TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/18 G36/80, G54/81, G55/81, G56/81, G57/81, G58/81, G59/81, G60/81, G61/81,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
EStG §34 Abs3 idF BGBl 469/1974
EStG §34 Abs3 letzter Satz idF BGBl 280/1978
EStG §34 Abs3 letzter Satz idF BGBl 469/1974
EStG §34 Abs3
VfGG §27
VfGG §62
VfGG §63
VfGG §64
VfGG §65
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 63 heute
  2. VfGG § 63 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 63 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 63 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  7. VfGG § 63 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 64 heute
  2. VfGG § 64 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 64 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 243/1982 am 28. Mai 1982; s. Anlaßfälle VfSlg. 9412, 9414, 9449, 9450/1982

Leitsatz

EStG 1972; die Rechtsvermutung des §34 Abs3 letzter Satz in den Fassungen aus 1974 und 1978 verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot; §34 Abs3 letzter Satz in der Stammfassung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot

Spruch

I. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:römisch eins. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:

1. §34 Abs3 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. 440, über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 EStG 1972) idF der Nov. BGBl. 469/1974;1. §34 Abs3 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. 440, über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 EStG 1972) in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 469 aus 1974,;

2. Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts.2. Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, Bundesgesetzblatt 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts.

Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 (in der Stammfassung) wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 (in der Stammfassung) wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Zum Antrag G36/80:römisch eins. 1.a) Zum Antrag G36/80:

Der VwGH stellt gemäß Art140 B-VG folgenden Antrag:

"1.) Die Bestimmung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972, und zwar

a) in der ursprünglichen Fassung des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 440/1972, unda) in der ursprünglichen Fassung des Einkommensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, und

b) in der gemäß ArtII Abs1 der Einkommensteuergesetznovelle 1974 erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwendenden Fassung nach ArtI Z29 dieser Nov., BGBl. Nr. 469/1974,b) in der gemäß ArtII Abs1 der Einkommensteuergesetznovelle 1974 erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwendenden Fassung nach ArtI Z29 dieser Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,,

in eventu

2.) das Wort "geschiedene" in §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der unter 1.) litb genannten Fassung nach ArtI Z29 der Einkommensteuergesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 469/1974,2.) das Wort "geschiedene" in §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der unter 1.) litb genannten Fassung nach ArtI Z29 der Einkommensteuergesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,,

Begründung:

Dem VwGH liegt zur Zahl 1304/79 eine Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. gegen eine Berufungsentscheidung dieser Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vor, mit welcher einer Berufung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten, Dkfm. V. L., teilweise, und zwar dahin Folge gegeben wurde, daß ihm für Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin A., von der er seit Jahren getrennt lebte, in den Jahren 1973 bis 1975 eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach §34 EStG 1972 zustehe. Die Finanzlandesdirektion legte ihrem nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:Dem VwGH liegt zur Zahl 1304/79 eine Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. gegen eine Berufungsentscheidung dieser Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vor, mit welcher einer Berufung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten, Dkfm. römisch fünf. L., teilweise, und zwar dahin Folge gegeben wurde, daß ihm für Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin A., von der er seit Jahren getrennt lebte, in den Jahren 1973 bis 1975 eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach §34 EStG 1972 zustehe. Die Finanzlandesdirektion legte ihrem nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:

Dkfm. V. L. war von 1935 bis zu seiner am 3. Oktober 1978 ausgesprochenen Scheidung mit A. L. verheiratet. Seit Pfingsten 1961 lebte er aber von seiner Frau getrennt. Er hatte damals auf einem Schiurlaub die englische Staatsbürgerin A. Ch. kennengelernt, mit der er in der Folge einige Zeit in Wien und in England zusammenlebte. Später lernte er seine zweite (derzeitige) Ehefrau E. kennen, mit der er einen gemeinsamen Haushalt begründete. In den im Beschwerdefall relevanten Jahren 1973 bis 1975 lebte Dkfm. L. bereits mit seiner späteren zweiten Frau in diesem gemeinsamen Haushalt. An seine damalige Ehefrau A. leistete er in den Jahren 1973 bis 1975 Unterhaltsbeträge von S 48.000,-, 54.000,- und 48.000,-, die er in seinen Einkommensteuererklärungen für diese Jahre als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Während das Finanzamt in erster Instanz diese Zahlungen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannte, daß sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen seien, vertrat die Finanzlandesdirektion in ihrem angefochtenen Bescheid vom 20. November 1978 die Auffassung, Dkfm. L. sei infolge der krankhaften Eifersucht seiner ersten Frau A. zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung gezwungen gewesen, um seine Gesundheit zu schonen. Er habe daher die Kosten für einen getrennten Haushalt ebensowenig vermeiden können wie die Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau.Dkfm. römisch fünf. L. war von 1935 bis zu seiner am 3. Oktober 1978 ausgesprochenen Scheidung mit A. L. verheiratet. Seit Pfingsten 1961 lebte er aber von seiner Frau getrennt. Er hatte damals auf einem Schiurlaub die englische Staatsbürgerin A. Ch. kennengelernt, mit der er in der Folge einige Zeit in Wien und in England zusammenlebte. Später lernte er seine zweite (derzeitige) Ehefrau E. kennen, mit der er einen gemeinsamen Haushalt begründete. In den im Beschwerdefall relevanten Jahren 1973 bis 1975 lebte Dkfm. L. bereits mit seiner späteren zweiten Frau in diesem gemeinsamen Haushalt. An seine damalige Ehefrau A. leistete er in den Jahren 1973 bis 1975 Unterhaltsbeträge von S 48.000,-, 54.000,- und 48.000,-, die er in seinen Einkommensteuererklärungen für diese Jahre als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Während das Finanzamt in erster Instanz diese Zahlungen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannte, daß sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen seien, vertrat die Finanzlandesdirektion in ihrem angefochtenen Bescheid vom 20. November 1978 die Auffassung, Dkfm. L. sei infolge der krankhaften Eifersucht seiner ersten Frau A. zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung gezwungen gewesen, um seine Gesundheit zu schonen. Er habe daher die Kosten für einen getrennten Haushalt ebensowenig vermeiden können wie die Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau.

Mit seiner auf §292 BAO gestützten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft der beschwerdeführende Präsident insbesondere, daß die vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Belastung zwangsläufig erwachsen sei, weil dieser sich aus freien Stücken zum Verlassen seiner Ehefrau entschlossen habe. Eine Steuerermäßigung iS des §34 EStG 1972 stehe ihm demzufolge nicht zu.

Im Zuge der Beratungen des für diesen Beschwerdefall zuständigen Senates des VwGH sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs3 EStG 1972 in den für die Streitjahre 1973 bis 1975 geltenden Fassungen entstanden. Der VwGH hat diese Bestimmung im Beschwerdefall anzuwenden, weil sie eine - und zwar gerade die im Verwaltungsverfahren umstrittene - Voraussetzung der erfolgreichen Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, nämlich die Zwangsläufigkeit der belastenden Aufwendungen, regelt. Die Bedenken des VwGH richten sich gegen den letzten Satz des §34 Abs3 EStG 1972 in den für die Jahre 1973 bis 1975 geltenden Fassungen, weil diese Bestimmung eine offenbar mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch stehende Regelung der Zwangsläufigkeit zugunsten von Unterhaltszahlungen geschiedener Ehegatten enthält, die dem Steuerpflichtigen im Beschwerdefall trotz seiner wirtschaftlich völlig gleichgelagerten Situation nicht zugute kommt. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sprechenden Bedenken werden im folgenden noch gemäß §62 Abs1 VfGG 1953 in der Fassung der Nov. BGBl. Nr. 311/1976 im einzelnen dargelegt werden.Im Zuge der Beratungen des für diesen Beschwerdefall zuständigen Senates des VwGH sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs3 EStG 1972 in den für die Streitjahre 1973 bis 1975 geltenden Fassungen entstanden. Der VwGH hat diese Bestimmung im Beschwerdefall anzuwenden, weil sie eine - und zwar gerade die im Verwaltungsverfahren umstrittene - Voraussetzung der erfolgreichen Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, nämlich die Zwangsläufigkeit der belastenden Aufwendungen, regelt. Die Bedenken des VwGH richten sich gegen den letzten Satz des §34 Abs3 EStG 1972 in den für die Jahre 1973 bis 1975 geltenden Fassungen, weil diese Bestimmung eine offenbar mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch stehende Regelung der Zwangsläufigkeit zugunsten von Unterhaltszahlungen geschiedener Ehegatten enthält, die dem Steuerpflichtigen im Beschwerdefall trotz seiner wirtschaftlich völlig gleichgelagerten Situation nicht zugute kommt. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sprechenden Bedenken werden im folgenden noch gemäß §62 Abs1 VfGG 1953 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976, im einzelnen dargelegt werden.

