Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 251.713-2/2009/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 04 13.044-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 04 13.044-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2011, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben im Juni 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2004 einen Asylantrag. Am 29.06.2004 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass eine Frau, die mit einem islamischen Würdenträger verheiratet sei, von ihm schwanger geworden sei. Dafür werde man in seinem Land getötet. Der Beschwerdeführer habe davon seiner Mutter erzählt, die gemeint habe, dass er deswegen weggehen soll. Andernfalls hätte man das Haus seiner Mutter und seines Bruders angezündet. Er habe die Frau heuer auf dem Markt kennengelernt und kenne sie nun seit ca. drei Monaten. Der Beschwerdeführer sei von den Leuten im Dorf bedroht worden. Er sei mit seiner Mutter von seinem Heimatort XXXX nach XXXX gegangen und dann mit einem Auto nach Conakry gefahren, von wo er das Land verlassen habe.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben im Juni 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2004 einen Asylantrag. Am 29.06.2004 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass eine Frau, die mit einem islamischen Würdenträger verheiratet sei, von ihm schwanger geworden sei. Dafür werde man in seinem Land getötet. Der Beschwerdeführer habe davon seiner Mutter erzählt, die gemeint habe, dass er deswegen weggehen soll. Andernfalls hätte man das Haus seiner Mutter und seines Bruders angezündet. Er habe die Frau heuer auf dem Markt kennengelernt und kenne sie nun seit ca. drei Monaten. Der Beschwerdeführer sei von den Leuten im Dorf bedroht worden. Er sei mit seiner Mutter von seinem Heimatort römisch 40 nach römisch 40 gegangen und dann mit einem Auto nach Conakry gefahren, von wo er das Land verlassen habe.
2. Am 02.07.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er erneut vorbrachte, mit der Frau eines Imams geschlafen zu haben und dass diese nun schwanger sei. Deswegen würde man in seinem Land getötet werden, weshalb der Beschwerdeführer davongelaufen sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, Zl. 04 13.044-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, Zl. 04 13.044-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zl. A3 251.713-0/2008/13E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zl. A3 251.713-0/2008/13E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich jetzt nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde und legte Befunde aus den Jahren 2006 und 2008 vor. Es sei schon lange her, dass er das letzte Mal beim Arzt gewesen sei. Heuer sei er noch nicht bei einem Arzt gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, eine Geburtsurkunde zu haben, die sich bei seiner Mutter befinde. Etwa einmal im Jahr telefoniere er mit seinen Eltern. Danach gab der Beschwerdeführer an, dass er sich kaum an seinen Vater erinnern könne. Er wisse nicht, ob er noch lebe oder schon gestorben sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, mit einer Frau zusammen gewesen zu sein, deren Mann ein Imam gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass die Frau verheiratet sei. Als die Leute dem Imam davon erzählt hätten, habe dieser "Juju" gemacht und seitdem fühle sich der Beschwerdeführer nicht so gut. Er sei auf der Straße gegangen, als plötzlich ein Wind um ihn gekommen sei. Er habe sofort gewusst, dass das nicht normal sei und gleich Herzprobleme bekommen. Dies habe sich ca. zwei Monate vor dem Verlassen seines Heimatortes ereignet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass der "Juju" sein Leben kaputt mache. Den Namen der Frau und ihres Ehemannes kenne er nicht. Er habe sich mit der Frau jedes Wochenende getroffen und sei mit ihr im Wald spazieren gegangen.
Der Beschwerdeführer habe zwei Deutschkurse besucht, den zweiten Kurs jedoch nicht beendet.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 04 13.044-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 04 13.044-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass seine Aussagen in den Einvernahmen nicht widersprüchlich gewesen seien. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Die Beweiswürdigung sei denkunmöglich und nicht schlüssig.
