Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 312.367-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zahl: 06 09.409-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zahl: 06 09.409-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei in XXXX, VR China geboren, sei chinesischer Staatangehöriger, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, habe keine Religion und sei geschieden. Sein Vater XXXX sei XXXX verstorben und seine Mutter XXXX sei XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei in römisch 40 , VR China geboren, sei chinesischer Staatangehöriger, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, habe keine Religion und sei geschieden. Sein Vater römisch 40 sei römisch 40 verstorben und seine Mutter römisch 40 sei römisch 40 verstorben.
Als letzte Wohnadresse im Heimatland gab er an: XXXX.Als letzte Wohnadresse im Heimatland gab er an: römisch 40 .
Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe China Mitte August 2006 verlassen und sei mit der Eisenbahn schlepperunterstützt von der autonomen Region XXXX nach Russland gefahren. Er sei illegal ausgereist und habe nie einen Reisepass gehabt. Er sei dann weiter auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich transportiert worden, wo er am 05.09.2006 mit dem Zug eingereist sei. Er sei in einer ihm unbekannten Stadt angekommen und habe die erste Nacht auf dem Bahnhof verbracht. Am 06.09.2006 sei er in ein Chinarestaurant gegangen. Der Inhaber des Lokals habe ihn in eine Kanzlei gebracht, wo er eine Vollmacht unterzeichnet habe. Die Nacht von gestern auf heute habe er in diesem Chinarestaurant verbracht. Er habe als Gegenleistung ein wenig in der Küche ausgeholfen. Heute Vormittag habe ihn ein Angestellter des Lokals zur Bahn gebracht, mit der er dann hierher gelangt sei.Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe China Mitte August 2006 verlassen und sei mit der Eisenbahn schlepperunterstützt von der autonomen Region römisch 40 nach Russland gefahren. Er sei illegal ausgereist und habe nie einen Reisepass gehabt. Er sei dann weiter auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich transportiert worden, wo er am 05.09.2006 mit dem Zug eingereist sei. Er sei in einer ihm unbekannten Stadt angekommen und habe die erste Nacht auf dem Bahnhof verbracht. Am 06.09.2006 sei er in ein Chinarestaurant gegangen. Der Inhaber des Lokals habe ihn in eine Kanzlei gebracht, wo er eine Vollmacht unterzeichnet habe. Die Nacht von gestern auf heute habe er in diesem Chinarestaurant verbracht. Er habe als Gegenleistung ein wenig in der Küche ausgeholfen. Heute Vormittag habe ihn ein Angestellter des Lokals zur Bahn gebracht, mit der er dann hierher gelangt sei.
Wie und wann genau die Einreise in die EU erfolgt sei, könne er nicht angeben. Er habe bis jetzt in keinem anderen Land um Asyl angesucht, habe kein Visum erhalten und habe auch keine Familienangehörigen im EU-Raum. Er habe seine Heimatstadt vor ca. 3 Monaten verlassen und habe sich bis zu seiner Ausreise in der autonomen Region XXXX versteckt. Am 05.09.2006 sei er in Österreich angekommen.Wie und wann genau die Einreise in die EU erfolgt sei, könne er nicht angeben. Er habe bis jetzt in keinem anderen Land um Asyl angesucht, habe kein Visum erhalten und habe auch keine Familienangehörigen im EU-Raum. Er habe seine Heimatstadt vor ca. 3 Monaten verlassen und habe sich bis zu seiner Ausreise in der autonomen Region römisch 40 versteckt. Am 05.09.2006 sei er in Österreich angekommen.
Die Ausreise sei von uigurischen Schleppern organisiert worden. Ein Freund des Beschwerdeführers habe den Schleppern 60.000,-- RMB (ca. 6.700,-- EUR) gezahlt. Er selbst habe unterwegs insgesamt noch einmal ca. 10.000,-- RMB zahlen müssen.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Anfang Juni 2006 erhielt ich Besuch von einem ehemaligen Schulkollegen. Er hatte sich, was ich allerdings nicht wusste, der Falun Gong Bewegung angeschlossen. Er hatte sogar eine wichtige Position innerhalb der Bewegung. Er blieb zwei Tage bei mir und stellte einen großen Koffer bei mir ab. Am dritten Tag (ich war gerade nicht zu Hause) umstellte die Polizei das Haus und nahm meinen Schulkollegen fest. Ein Nachbar informierte mich telefonisch über das Vorgefallene. Ich wagte es daraufhin nicht mehr, nach Hause zurückzukehren und versteckte mich bis zu meiner Ausreise zwei Monate lang in der autonomen Region
XXXX."römisch 40 ."
Am 28.09.2006 legte der Beschwerdeführer persönlich einen Kurzbrief des XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis A und B leidet. Weiters legte er eine Bestätigung vor, dass er von 08.09.2006 bis zum 27.09.2006 in besagtem Krankenhaus in Behandlung stand.Am 28.09.2006 legte der Beschwerdeführer persönlich einen Kurzbrief des römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis A und B leidet. Weiters legte er eine Bestätigung vor, dass er von 08.09.2006 bis zum 27.09.2006 in besagtem Krankenhaus in Behandlung stand.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 04.10.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX von 1972 bis 1977 die Grund- und von 1977 bis 1980 die Hauptschule besucht. Danach habe er von 1984 bis 2006 als selbstständiger Chauffeur gearbeitet. Über Nachfrage gab er weiter an, er verstehe den Dolmetscher gut. Er habe keine Ahnung, ob er im Verfahren einen Vertreter habe. Einmal habe er irgendwo 100,-- EUR bezahlen müssen, aber er wisse nicht, wofür das gewesen sei und was er dafür bekomme. Es hätten ihn Leute dorthin gebracht. Sie hätten ihm nicht einmal gesagt, was sie vorhätten. Es habe dort auch keine Dolmetscher gegeben. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wofür das gut gewesen sei und wofür er das Geld bezahlt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über die Aufgaben eines Vertreters bzw. eines Zustellbevollmächtigten informiert, sodass er danach weiter angab, das sei irgendwann im September gewesen und er hätte an einem Donnerstag wiederkommen sollen. Er habe aber nicht können und deswegen wisse er bis heute nicht, was das solle. Jetzt aber habe er das verstanden.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 04.10.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 von 1972 bis 1977 die Grund- und von 1977 bis 1980 die Hauptschule besucht. Danach habe er von 1984 bis 2006 als selbstständiger Chauffeur gearbeitet. Über Nachfrage gab er weiter an, er verstehe den Dolmetscher gut. Er habe keine Ahnung, ob er im Verfahren einen Vertreter habe. Einmal habe er irgendwo 100,-- EUR bezahlen müssen, aber er wisse nicht, wofür das gewesen sei und was er dafür bekomme. Es hätten ihn Leute dorthin gebracht. Sie hätten ihm nicht einmal gesagt, was sie vorhätten. Es habe dort auch keine Dolmetscher gegeben. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wofür das gut gewesen sei und wofür er das Geld bezahlt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über die Aufgaben eines Vertreters bzw. eines Zustellbevollmächtigten informiert, sodass er danach weiter angab, das sei irgendwann im September gewesen und er hätte an einem Donnerstag wiederkommen sollen. Er habe aber nicht können und deswegen wisse er bis heute nicht, was das solle. Jetzt aber habe er das verstanden.
Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er wolle die von ihm im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben nicht berichtigen. Befragt nach etwaigen Dokumenten erklärte der Beschwerdeführer, er habe hier gar nichts. Zu Hause habe er einen Personalausweis, den Ausdruck aus dem Wohnmelderegister und dann noch einen chinesischen Führerschein.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer einige Fragen gestellt, sodass er angab, er sei weder vorbestraft, noch sei er jemals von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden. Ebenso wenig sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig oder sei er jemals im Gefängnis gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei und auch keiner bewaffneten Gruppierung an.
Befragt, womit er seinen bisherigen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei als freiberuflicher LKW-Chauffeur tätig gewesen. Damit habe er monatlich ca. 1.200,-- RMB verdient.
Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er seine Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer vorerst: "Das mache ich gerne. Wollen Sie aber wirklich alles wissen? Wo soll ich anfangen?" Abermals aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, meinte er: "Das habe ich doch eh schon gesagt." Sodann wurde ihm noch einmal der Ablauf des Asylverfahrens erklärt und ihm nahe gelegt, am Verfahren mitzuwirken. Daraufhin brachte er schließlich vor: "Also gut, es geht darum, dass sich ein Freund von mir zwei Tange lang bei mir versteckt hat. Er war auf der Flucht vor den Behörden. Am dritten Tag hat ihn das Amt für öffentliche Sicherheit verhaftet. Er hat nämlich Falun Gong praktiziert. Jetzt glaubt die Sicherheitsbehörde, dass ich mit denen auch etwas zu tun habe."
Weitere Fluchtgründe wolle er nicht angeben. Auf die Frage, wie der Name seines Freundes gelautet habe und ob er diesen damals schon gekannt habe, gab er an, XXXX sei ein sehr guter Freund von ihm gewesen. Sie hätten gemeinsam die Grundschule besucht. Der Freund sei am 10.06.2006 bei ihm zu Hause aufgetaucht und sei bis zum 13.06.2006 geblieben. An diesem Tag sei er von der Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Die Umstände der Festnahme des Freundes könne der Beschwerdeführer nicht schildern, da er nicht anwesend gewesen sei. Befragt, wie die Polizei auf die Idee gekommen sei, XXXX ausgerechnet beim Beschwerdeführer zu suchen, gestand er ein, dass er das wirklich nicht sagen könne. Die Polizei verfüge über Mittel und Wege herauszufinden, wo sich jemand versteckt halte. Befragt, ob er persönlich etwas mit Falun Gong zu tun habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das früher einmal eine Zeit lang praktiziert. Dann habe er es aber aufgegeben; es sei ihm einfach zu gefährlich geworden. Nach dem Zeitraum befragt, in dem er Falun Gong betrieben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist schon ziemlich lange her. Vielleicht fünf oder sechs Jahre. Aber ich habe das nicht sehr lange gemacht. Nicht viel länger als einen Monat. Ich bin damals zusammen mit anderen im Freien gesessen und habe zugehört, wie ein Tonband abgespielt wurde. Es war so eine Art Meditationsanleitung. Wir sind mit gekreuzten Beinen dagesessen und haben versucht, uns zu konzentrieren."Weitere Fluchtgründe wolle er nicht angeben. Auf die Frage, wie der Name seines Freundes gelautet habe und ob er diesen damals schon gekannt habe, gab er an, römisch 40 sei ein sehr guter Freund von ihm gewesen. Sie hätten gemeinsam die Grundschule besucht. Der Freund sei am 10.06.2006 bei ihm zu Hause aufgetaucht und sei bis zum 13.06.2006 geblieben. An diesem Tag sei er von der Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Die Umstände der Festnahme des Freundes könne der Beschwerdeführer nicht schildern, da er nicht anwesend gewesen sei. Befragt, wie die Polizei auf die Idee gekommen sei, römisch 40 ausgerechnet beim Beschwerdeführer zu suchen, gestand er ein, dass er das wirklich nicht sagen könne. Die Polizei verfüge über Mittel und Wege herauszufinden, wo sich jemand versteckt halte. Befragt, ob er persönlich etwas mit Falun Gong zu tun habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das früher einmal eine Zeit lang praktiziert. Dann habe er es aber aufgegeben; es sei ihm einfach zu gefährlich geworden. Nach dem Zeitraum befragt, in dem er Falun Gong betrieben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist schon ziemlich lange her. Vielleicht fünf oder sechs Jahre. Aber ich habe das nicht sehr lange gemacht. Nicht viel länger als einen Monat. Ich bin damals zusammen mit anderen im Freien gesessen und habe zugehört, wie ein Tonband abgespielt wurde. Es war so eine Art Meditationsanleitung. Wir sind mit gekreuzten Beinen dagesessen und haben versucht, uns zu konzentrieren."
Nachgefragt, was er über Falun Gong wisse, führte er aus: "Ich weiß nur, dass Falun Gong früher wahnsinnig populär war. Es hat unglaublich viele Leute gegeben, die das gemacht haben. Was die Falun Gong Lehre als solche betrifft, kann ich nicht so gut Auskunft geben. Ich glaube, dass die Übungen eine gesundheitsfördernde Wirkung hatten. Außerdem waren die Begriffe "Zhen" ("Wahrheit") und "Shan" ("Güte") wichtig."
