TE AsylGH Beschluss 2011/12/12 A2 410890-3/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 410.890-3/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 12.405-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 12.405-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 15.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Angabe, Staatsbürger von Gambia zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.12.2009 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 15.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Angabe, Staatsbürger von Gambia zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.12.2009 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. A2 410.890-1/2010/3E, vom 12.02.2010, wurde der Beschwerde wegen Mängel im Ermittlungsverfahren stattgegeben und die Rechtssache insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. A2 410.890-1/2010/3E, vom 12.02.2010, wurde der Beschwerde wegen Mängel im Ermittlungsverfahren stattgegeben und die Rechtssache insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

3. Mit nach Ergänzung des Beweisverfahrens erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 09 08.412-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (erneut) gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und (neuerlich) gemäß § 10 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.3. Mit nach Ergänzung des Beweisverfahrens erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 09 08.412-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (erneut) gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und (neuerlich) gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgesprochen.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. A2 410.890-2/2010/6E, vom 11.01.2011, wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs gegenständliches Erkenntnis am 13.01.2011 in Rechtskraft. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 10.03.2011 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abwies und gleichzeitig die Behandlung der Beschwerde ablehnte (GZ U 421/11-3).

5. Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2011 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag erklärte er, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er wolle jedoch angeben, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Kontakt zu seinem Heimatland hätte. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich, da er von der Familie eines (minderjährigen) Mädchens, welches er geschwängert habe, mit dem Tode bedroht worden wäre, zudem habe er im Falle einer Anzeige mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. (Dasselbe Vorbringen war im Erstverfahren - auch nach Recherche vor Ort - als unglaubwürdig erkannt worden.) Auch sei er Analphabet und habe er sich (nun) einen Schulbesuch erhofft, damit er in Zukunft Arbeit finden könne, welche die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung wäre.5. Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2011 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag erklärte er, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er wolle jedoch angeben, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Kontakt zu seinem Heimatland hätte. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich, da er von der Familie eines (minderjährigen) Mädchens, welches er geschwängert habe, mit dem Tode bedroht worden wäre, zudem habe er im Falle einer Anzeige mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. (Dasselbe Vorbringen war im Erstverfahren - auch nach Recherche vor Ort - als unglaubwürdig erkannt worden.) Auch sei er Analphabet und habe er sich (nun) einen Schulbesuch erhofft, damit er in Zukunft Arbeit finden könne, welche die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung wäre.

6. Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 11 12.405-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Als Beschwerdefrist ist (auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers) eine Woche ab Zustellung angegeben.6. Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 11 12.405-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Als Beschwerdefrist ist (auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers) eine Woche ab Zustellung angegeben.

7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt

XXXX am 31.10.2011 durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX persönlich rechtswirksam zugestellt (Zustellschein, As 149 BAA).römisch 40 am 31.10.2011 durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich rechtswirksam zugestellt (Zustellschein, As 149 BAA).

8. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.11.2001, im Postweg am 11.11.2011 beim Bundesasylamt einlangend, wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011 Beschwerde erhoben (Poststempel vom 10.11.2011, AS 177).

9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerde) wurde darin den Parteien dargelegt.9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerde) wurde darin den Parteien dargelegt.

10. Bis zum heutigen Tag langten keine Stellungnahmen der Parteien des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein. Die persönliche Zustellung des Schreibens vom 18.11.2011 an den Beschwerdeführer am selben Tag ist jedoch objektiviert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.10.2011 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 18.10.2011 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß § 68 AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.

2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 an den Beschwerdeführer, bereits am 07.11.2011, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 10.11.2011 im Postweg eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeschreiben schon am 09.11.2011 einen Justizwacheorgan übergeben hätte, wäre für ihn nichts gewonnen, da die Beschwerdefrist jedenfalls schon am 08.11.2011 abgelaufen war. Ein Datum vor dem 09.11.2011 kommt nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer selbst handschriftlich dieses Datum als Datum des Beschwerdeschreibens angeführt hat, wie die Aktenlage eindeutig zeigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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