Es stellt jedenfalls eine für die Entscheidung des VwGH offenkundige, infolge des Normzusammenhanges aber zumindest nicht denkunmögliche Voraussetzung dar, ob die nach diesem Antrag vom VfGH zu prüfende Gesetzesstelle verfassungsgemäß ist. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist daher iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu bejahen (vgl. Slg. 8318/1978, 8136/1977, 7999/1977, 7380/1974 u.a.).Es stellt jedenfalls eine für die Entscheidung des VwGH offenkundige, infolge des Normzusammenhanges aber zumindest nicht denkunmögliche Voraussetzung dar, ob die nach diesem Antrag vom VfGH zu prüfende Gesetzesstelle verfassungsgemäß ist. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist daher iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu bejahen vergleiche Slg. 8318/1978, 8136/1977, 7999/1977, 7380/1974 u.a.).

Der VwGH bejaht die Frage der Präjudizialität im vorliegenden Fall aber auch deshalb, weil die hier aufgetretene Frage der Gleichheitswidrigkeit einer begünstigenden Bestimmung, wie sie der letzte Satz des §34 Abs3 EStG im übrigen auch noch in der derzeit gemäß ArtX Z1, BGBl. Nr. 280/1978, geltenden Fassung darstellt, anderenfalls einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit einem bei einem Höchstgericht anhängigen Beschwerdeverfahren nicht zugeführt werden könnte.Der VwGH bejaht die Frage der Präjudizialität im vorliegenden Fall aber auch deshalb, weil die hier aufgetretene Frage der Gleichheitswidrigkeit einer begünstigenden Bestimmung, wie sie der letzte Satz des §34 Abs3 EStG im übrigen auch noch in der derzeit gemäß ArtX Z1, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, geltenden Fassung darstellt, anderenfalls einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit einem bei einem Höchstgericht anhängigen Beschwerdeverfahren nicht zugeführt werden könnte.

In der ursprünglichen Fassung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, hatte §34 Abs3 in wörtlicher Übereinstimmung mit dem bis dahin in Geltung gestandenen §33 Abs3 EStG 1967, BGBl. Nr. 268/1967, folgenden Wortlaut:In der ursprünglichen Fassung des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, hatte §34 Abs3 in wörtlicher Übereinstimmung mit dem bis dahin in Geltung gestandenen §33 Abs3 EStG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1967,, folgenden Wortlaut:

"Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist."

Durch die Einkommensteuernovelle 1974, BGBl. Nr. 469/1974, erhielt der zweite (letzte) Satz dieser Gesetzesstelle folgenden, gemäß ArtII Abs1 Z1 dieser Nov. erstmalig bei Veranlagungen für das Jahr 1975 anzuwendenden neuen Wortlaut:Durch die Einkommensteuernovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,, erhielt der zweite (letzte) Satz dieser Gesetzesstelle folgenden, gemäß ArtII Abs1 Z1 dieser Nov. erstmalig bei Veranlagungen für das Jahr 1975 anzuwendenden neuen Wortlaut:

"Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen."