Auf die Frage, was der Freund dem Beschwerdeführer damals konkret über eine für ihn bestehende Gefährdung erzählt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe ihm eigentlich gar nichts erzählt. Er habe das ganz offensichtlich nicht wollen. Er habe schließlich auch nicht wissen können, was der Beschwerdeführer tun würde. Weiter nachgefragt wie der Umgang und das Vertrauensverhältnis seines Freundes zum Beschwerdeführer gewesen seien, erklärte er, sie hätten natürlich schon miteinander gesprochen, das wäre ja sonst auch ziemlich komisch gewesen. Der Freund habe ihm, als er bei ihm aufgetaucht sei, einfach nur gesagt, dass er jetzt ein paar Tage bei ihm wohnen wolle. Das habe der Beschwerdeführer ihm nicht abschlagen können. Befragt, wie er von der Festnahme des Freundes erfahren habe, wenn er nicht zu Hause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei von dem für sein Haus zuständigen Straßenkomitee angerufen worden. Sie hätten gewollt, dass er sofort in seine Wohnung komme und das habe er dann auch getan. Er sei gerade noch zu recht gekommen, um zu sehen, dass die Polizei seinen Freund abgeführt habe. Außerdem habe die Polizei den großen Koffer mitgenommen, den der Freund beim Beschwerdeführer abgestellt gehabt habe. Nachgefragt, woher er wisse, dass die Polizei ihn ebenfalls verfolge, meinte der Beschwerdeführer, das habe er später erfahren. Er habe Freunde damit beauftragt, das für ihn herauszufinden, und die hätten ihm dann gesagt, dass Gefahr für ihn bestehe.
Vorgehalten, wie die Freunde so einfach Informationen über interne Ermittlungen der Polizei bekommen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer: "Sie wissen offenbar nicht, wie das in China funktioniert. In China kennt jeder irgendjemanden, der wieder irgendjemanden kennt, bis hinein in den Polizeiapparat." Weiter vorgehalten, dass es doch offenbar dafür spreche, dass die Polizei kein Interesse an ihm gehabt habe, wenn sie ihn nicht sofort verhaftet habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Polizei hat mich damals gar nicht gesehen. Ich bin zwar nach dem Anruf seitens des Straßenkomitees in die Nähe meiner Wohnung gegangen, habe mir [das] dann aber aus einer gewissen Entfernung angeschaut."
Befragt nach der Finanzierung der Ausreise antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich das Geld von einem Freund ausgeborgt habe. Er habe sich bis zur Ausreise in der autonomen Provinz XXXX aufgehalten. Dazu, ob er dort nicht bleiben hätte können bzw. ob, er nicht anderswo in de VR China leben hätte können, meinte der Beschwerdeführer nur: "Wie stellen Sie sich das vor? Hätte ich vielleicht in XXXX bleiben sollen? Ich kenne dort doch niemanden."Befragt nach der Finanzierung der Ausreise antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich das Geld von einem Freund ausgeborgt habe. Er habe sich bis zur Ausreise in der autonomen Provinz römisch 40 aufgehalten. Dazu, ob er dort nicht bleiben hätte können bzw. ob, er nicht anderswo in de VR China leben hätte können, meinte der Beschwerdeführer nur: "Wie stellen Sie sich das vor? Hätte ich vielleicht in römisch 40 bleiben sollen? Ich kenne dort doch niemanden."
Er gestand aber anschließend ein, dass er im Bundesgebiet auch niemanden kenne.
Die Frage, ob er außer den Aussagen seiner Freunde konkrete Hinweise darauf habe, dass er tatsächlich von der Polizei gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer das. Er vertraue diesen Freunden aber zu 100%; schließlich hätten sie ausgezeichnete Beziehungen zur Polizei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vor Gericht gestellt werde und ins Gefängnis müsse.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend zur Kenntnis gebracht, er möge Bemühungen dahingehend anstellen, Dokumente und Beweismittel beizuschaffen.
Am 28.03.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er zu Beginn seine eigenen Daten und die seiner Eltern wiederholte. Nachgefragt erklärte er, er sei geschieden und habe keine Kinder. Dann jedoch gab er an, doch einen Sohn zu haben; dieser heiße XXXX. Geschwister habe der Beschwerdeführer keine. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandte, Angehörige oder Familie. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Chauffeur gearbeitet, habe jedoch keine fixe Anstellung gehabt. Er habe die VR China im Juni 2006 verlassen und habe für die Ausreise 60.000,-- RMB bezahlt. Dokumente habe er keine bei sich. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer weiter aus, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Er sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden.Am 28.03.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er zu Beginn seine eigenen Daten und die seiner Eltern wiederholte. Nachgefragt erklärte er, er sei geschieden und habe keine Kinder. Dann jedoch gab er an, doch einen Sohn zu haben; dieser heiße römisch 40 . Geschwister habe der Beschwerdeführer keine. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandte, Angehörige oder Familie. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als Chauffeur gearbeitet, habe jedoch keine fixe Anstellung gehabt. Er habe die VR China im Juni 2006 verlassen und habe für die Ausreise 60.000,-- RMB bezahlt. Dokumente habe er keine bei sich. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer weiter aus, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Er sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden.
Über Aufforderung, seine Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte einen Freund, den kenne ich aus der Schulzeit. Der Freund hatte mit Falun Gong zu tun und hat einmal bei mir genächtigt. Er hat einige Tage bei mir gewohnt. Dann wurde er bei mir zuhause von der Polizei erwischt."
Aufgefordert, sein Vorbringen zu konkretisieren, meinte er weiter:
"Ich war zum Zeitpunkt der Festnahme nicht in der Wohnung, das Straßenkomitee hat mich verständigt und ich bin sofort nach Hause zurück. Vor meiner Wohnung konnte ich aus einiger Entfernung die Festnahme des Freundes direkt wahrnehmen und ich bin nicht mehr in die Wohnung zurück gekehrt. Ich habe gesehen, wie der Freund festgenommen wurde. Danach habe ich China verlassen."
