 19.10.2011 rechtskräftig abgeschlossen. Da der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof erst am 27.10.2011 per Telefax eingebracht und somit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof gestellt wurde, mangelt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im hier zu beurteilenden Fall war zwar das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 noch beim Asylgerichtshof anhängig, jedoch wurde dieses noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2011, Zl. C18 268.078-0/2009/17E, durch Zustellung am 19.10.2011 rechtskräftig abgeschlossen. Da der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof erst am 27.10.2011 per Telefax eingebracht und somit erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof gestellt wurde, mangelt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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