8. Am 01.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Hierbei gab er an, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 verstorben sei. Seine Mutter lebe noch im Heimatland. Sein Vater sei bereits vor seiner Ausreise aus Guinea verstorben. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er eine Liebesbeziehung zur Frau eines islamischen Gelehrten gehabt habe. Die Frau sei schwanger geworden, weshalb der Beschwerdeführer von der Familie der Frau verfolgt und verzaubert worden sei. Die Folge sei gewesen, dass er keine Liebesbeziehung mehr haben könne. Der Name der Frau sei XXXX gewesen und ihre Beziehung habe sechs Monate gedauert. Ihr Mann habe XXXX geheißen. Die Familie der Frau habe das Haus des Beschwerdeführers überfallen. Sie seien mit Macheten bewaffnet gewesen und hätten das Haus angezündet, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wann dies gewesen sei. Danach sei er mit seiner Mutter in ein benachbartes Dorf geflohen. Auch sein Bruder sei dabei gewesen. Über XXXX seien sie nach Conakry gefahren. Welche Orte sie dabei passiert hätten, habe er sich nicht gemerkt. Eineinhalb Tage seien sie in Conakry geblieben, dann zum Hafen gegangen, wo eine Person, die seine Mutter gekannt habe, die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in Conakry bleiben können, weil der Gelehrte so beliebt gewesen sei und auch in Conakry Leute gehabt habe. Er sei nicht auf die Idee gekommen, zur Polizei zu gehen. Wenn er zurückkehren müsse, habe er Angst, dass die Krankheit wieder komme, die er dort gehabt habe. Diese Krankheit bekomme man, wenn man mit okkulten Mitteln verzaubert werde. Er habe Angst, dass er verzaubert werde. Dass ihm diese Gefahr drohe, sei auch so seiner Mutter gesagt worden.8. Am 01.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Hierbei gab er an, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 verstorben sei. Seine Mutter lebe noch im Heimatland. Sein Vater sei bereits vor seiner Ausreise aus Guinea verstorben. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er eine Liebesbeziehung zur Frau eines islamischen Gelehrten gehabt habe. Die Frau sei schwanger geworden, weshalb der Beschwerdeführer von der Familie der Frau verfolgt und verzaubert worden sei. Die Folge sei gewesen, dass er keine Liebesbeziehung mehr haben könne. Der Name der Frau sei römisch 40 gewesen und ihre Beziehung habe sechs Monate gedauert. Ihr Mann habe römisch 40 geheißen. Die Familie der Frau habe das Haus des Beschwerdeführers überfallen. Sie seien mit Macheten bewaffnet gewesen und hätten das Haus angezündet, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wann dies gewesen sei. Danach sei er mit seiner Mutter in ein benachbartes Dorf geflohen. Auch sein Bruder sei dabei gewesen. Über römisch 40 seien sie nach Conakry gefahren. Welche Orte sie dabei passiert hätten, habe er sich nicht gemerkt. Eineinhalb Tage seien sie in Conakry geblieben, dann zum Hafen gegangen, wo eine Person, die seine Mutter gekannt habe, die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in Conakry bleiben können, weil der Gelehrte so beliebt gewesen sei und auch in Conakry Leute gehabt habe. Er sei nicht auf die Idee gekommen, zur Polizei zu gehen. Wenn er zurückkehren müsse, habe er Angst, dass die Krankheit wieder komme, die er dort gehabt habe. Diese Krankheit bekomme man, wenn man mit okkulten Mitteln verzaubert werde. Er habe Angst, dass er verzaubert werde. Dass ihm diese Gefahr drohe, sei auch so seiner Mutter gesagt worden.
Er habe Beschwerden im Magen sowie im Brustbereich und manchmal werde ihm schwindlig. Wenn er Bier trinke, helfe ihm das manchmal und es beruhige ihn. Er nehme auch Medikamente, kenne aber deren Namen nicht. Vorgelegt wurde ein Befundbericht vom 13.10.2008, aus dem ersichtlich ist, dass dem die Medikamente Zyprexa Velotab 5 mg und Mirtabene Filmtabletten 30 mg zur Behandlung einer andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.9) verordnet wurden (Beilage A). Der Beschwerdeführer gab weiter an, schon länger nicht mehr bei seinem behandelnden Arzt gewesen zu sein, weshalb er auch dessen Namen vergessen habe. Er habe die Medikamente nur in den ersten eineinhalb Jahren genommen, als die Krankheit am heftigsten gewesen sei. Jetzt seien seine Beschwerden nicht mehr so schwer und deshalb nehme er die Medikamente nur mehr bei Bedarf. Seine Beschwerden seien Magen-, Bein- und Kopfschmerzen und er bekomme Zornanfälle. Wenn er Alkohol trinke, beruhige ihn das und er habe dann keine Beschwerden. Zuletzt sei er vor drei Monaten im XXXX gewesen. Wo genau er dort hingehe, wisse er nicht. Damals habe er Brustschmerzen gehabt, ihm sei Blut abgenommen worden und er habe eine Infusion sowie Medikamente bekommen. Dabei habe es sich um Beruhigungsmittel gehandelt.Er habe Beschwerden im Magen sowie im Brustbereich und manchmal werde ihm schwindlig. Wenn er Bier trinke, helfe ihm das manchmal und es beruhige ihn. Er nehme auch Medikamente, kenne aber deren Namen nicht. Vorgelegt wurde ein Befundbericht vom 13.10.2008, aus dem ersichtlich ist, dass dem die Medikamente Zyprexa Velotab 5 mg und Mirtabene Filmtabletten 30 mg zur Behandlung einer andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.9) verordnet wurden (Beilage A). Der Beschwerdeführer gab weiter an, schon länger nicht mehr bei seinem behandelnden Arzt gewesen zu sein, weshalb er auch dessen Namen vergessen habe. Er habe die Medikamente nur in den ersten eineinhalb Jahren genommen, als die Krankheit am heftigsten gewesen sei. Jetzt seien seine Beschwerden nicht mehr so schwer und deshalb nehme er die Medikamente nur mehr bei Bedarf. Seine Beschwerden seien Magen-, Bein- und Kopfschmerzen und er bekomme Zornanfälle. Wenn er Alkohol trinke, beruhige ihn das und er habe dann keine Beschwerden. Zuletzt sei er vor drei Monaten im römisch 40 gewesen. Wo genau er dort hingehe, wisse er nicht. Damals habe er Brustschmerzen gehabt, ihm sei Blut abgenommen worden und er habe eine Infusion sowie Medikamente bekommen. Dabei habe es sich um Beruhigungsmittel gehandelt.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte hinsichtlich der Situation in Guinea einen Artikel aus Profil vom 10.06.2011, einen Artikel aus der Stuttgarter Zeitung vom 19.11.2010 sowie einen Amnesty International Bericht 2011 vor (Beilage B).