Der Freund sei im Monat der Ausreise des Beschwerdeführers festgenommen worden, im Jahr 2006. Er habe drei oder vier Tage beim Beschwerdeführer genächtigt. Von wie vielen Polizisten der Freund festgenommen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Freund habe XXXX geheißen. Er sei am Vormittag, etwas nach 10:00 Uhr festgenommen worden. Befragt, was der Beschwerdeführer vor der Festnahme seines Freundes gemacht habe, erklärte er, er sei bei Freunden auf Besuch gewesen und habe nichts Besonderes gemacht.Der Freund sei im Monat der Ausreise des Beschwerdeführers festgenommen worden, im Jahr 2006. Er habe drei oder vier Tage beim Beschwerdeführer genächtigt. Von wie vielen Polizisten der Freund festgenommen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Freund habe römisch 40 geheißen. Er sei am Vormittag, etwas nach 10:00 Uhr festgenommen worden. Befragt, was der Beschwerdeführer vor der Festnahme seines Freundes gemacht habe, erklärte er, er sei bei Freunden auf Besuch gewesen und habe nichts Besonderes gemacht.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei lungenkrank. Er habe TBC und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Krankheit sei jetzt ausgeheilt.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, ins Gefängnis zu müssen, weil er seinen Freund beherbergt habe. Diese Sache werde auf ihn zurückfallen.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der VR China gegeben und die Übersetzung der Unterlagen angeboten, worauf er jedoch verzichtete. Er wolle auch sonst nichts mehr angeben.
Am 23.04.2007 stellte das Bundesasylamt betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis A, B und C in der VR China eine Anfrage an die Staatendokumentation und zog das Ergebnis der Beantwortung vom 07.05.2007 zur Bescheidbegründung heran.
Mit Bescheid vom 07.05.2007, Zahl: 06 09.409-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.05.2007, Zahl: 06 09.409-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der VR China berief sich das Bundesasylamt unter anderem auf die Anfragebeantwortung der Länderdokumentation vom 07.05.2007 und hielt zur Behandlung von Hepatitis A, B und C in der VR China fest:
"LDT600 (Telbivudin) ist eine einmal täglich einzunehmende Tablette zur Behandlung von Hepatitis-B-Infektionen (HBV). Von dieser Krankheit sind weltweit schätzungsweise 400 Millionen Menschen betroffen. Die klinischen Daten der Phase II weisen auf eine höhere Wirksamkeit im Vergleich zur Standard-Behandlung mit Lamivudin hin, dem weltweiten Marktführer der Hepatitis-B-Therapien. Die laufende internationale Phase-III-Studie GLOBE, die China einschließt, ist eine direkte Vergleichsstudie zwischen Telbivudin und Lamivudin. Die Patientenaufnahme wurde im April 2004 und damit früher als vorgesehen abgeschlossen. Novartis und Idenix, an der Novartis mit 57% beteiligt ist, rechnen mit ersten Zulassungsanträgen für Telbivudin in den USA, der EU und internationalen Märkten von Beginn des vierten Quartals 2005 bis zum Jahr 2006. Moneycab_com, Novartis erhält Zulassung für Sebivo in China, 2. März 2007, http://moneycab.presscab.com/de/templates/?a=29470&z=, (Zugriff am 07.05.2007):"LDT600 (Telbivudin) ist eine einmal täglich einzunehmende Tablette zur Behandlung von Hepatitis-B-Infektionen (HBV). Von dieser Krankheit sind weltweit schätzungsweise 400 Millionen Menschen betroffen. Die klinischen Daten der Phase römisch zwei weisen auf eine höhere Wirksamkeit im Vergleich zur Standard-Behandlung mit Lamivudin hin, dem weltweiten Marktführer der Hepatitis-B-Therapien. Die laufende internationale Phase-III-Studie GLOBE, die China einschließt, ist eine direkte Vergleichsstudie zwischen Telbivudin und Lamivudin. Die Patientenaufnahme wurde im April 2004 und damit früher als vorgesehen abgeschlossen. Novartis und Idenix, an der Novartis mit 57% beteiligt ist, rechnen mit ersten Zulassungsanträgen für Telbivudin in den USA, der EU und internationalen Märkten von Beginn des vierten Quartals 2005 bis zum Jahr 2006. Moneycab_com, Novartis erhält Zulassung für Sebivo in China, 2. März 2007, http://moneycab.presscab.com/de/templates/?a=29470&z=, (Zugriff am 07.05.2007):
Die Novartis AG hat von der chinesischen Zulassungsbehörde grünes Licht für den Verkauf von Sebivo bei chronischer Hepatitis B erhalten. Das Medikament soll ab April 2007 auf dem chinesischen Markt erhältlich sein. Dies schreibt der Pharmakonzern am Freitag in einer Mitteilung. Vor rund einer Woche hatte bereits das vorberatende Komitee CHMP der EU-Kommission eine positive Empfehlung zu Sebivo ausgegeben. China ist Hauptmarkt für Hepatitis B Medizin. In China leiden rund 10% der Bevölkerung an chronischer Hepatitis B, welche die zweithäufigste Todesursache im Land ist. Rund ein Drittel aller weltweit infizierten Menschen leben in China.
Presse-Echo, Sebivo(R) (Telbivudin) erhält Zulassung in der Europäischen Gemeinschaft als eine neue Behandlung für Patienten mit chronischer Hepatitis B, 30.04.2007, http://www.presseecho.de/wirtschaft/NA3730978135.htm, (Zugriff am 07.05.2007):
Die European Commission erteile heute die Zulassung für SEBIVO(R) (Telbivudin), eine neue, einmal tägliche orale Behandlung für erwachsene Patienten mit chronischer Hepatitis B (CHB) und Nachweis der Virusreplikation und aktiver Lebererkrankung. Die Entscheidung der Europäischen Kommission gilt in allen 27 Ländern der Europäischen Gemeinschaft, sowie in Island und Norwegen. Mit Markteinführungen, die in Großbritannien und Deutschland beginnen sollen, wird im zweiten Quartal 2007 gerechnet. Die Zulassung von SEBIVO in Europa bringt eine Meilensteinzahlung von Novartis Pharma AG an Idenix mit sich. Zusätzlich zur Europäischen Gemeinschaft sind SEBIVO zurzeit in über 15 wesentlichen Märkten, einschließlich der USA (wo es unter dem Namen TYZEKA(R) (Telbivudin) vermarktet wird, Kanada, Schweiz und China, zugelassen.
