Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
D7 310883-2/2011/E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D7 310885-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über den Antrag der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, vom 12.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, vom 12.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die Antragstellerin reiste am 18.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 18.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag vom 18.02.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag vom 18.02.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, zugestellt am 19.03.2007, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, zugestellt am 19.03.2007, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011, Zl. D7 310883-1/2008/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Antragstellerin der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011, Zl. D7 310883-1/2008/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Antragstellerin der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.4. Mit Schriftsatz vom 12.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 24.10.2011, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters - zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof - ein.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 12.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 24.10.2011, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters - zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof - ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im hier zu beurteilenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 nicht mehr beim Asylgerichtshof anhängig. Das Beschwerdeverfahren der Antragstellerin wurde vor Stellung des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011, Zl. D7 310883-1/2008/6E, in Erledigung der Beschwerde der Antragstellerin der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Im hier zu beurteilenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 nicht mehr beim Asylgerichtshof anhängig. Das Beschwerdeverfahren der Antragstellerin wurde vor Stellung des gegenständlichen Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011, Zl. D7 310883-1/2008/6E, in Erledigung der Beschwerde der Antragstellerin der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007, Zl. 05 02.280-BAE, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne desDa zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des
§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
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RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
09.01.2012