Da der Beschwerdefall die Einkommensteuer des Dkfm. L. für die Jahre 1973, 1974 und 1975 umfaßt, sind diese beiden Fassungen des Gesetzes für die Entscheidung relevant. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet ab dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1972 zeigt ganz allgemein geradezu eine Bevorzugung der Geschiedenen gegenüber der aufrechten Ehe (vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Hofstätter - Reichel, Kommentar III C, Tz 6 ff zu §34 Abs3 EStG 1972).Da der Beschwerdefall die Einkommensteuer des Dkfm. L. für die Jahre 1973, 1974 und 1975 umfaßt, sind diese beiden Fassungen des Gesetzes für die Entscheidung relevant. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet ab dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1972 zeigt ganz allgemein geradezu eine Bevorzugung der Geschiedenen gegenüber der aufrechten Ehe vergleiche dazu die ausführliche Darstellung bei Hofstätter - Reichel, Kommentar römisch drei C, Tz 6 ff zu §34 Abs3 EStG 1972).

Daß es dabei zu gleichheitswidrigen Ergebnissen kommt, zeigt der Beschwerdefall für seinen spezifischen Zusammenhang exemplarisch auf. Durch den Gleichheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber gebunden, Regelungen zu vermeiden, die sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierungen enthalten; können gesetzliche Differenzierungen daher innerhalb ein- und desselben Rechtsgebietes nicht aus den entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden, dann verstößt das Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VfGH, z.B. Slg. 8004/1977, 7330/1974, 6948/1972, 6411/1971, 5316/1966 u.a.).Daß es dabei zu gleichheitswidrigen Ergebnissen kommt, zeigt der Beschwerdefall für seinen spezifischen Zusammenhang exemplarisch auf. Durch den Gleichheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber gebunden, Regelungen zu vermeiden, die sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierungen enthalten; können gesetzliche Differenzierungen daher innerhalb ein- und desselben Rechtsgebietes nicht aus den entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden, dann verstößt das Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VfGH, z.B. Slg. 8004/1977, 7330/1974, 6948/1972, 6411/1971, 5316/1966 u.a.).