"Mit der Zulassung von SEBIVO steht jetzt europäischen Patienten mit chronischer Hepatitis B eine neue Behandlungsoption offen", so Professor Thierry Poynard vom Hopital Pitie-Salpetriere, Universität Paris VI, Frankreich, einem Prüfer in der Phase-III-GLOBE-Studie. "Es gibt keine Behandlung der chronischen Hepatitis B, die zur Heilung führt. Eine hohe Hepatitis-B-Virusbelastung erhöht das Risiko schwerwiegender Komplikationen. Zur Senkung dieses Risikos ist das Therapieziel die größtmögliche Unterdrückung des Hepatitis-B-Virus und der Erhalt dieser Verringerung im weiteren Verlauf. "Die Anträge bei den Aufsichtsbehörden in aller Welt basierten in erster Linie auf den Einjahresdaten aus der GLOBE-Studie, der größten weltweiten Registrierungsstudie, in die Hepatitis-B-e-Antigen (HBeAg)-positive und HBeAg-negative Patienten mit CHB aufgenommen wurden. In der weltweit durchgeführten Phase-III-GLOBE-Studie wurden Telbivudin und Lamivudin, einer üblicherweise verwendeten antiviralen Behandlung der CHB, bei 1,367 Patienten verglichen. In der europäischen Gemeinschaft gehörten zu den teilnehmenden Ländern die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Polen, Spanien und Grossbritannien. Idenix Pharmaceuticals Inc., (Nasdaq: IDIX) hat seinen Hauptsitz in Cambridge im USamerikanischen Bundesstaat Massachusetts und ist ein mit der Entdeckung und Entwicklung von Medikamenten für die Behandlung von Virus- und anderen Infektionskrankheiten beim Menschen befasstes Biopharmaunternehmen. Idenix konzentriert sich derzeit auf die Behandlung von Infektionskrankheiten, die durch das Hepatitis-B-Virus, das Hepatitis-C-Virus und das humane Immundefizienz-Virus Idenix und Novartis Pharma AG bringen im Rahmen einer im Mai 2003 getroffenen Entwicklungs- und Vermarktungsabsprache gemeinsam SEBIVO/TYZEKA zur Behandlung der chronischen Hepatitis B voran und entwickeln zusammen Valtorcitabin, ein zweites Hepatitis-B-Präparat, und Valopicitabin, ein Hepatitis-C Präparat. Die Zusammenarbeitsabsprache sieht weiterhin vor, dass Novartis und Idenix gemeinsam sowohl SEBIVO/TYZEKA als auch die Kandidaten Valtorcitabin und Valopicitabin, falls deren Entwicklung erfolgreich verlaufen sollte, in den USA, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Grossbritannien voranbringen. Novartis verfügt über das Exklusivrecht, SEBIVO, Valtorcitabin und Valopicitabin in der übrigen Welt zu vermarkten.""Mit der Zulassung von SEBIVO steht jetzt europäischen Patienten mit chronischer Hepatitis B eine neue Behandlungsoption offen", so Professor Thierry Poynard vom Hopital Pitie-Salpetriere, Universität Paris römisch sechs, Frankreich, einem Prüfer in der Phase-III-GLOBE-Studie. "Es gibt keine Behandlung der chronischen Hepatitis B, die zur Heilung führt. Eine hohe Hepatitis-B-Virusbelastung erhöht das Risiko schwerwiegender Komplikationen. Zur Senkung dieses Risikos ist das Therapieziel die größtmögliche Unterdrückung des Hepatitis-B-Virus und der Erhalt dieser Verringerung im weiteren Verlauf. "Die Anträge bei den Aufsichtsbehörden in aller Welt basierten in erster Linie auf den Einjahresdaten aus der GLOBE-Studie, der größten weltweiten Registrierungsstudie, in die Hepatitis-B-e-Antigen (HBeAg)-positive und HBeAg-negative Patienten mit CHB aufgenommen wurden. In der weltweit durchgeführten Phase-III-GLOBE-Studie wurden Telbivudin und Lamivudin, einer üblicherweise verwendeten antiviralen Behandlung der CHB, bei 1,367 Patienten verglichen. In der europäischen Gemeinschaft gehörten zu den teilnehmenden Ländern die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Polen, Spanien und Grossbritannien. Idenix Pharmaceuticals Inc., (Nasdaq: IDIX) hat seinen Hauptsitz in Cambridge im USamerikanischen Bundesstaat Massachusetts und ist ein mit der Entdeckung und Entwicklung von Medikamenten für die Behandlung von Virus- und anderen Infektionskrankheiten beim Menschen befasstes Biopharmaunternehmen. Idenix konzentriert sich derzeit auf die Behandlung von Infektionskrankheiten, die durch das Hepatitis-B-Virus, das Hepatitis-C-Virus und das humane Immundefizienz-Virus Idenix und Novartis Pharma AG bringen im Rahmen einer im Mai 2003 getroffenen Entwicklungs- und Vermarktungsabsprache gemeinsam SEBIVO/TYZEKA zur Behandlung der chronischen Hepatitis B voran und entwickeln zusammen Valtorcitabin, ein zweites Hepatitis-B-Präparat, und Valopicitabin, ein Hepatitis-C Präparat. Die Zusammenarbeitsabsprache sieht weiterhin vor, dass Novartis und Idenix gemeinsam sowohl SEBIVO/TYZEKA als auch die Kandidaten Valtorcitabin und Valopicitabin, falls deren Entwicklung erfolgreich verlaufen sollte, in den USA, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Grossbritannien voranbringen. Novartis verfügt über das Exklusivrecht, SEBIVO, Valtorcitabin und Valopicitabin in der übrigen Welt zu vermarkten."
(vgl. Anfrage BAA - Staatendokumentation - Hepatitis C - Anfragebeantwortung vom 07.05.2007)vergleiche Anfrage BAA - Staatendokumentation - Hepatitis C - Anfragebeantwortung vom 07.05.2007)
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer viele Jahre lang Schulen besucht habe, sei es ihm nicht gelungen, ein strukturiertes und klar nachvollziehbares Vorbringen bzgl. seiner Fluchtgründe darzulegen.