Verlesen und erörtert wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Guinea (Beilage C).
Der Beschwerdeführer gab an, im Jahr 2004 einen Alphabetisierungskurs besucht zu haben. Einen zweiten Kurs habe er zwar begonnen, aber nicht beendet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen.
Er führe eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau aus Guinea, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte den Asylantrag seiner Tochter vom 18.03.2011 vor (Beilage D). Die Geburtsurkunde seiner Tochter befinde sich zu Hause.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich nie gearbeitet und sei zwei Mal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auf den Vorhalt, dass aus dem Akt vier Verurteilungen hervorgehen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zweimal verurteilt worden sei und der Rest nur Anschuldigungen gewesen wären.
Welche Erkrankungen der Beschwerdeführer habe, könnten nur die Ärzte sagen. Er habe manchmal Beschwerden im Kopf und im Brustbereich. Er werde sich darum kümmern, Unterlagen vom Krankenhaus zu bekommen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte Befundberichte der Jahre 2005, 2006 und 2008 vor (Beilage E) und beantragte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten. Sie erklärte, die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers nachzureichen.
9. In der Stellungnahme vom 14.09.2011 wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 2008 bis 2010 in einem Heim der Volkshilfe gewohnt habe, welches vor wenigen Monaten aufgelassen sei. Sämtliche dort befindliche Dokumente seien an die Bewohner ausgehändigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch in Haft gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass Dokumente des Beschwerdeführers vernichtet worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher keine Unterlagen hinsichtlich von ihm besuchter Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurse vorlegen. Es werde jedoch Kontakt mit den Kursinstituten aufgenommen.
Zur Situation in Guinea wird vorgebracht, dass die in der Verhandlung erörterten Länderbericht nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Angehöriger der Volksgruppe der Fulla/Peulh eingehen würden und eine Auseinandersetzung mit der medizinisch-psychosozialen Versorgungslage in Guinea bzw. der Zugang zu etwaig erforderlichen Medikamenten fehle. Verwiesen wurde auf einen Bericht von IRIN News vom Juni 2010, einen Bericht von United Nations - Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Guinea und einen Bericht der Agence France-Presse vom 05.05.2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt zwei ärztliche Befunde vom Oktober 2008 vorgelegt. Aus dem Befund einer Fachärztin für Psychiatrie geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert und diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung begonnen wurde. Aus dem Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wegen verschiedener Beschwerden (Gastritis, Emesis, Gastroenteritis und Depression) in Behandlung gewesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.07.2009 vorgebracht hat, sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden, hätte die Erstinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers weitere Erhebungen durchführen müssen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte, heuer noch nicht beim Arzt gewesen zu sein und er in der Einvernahme einen "wachen und positiven" Eindruck gemacht sowie aktiv bei der Beantwortung der Fragen mitgewirkt habe (siehe Seite 20 des Bescheides), kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft krank sei. Ohne fachärztliches Gutachten kann nicht beurteilt werden, ob eine für die Entscheidung relevante psychische Erkrankung vorliegt. Es wäre zu klären, ob eine andauernde Persönlichkeitsänderung im gegenständlichen Fall vorliegt und welche Konsequenzen eine solche Erkrankung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hätte.
Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu ergänzen, insbesondere zu hinterfragen, was eine andauernde Persönlichkeitsänderung laut Befundbericht vom 13.10.2008 (siehe Aktenseite 313 des erstinstanzlichen Aktes) bedeutet, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu ergänzen, insbesondere zu hinterfragen, was eine andauernde Persönlichkeitsänderung laut Befundbericht vom 13.10.2008 (siehe Aktenseite 313 des erstinstanzlichen Aktes) bedeutet, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Feststellungen zur medizinischen Versorgung und der Behandelbarkeit der etwaig beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen in Guinea unter Zugrundelegung von aktuellen Länderberichten zu treffen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012