Der VfGH hat in seinem Erk. vom 29. Juni 1978, Slg. Nr. 8341/1978, eine gleichheitswidrige Anwendung des §34 EStG 1972 darin nicht erblickt, daß ein Ehemann die seiner im Haushalt tätigen Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, und hat in diesem Erk. eine Vergleichbarkeit dieses Falles mit der Regelung des §34 Abs3 letzter Satz verneint. Im Gegensatz dazu ist diese Vergleichbarkeit im vorliegenden Beschwerdefall jedoch gegeben, weil der wirtschaftliche Sachverhalt im Falle eines geschiedenen (wiederverheirateten) Ehegatten, der Unterhaltszahlungen an seinen früheren Ehepartner zu leisten hat, mit dem eines aufrecht verheirateten, der von seinem Partner getrennt lebt und die Kosten eines weiteren Haushaltes zu tragen hat, völlig gleichgelagert ist. Dabei ist zu bedenken, daß der Grund für diese Trennung nicht unbedingt die Zerrüttung der Ehe sein muß, sondern daß dafür auch andere, etwa berufliche Gründe in Betracht kommen. Im Beschwerdefall steht fest, daß der Steuerpflichtige von seiner Ehefrau getrennt gelebt und dieser Unterhalt bezahlt hat, wie dies ein Geschiedener keinesfalls in größerem Umfang hätte tun müssen (§67 EheG); er wird aber steuerlich benachteiligt, nur weil seine Ehe noch aufrecht war. Diese Differenzierung ist sachlich nicht begründbar und daher gleichheitswidrig. §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in beiden hier angefochtenen Fassungen läßt aber auch keine verfassungskonforme Auslegung zu, die ihm seinen gleichheitswidrigen Inhalt nehmen könnte (vgl. VfGH Slg. 6610/1971). Durch die ausdrückliche Beschränkung der Begünstigung auf "geschiedene" Ehegatten verbiete sich schon nach wörtlicher Auslegung eine Einbeziehung zwar wirtschaftlich gleichgelagerter, aber nicht Geschiedene betreffender Fälle in diese Regelung.Der VfGH hat in seinem Erk. vom 29. Juni 1978, Slg. Nr. 8341/1978, eine gleichheitswidrige Anwendung des §34 EStG 1972 darin nicht erblickt, daß ein Ehemann die seiner im Haushalt tätigen Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, und hat in diesem Erk. eine Vergleichbarkeit dieses Falles mit der Regelung des §34 Abs3 letzter Satz verneint. Im Gegensatz dazu ist diese Vergleichbarkeit im vorliegenden Beschwerdefall jedoch gegeben, weil der wirtschaftliche Sachverhalt im Falle eines geschiedenen (wiederverheirateten) Ehegatten, der Unterhaltszahlungen an seinen früheren Ehepartner zu leisten hat, mit dem eines aufrecht verheirateten, der von seinem Partner getrennt lebt und die Kosten eines weiteren Haushaltes zu tragen hat, völlig gleichgelagert ist. Dabei ist zu bedenken, daß der Grund für diese Trennung nicht unbedingt die Zerrüttung der Ehe sein muß, sondern daß dafür auch andere, etwa berufliche Gründe in Betracht kommen. Im Beschwerdefall steht fest, daß der Steuerpflichtige von seiner Ehefrau getrennt gelebt und dieser Unterhalt bezahlt hat, wie dies ein Geschiedener keinesfalls in größerem Umfang hätte tun müssen (§67 EheG); er wird aber steuerlich benachteiligt, nur weil seine Ehe noch aufrecht war. Diese Differenzierung ist sachlich nicht begründbar und daher gleichheitswidrig. §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in beiden hier angefochtenen Fassungen läßt aber auch keine verfassungskonforme Auslegung zu, die ihm seinen gleichheitswidrigen Inhalt nehmen könnte vergleiche VfGH Slg. 6610/1971). Durch die ausdrückliche Beschränkung der Begünstigung auf "geschiedene" Ehegatten verbiete sich schon nach wörtlicher Auslegung eine Einbeziehung zwar wirtschaftlich gleichgelagerter, aber nicht Geschiedene betreffender Fälle in diese Regelung.

In seiner für die Jahre 1973 und 1974 geltenden Fassung begünstigte §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 wiederverheiratete Geschiedene gegenüber wirtschaftlich völlig gleichgelagerten Fällen Verheirateter, die von ihren Ehegatten getrennt in einer neu begründeten Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Partner lebten und Unterhaltszahlungen an den Ehegatten leisteten. Daß das Eheverhältnis für sich allein keine sachliche Rechtfertigung für eine steuerliche Differenzierung wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalte darstellt, hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung, etwa zur Frage der Haushaltsbesteuerung (vgl. VfGH Slg. 6516/1971, 5954/1969, 4239/1962), aber auch in anderem Zusammenhang (vgl. VfGH Slg. 6773/1972, 5750/1968, 4689/1964) ausgesprochen. Auch der verheirateten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des §33 Abs4 EStG 1972 zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag vermag die hier aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen, weil er dem Steuerpflichtigen nur zusteht, wenn sein Ehegatte nicht dauernd von ihm getrennt lebt.In seiner für die Jahre 1973 und 1974 geltenden Fassung begünstigte §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 wiederverheiratete Geschiedene gegenüber wirtschaftlich völlig gleichgelagerten Fällen Verheirateter, die von ihren Ehegatten getrennt in einer neu begründeten Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Partner lebten und Unterhaltszahlungen an den Ehegatten leisteten. Daß das Eheverhältnis für sich allein keine sachliche Rechtfertigung für eine steuerliche Differenzierung wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalte darstellt, hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung, etwa zur Frage der Haushaltsbesteuerung vergleiche VfGH Slg. 6516/1971, 5954/1969, 4239/1962), aber auch in anderem Zusammenhang vergleiche VfGH Slg. 6773/1972, 5750/1968, 4689/1964) ausgesprochen. Auch der verheirateten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des §33 Abs4 EStG 1972 zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag vermag die hier aufgezeigte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen, weil er dem Steuerpflichtigen nur zusteht, wenn sein Ehegatte nicht dauernd von ihm getrennt lebt.