Konkret befragt bzgl. der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer lapidar behauptet, dass ihn ein ehemaliger Schulfreund besucht habe. Dieser Freund habe mit Falun Gong zu tun gehabt und er habe einmal beim Beschwerdeführer einige Tage genächtigt; dann sei der Freund von der Polizei festgenommen worden.
Zusammengefasst könne zur Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer dabei auf bloß vage und inhaltsleere bzw. abstrakte Behauptungen gestützt habe.
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe sei der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, fundierte Auskünfte über seinen Freund zu geben. Darüber hinaus habe er weder einen konkreten Vorfallszeitpunkt genannt, noch habe er konkret darüber Auskunft erteilen können, wann bzw. in welchem Zeitraum der behauptete Freund bei ihm gewohnt habe. Lapidar und völlig abstrakt habe der Beschwerdeführer letztendlich noch die Festnahme des Freundes in den Raum gestellt.
Weiters sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er anfangs bei der Einvernahme beim Bundesasylamt noch behauptet habe, dass er die Festnahme des Freundes direkt wahrgenommen habe, und sei er dieser direkten Wahrnehmung völlig widersprechend nicht in der Lage gewesen, Auskünfte darüber zu erteilen, von wie vielen einschreitenden Sicherheitsorganen der Freund tatsächlich festgenommen worden sei.
Befragt nach einem konkreten Festnahmezeitpunkt habe der Beschwerdeführer höchst vage angegeben: "Im Monat meiner Ausreise aus China im Jahr 2006". Konkret nachgefragt nach dem Festnahmezeitpunkt habe er ebenso unkonkret angegeben: "Vormittag, etwas nach 10:00 Uhr." Nachgefragt sei der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme des Freundes gemacht habe, habe er "ausweichend" angegeben: "Ich war bei Freunden auf Besuch, ich habe nichts besonderes gemacht."
Es sei aufgrund der genannten höchst vagen und unkonkreten Ausführungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass seine Behauptungen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen einzigen Aspekt seiner Flucht durch fundierte und konkrete Angaben untermauern können.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer behauptet, wegen seines Freundes, der ein Anhänger von Falun Gong gewesen sei, in Verdacht eines Naheverhältnisses zu Falun Gong geraten zu sein; er habe aber auch über Falun Gong keinerlei fundierte Auskünfte erteilen können. Diesbezüglich werde auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.10.2006 verwiesen.
Tatsächlich verfolgte Personen hätten sich zumindest ab dem Zeitpunkt der Flucht sicherlich eingehende Gedanken über die Hintergründe für die Flucht gemacht und könnten sicherlich fundierte Auskünfte diesbezüglich machen.
Aufgrund obiger Umstände habe den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer an Hepatitis B erkrankt sei, werde diesbezüglich auf die umfangreichen - in den Feststellungen genannten - "Hepatitis B Sonderaktionen" der chinesischen Regierung verwiesen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit seiner eigenen Arbeitsleistung in China eine solche Therapie (eine Tablette täglich) zu finanzieren.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben seien nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d. h. sie müssten gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben seien nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d. h. sie müssten gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).
Hiefür seien insbesondere folgende Umstände bedeutend: Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes; Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln); Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.
Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Dem Asylantragsteller habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprächen.Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprächen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 23.05.2007 fristgerecht das Rechtsmittel "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und festgehalten, im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer mit einer Inhaftierung und einer langjährigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen und von unbestimmter Dauer zu rechnen.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten angeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers, die seine Beurteilung als unglaubwürdig rechtfertigen sollten, würden in Wahrheit nicht existieren. Die Unkenntnis über die Lehre der Falun Gong [Bewegung], die dem Beschwerdeführer ebenfalls angelastet werde, sei leicht nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass es keine Falun Gong Dogmatik gebe, wie offenbar unterstellt werde.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, geschehe dies unter unmenschlichen Bedingungen und sei die Haft von unbestimmter Dauer. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge würden in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von XXXX hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Täglich könne man auch in verschiedenen elektronischen, aber auch in den Printmedien lesen, dass die Menschenrechtssituation in der VR China katastrophal sei. Trotzdem werde Asylwerbern aus der VR China in den negativen Bescheides des Bundesasylamtes vorgehalten, dass sie unglaubwürdig seien, weil sie zum Beispiel keine Ahnung von Falun Gong hätten, obwohl sie [das] als Asylgrund angegeben hätten.Es werde auf ein Gutachten von römisch 40 hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Täglich könne man auch in verschiedenen elektronischen, aber auch in den Printmedien lesen, dass die Menschenrechtssituation in der VR China katastrophal sei. Trotzdem werde Asylwerbern aus der VR China in den negativen Bescheides des Bundesasylamtes vorgehalten, dass sie unglaubwürdig seien, weil sie zum Beispiel keine Ahnung von Falun Gong hätten, obwohl sie [das] als Asylgrund angegeben hätten.
Anschließend wurde darauf verwiesen, dass auf www.dieneueEpoche.at und auf Wikipedia weitere Informationen zu Falun Gong zu finden seien und wurden diese auch auszugsweise zitiert.
Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Am 27.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern blieb.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an Hepatitis A und B und war von 08.09.2006 bis 27.09.2006 im Landesklinikum XXXX, Abteilung für Pulmologie, in Behandlung.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an Hepatitis A und B und war von 08.09.2006 bis 27.09.2006 im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung für Pulmologie, in Behandlung.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er spricht nicht Deutsch, geht keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und besucht keine Vereine oder sonstige soziale Einrichtungen.
Zur VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Politische Opposition
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand: Juni 2010.
- Beilage A.)
