RS Vwgh 2005/9/21 2004/16/0277

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

E3R E02202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art12;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289;
BAO §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der Zolltarifauskunft. Nur für nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Ein- oder Ausfuhren ist die verbindliche Zolltarifauskunft maßgebend; sie wird also nicht auf zurückliegende Fälle angewendet (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex-Kommentar3, Rz 21 zu Art. 12 ZK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E VS 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen (anders jedoch z. B. im Fall der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschreibung) das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung oder auch Erlassung des nicht rechtskräftig gewordenen Bescheides erster Instanz maßgebende Rechtslage ist daher in einem solchen Fall nicht entscheidend. Die belangte Behörde hatte daher bei der für die nicht auf zurückliegende, sondern nur auf nach der Auskunftserteilung liegende Fälle wirkenden Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (hier betreffend die zolltarifliche Einreihung einer Ware) anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160277.X01

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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