Zur Falun Gong Bewegung:
Die 1992 formell ins Leben gerufene FLG-Bewegung, die im Sommer 1999 vom kommunistischen Regime verboten und in den darauffolgenden Jahren rigoros bekämpft und verfolgt wurde, ist weder in soziologischer noch religionsphänomenologischer Hinsicht eindeutig zu definieren; ihre sich aus allen Bevölkerungsschichten rekrutierenden Sympathisanten und Aktivisten (eine formelle "Mitgliedschaft" im Sinne einer verbindlichen Registrierung scheint es nicht zu geben) sind dazu angehalten, regelmäßig meditative und gymnastische Praktiken zu vollziehen, die sich auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennbar von den zahllosen anderen Praktiken unterscheiden, welche unter dem Sammelbegriff "qigong" (= meditative Gymnastik, die bestrebt ist, das energetische Fluidum "qi" durch gezielte Bewegungsabläufe zu kanalisieren) zusammengefasst werden und eine wichtige Rolle in der chinesischen Medizin spielen. (FLG gehörte zwischen 1993 und 1996 der im Dezember 1985 gegründeten hochoffiziellen "Wissenschaftlichen Qigong-Forschungsgesell-schaft Chinas" an).
Dass FLG überhaupt ein Politikum werden konnte, hat damit zu tun, daß diese spezielle "Qigong"-Variante (was sie von den übrigen Spielarten unterscheidet) über eine regelrechte ideologische Basis verfügt, die sich einerseits von den religiösen Traditionen Chinas (insbesondere vom Buddhismus), andererseits aber auch von den in der chinesischen Geschichte mit fast zyklischer Regelmäßigkeit auftauchenden Geheimgesellschaften chiliastisch-messianischen Zuschnitts herleitet (zudem sind spirituelle Affinitäten zur weltweiten "New Age"-Bewegung unverkennbar). Die vom FLG-Gründer LI Hongzhi in seinen programmatischen Schriften "Falun Dafa" und "Zhuan Falun" verkündete Lehre läuft im Grunde darauf hinaus, dass der einzelne Praktizierende durch regelmäßiges Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen sowie durch innige spirituelle Verbundenheit mit dem "Meister" (LI Hongzhi) einen transzendenten Zustand der Vollkommenheit erreichen kann, der allein ihn dazu befähigt, jenes endzeitliche, quasi-apokalyptische Stadium zu überstehen, in welchem sich, LI zufolge, die Welt derzeit befindet (ein Anklang an die für den Buddhismus typische Zyklen-Theorie der einander ablösenden Weltalter). Die massive ideologische bzw. religiöse Befrachtung der FLG-Doktrin hat schon kurz nach der Gründung der Bewegung für Irritation unter den übrigen Qigong-Schulen geführt, welche sich aber nicht nur über den in ihren Augen anstößigen weltanschaulichen Hintergrund der Bewegung empörten, sondern mindestens ebenso über den quasi-religiösen Personenkult, in dessen Mittelpunkt LI Hongzhi stand. 1996 (also in jenem Jahr, in welchem die FLG-Mitgliedschaft in der nationalen Qigong-Forschungsgesellschaft aufgelöst wurde) sprach die staatliche Kontrollbehörde für das Presse- und Verlagswesen ein Verbot diverser FLG-Publikationen aus, ohne dass allerdings die Bewegung als solche stärker unter Druck geraten wäre. 1997 oder 1998 (diesbezüglich gibt es verschiedene Darstellungen) ließ sich LI Hongzhi dauerhaft in den Vereinigten Staaten, deren Behörden ihn als politischen Flüchtling anerkannt hatten, nieder und lenkte nunmehr die inzwischen auf unzählige Millionen Sympathisanten und Aktivisten (inner- und außerhalb Chinas) angewachsene Bewegung aus seinem amerikanischen Exil, was dank der von FLG virtuos eingesetzten elektronischen Datenübertragungsmedien sehr effektiv gelang. Die mangelnde "physische Greifbarkeit" einer Massenbewegung, die sich für ihre interne Kommunikation bzw. für die Propagierung ihrer Lehre mit zunehmender Ausschließlichkeit auf das Internet stützte, trug erheblich zur Nervosität der chinesischen Behörden bei und erklärt auch die rabiate Intensität, mit der FLG in den ersten eineinhalb bis zwei Jahren nach dem offiziellen Verbot im Sommer 1999 verfolgt wurde: Sobald dem Regime anlässlich einer von weit mehr als zehntausend FLG-Anhängern direkt vor dem Regierungssitz Zhongnanhai in Peking abgehaltenen Sitzblockade (25.April 1999) auf handfeste Art und Weise ein in der Geschichte der VR China absolut präzedenzloses Maß an Massenmobilisierbarkeit (abseits der Parteistrukturen!) vor Augen geführt worden war, begann ein sich buchstäblich aller Mittel bedienender (propagandistischer wie physischer) Vernichtungsfeldzug gegen die "Irrlehre", in dessen Verlauf (auf Grund der gerade angesprochenen strategischen Orientierungslosigkeit der chinesischen Sicherheitsbehörden) Abertausende tatsächliche und vermeintliche Aktivisten, Sympathisanten und Mitläufer wahllos verhaftet, häufig unter unwürdigen Bedingungen festgehalten und in nicht-öffentlichen Gerichtsverfahren zu drakonischen Gefängnisstrafen verurteilt wurden.
Unter der Annahme, dass BW sich vor rund zehn Jahren tatsächlich mit der Falungong-Bewegung eingelassen haben sollte, kann aus heutiger Sicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr in seine Heimat von den chinesischen Behörden Schlimmeres zu erwarten hätte, als gegebenenfalls dazu gezwungen zu werden, eine Anti-Falungong-Erklärung zu unterschreiben (eventuell wäre auch die verpflichtende Teilnahme an einem "Aufklärungskurs" vorstellbar, an dessen Ende BW zwecks Nachweises seiner weltanschaulichen "Unbedenklichkeit" eine Art Prüfung abzulegen hätte). Es ist heute zwar nach wie vor so, dass die Bewegung als solche verboten ist und das Aufspüren bzw. Dingfestmachen von sogenannten hardcore-Aktivisten zu den Befugnissen der chinesischen Sicherheitsbehörden gehört, doch lässt sich die aktuelle Situation bei weitem nicht mit jenem hysterischen Kesseltreiben vergleichen, wie es für die allererste Zeit nach der Verbotsverhängung zu beobachten war (die Intensität, mit der damals auch gegen durchaus harmlose "Mitläufer" vorgegangen wurde, entsprach der Unsicherheit eines Regimes, das völlig unvorbereitet mit der Notwendigkeit konfrontiert war, einer Massenbewegung Herr zu werden, die sich -- ein weiteres Novum -- weitgehend durch elektronischen Datenaustausch konstituiert hatte, mithin nicht wirklich greifbar war, was zu desto heftigeren Anwürfen und Unterstellungen seitens der Behörden führte). Knapp zehn Jahre nach der Ächtung durch die Zentralregierung ist Falungong dem Regime zwar immer noch ein Dorn im Auge, es stellt aber keine unbekannte Größe mehr dar, die Behörden haben gelernt, Gegenstrategien (auch elektronischer Art; die wahre "Abwehrschlacht" findet heute im Internet statt) zu entwickeln, und sind nicht länger gezwungen, mangels differenzierten "Feindprofils" blindlings dreinzuschlagen.
(Quelle: Gutachten Dr. XXXX, November 2008. - Beilage B.)(Quelle: Gutachten Dr. römisch 40 , November 2008. - Beilage B.)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer an Hepatitis A und B erkrankt ist, lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung völlig zu recht fest, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen nur oberflächliche Angaben machte und betreffend die angebliche Inhaftierung seines Freundes nicht ins Detail ging. Zwar behauptete er einerseits, er habe die Festnahme des Freundes selbst beobachtet, erklärte aber andererseits, er wisse nicht, wie viele Sicherheitsorgane eigentlich eingeschritten seien. Die Schilderungen im Zusammenhang mit der Festnahme des Freundes sind auch von daher widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer ursprünglich angab, ein Nachbar habe ihn angerufen und ihn von dem Vorfall verständigt, wohingegen er später immer behauptete, das Straßenkomitee habe ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, er möge sofort zu seiner Wohnung kommen, was er auch getan habe, wobei die Polizei ihn angeblich nicht bemerkt habe, er aber sehr wohl die Festnahme beobachten habe können. Dennoch - wie bereits festgehalten - machte er zur Festnahme keine detaillierten Aussagen. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer von den angeblichen Ereignissen sprach, zeigt deutlich, dass er hier nichts aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine konstruierte Geschichte vortrug bzw. laufend weiterentwickelte.
Zudem konnte der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Festnahme des Freundes und seiner eigenen Person herstellen. Er führte zwar aus, dass der Freund unmittelbar vor seiner Festnahme beim Beschwerdeführer zu Hause genächtigt habe und auch dort von der Polizei aufgefunden worden sei, doch konnte er weder erklären, aus welchem Grund die Polizei den Freund ausgerechnet bei ihm in der Wohnung gesucht habe und warum nun der Beschwerdeführer selbst in Schwierigkeiten geraten sollte. Er berief sich darauf, von Freunden gehört zu haben, dass die Polizei ihn suche, doch sind dies letztlich reine Vermutungen. Dass die Polizei tatsächlich irgendwelche konkrete Schritte gesetzt hätte, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, behauptete er nicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, vor seiner Ausreise noch einige Monate völlig unbehelligt in der autonomen Region XXXX gelebt zu haben.Zudem konnte der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der behaupteten Festnahme des Freundes und seiner eigenen Person herstellen. Er führte zwar aus, dass der Freund unmittelbar vor seiner Festnahme beim Beschwerdeführer zu Hause genächtigt habe und auch dort von der Polizei aufgefunden worden sei, doch konnte er weder erklären, aus welchem Grund die Polizei den Freund ausgerechnet bei ihm in der Wohnung gesucht habe und warum nun der Beschwerdeführer selbst in Schwierigkeiten geraten sollte. Er berief sich darauf, von Freunden gehört zu haben, dass die Polizei ihn suche, doch sind dies letztlich reine Vermutungen. Dass die Polizei tatsächlich irgendwelche konkrete Schritte gesetzt hätte, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, behauptete er nicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, vor seiner Ausreise noch einige Monate völlig unbehelligt in der autonomen Region römisch 40 gelebt zu haben.
Von der Möglichkeit, seine Aussagen vor dem Asylgerichthof im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und somit Unklarheiten aus dem Weg zu räumen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch, da er der Verhandlung unentschuldigt fern blieb. Auch daraus lässt sich letztlich ableiten, dass der Beschwerdeführer kein gesteigertes Interesse am Ausgang seines Asylverfahren hat und offenbar in seiner Heimat in Wahrheit keine Probleme fürchten muss, andernfalls hätte er jedenfalls die Gelegenheit wahrgenommen, seine Fluchtgründe noch einmal ausführlich und in eigenen Worten darzulegen.
Insgesamt betrachtet lassen die oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers einzig und alleine den Schluss zu, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass er schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis A und B erkrankt ist, kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, da er niemals vorgebracht hat, völlig arbeitsunfähig zu sein. Es haben sich diesbezüglich auch sonst keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass er nicht im Stande wäre, einer Arbeit nachzugehen. Aus seinem Vorbringen, dass er auch Tuberkulose gehabt habe, ist jedenfalls nichts für ihn zu gewinnen, da er einerseits selbst sagte, die Krankheit sei bereits ausgeheilt und andererseits dazu auch keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte.
Der Beschwerdeführer hat sich Zeit seines Lebens in der VR China aufgehalten, spricht die dortige Sprache und kann auch auf seine langjährige Arbeitserfahrung als Chauffeur zurückgreifen. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist einerseits darauf zu verweisen, dass bereits das Bundesasylamt entsprechende Ermittlungen in die Wege geleitet hat, um schließlich festzustellen, dass Hepatitis A und B auch in der VR China behandelbar ist. Andererseits ist die strenge Judikatur des EGMR heranzuziehen, in der dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist einerseits darauf zu verweisen, dass bereits das Bundesasylamt entsprechende Ermittlungen in die Wege geleitet hat, um schließlich festzustellen, dass Hepatitis A und B auch in der VR China behandelbar ist. Andererseits ist die strenge Judikatur des EGMR heranzuziehen, in der dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine momentane, akut lebensbedrohliche Erkrankung vorbrachte, in keiner Weise zu erkennen.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit September 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf; er spricht nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht, geht keiner legalen geregelten Arbeit nach und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit September 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf; er spricht nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht, geht keiner legalen geregelten Arbeit nach und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
09.02.2012