Die Diskriminierung des aufrecht verheirateten, mit seinem Ehegatten aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Steuerpflichtigen gegenüber dem Geschiedenen wurde durch die Änderung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 durch die Einkommensteuergesetznovelle 1974 noch verschärft. Es gelten zwar seither nur mehr Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten nach dieser Gesetzesstelle auf jeden Fall als zwangsläufig erwachsen, doch ist nun die Voraussetzung einer Wiederverheiratung des Steuerpflichtigen weggefallen. Dadurch sind auch die Fälle verheirateter Steuerpflichtiger, die von ihrem Ehegatten getrennt leben, aber keine andere Haushaltsgemeinschaft eingegangen sind, mit den vom Gesetz begünstigten Fällen wirtschaftlich vergleichbar geworden. Das Gesetz sieht ab dem Zeitpunkt, in welchem die neue Fassung des letzten Satzes des §34 Abs3 EStG 1972 anzuwenden ist, in vermehrtem Ausmaß eine unterschiedliche Behandlung geschiedener Steuerpflichtiger gegenüber wirtschaftlich völlig gleichgelagerten Fällen Verheirateter, denen eine Steuerermäßigung in Form einer außergewöhnlichen Belastung für ihre gesetzlichen Unterhaltszahlungen nicht, jedenfalls nicht auf Grund einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, gewährt wird, vor.

Im Beschwerdefall ist der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der sowohl für die Jahre 1973 und 1974 als auch von der ab 1975 geltenden Regelung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 nachteilig betroffen. Die dargestellten Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz veranlaßten den zuständigen Senat des VwGH zu dem Beschluß, beim VfGH primär den Antrag zu stellen, diese Gesetzesstelle in beiden im Beschwerdefall anzuwendenden Fassungen als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung steht im Hinblick auf das Inkrafttreten der Einkommensteuergesetznovelle 1974 und des ArtX des Bundesgesetzes betreffend Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280/1978, mit ihrem jeweils angefochtenen Wortlaut mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung.Im Beschwerdefall ist der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der sowohl für die Jahre 1973 und 1974 als auch von der ab 1975 geltenden Regelung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 nachteilig betroffen. Die dargestellten Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz veranlaßten den zuständigen Senat des VwGH zu dem Beschluß, beim VfGH primär den Antrag zu stellen, diese Gesetzesstelle in beiden im Beschwerdefall anzuwendenden Fassungen als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung steht im Hinblick auf das Inkrafttreten der Einkommensteuergesetznovelle 1974 und des ArtX des Bundesgesetzes betreffend Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, mit ihrem jeweils angefochtenen Wortlaut mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung.

Zur Stellung des Eventualantrages sah sich der VwGH deshalb veranlaßt, weil die Gleichheitswidrigkeit der betroffenen Gesetzesstelle für den Geltungsbereich nach der Einkommensteuergesetznovelle 1974 auch durch die darin vorgeschlagene Korrektur beseitigt werden kann. Es wird der Beurteilung des VfGH unterliegen, die Grenzen einer allfälligen Aufhebung der in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusamenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (vgl. dazu VfGH Slg. 7331/1974)."Zur Stellung des Eventualantrages sah sich der VwGH deshalb veranlaßt, weil die Gleichheitswidrigkeit der betroffenen Gesetzesstelle für den Geltungsbereich nach der Einkommensteuergesetznovelle 1974 auch durch die darin vorgeschlagene Korrektur beseitigt werden kann. Es wird der Beurteilung des VfGH unterliegen, die Grenzen einer allfälligen Aufhebung der in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusamenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden vergleiche dazu VfGH Slg. 7331/1974)."

b) Zum Antrag G89/81:

In einem weiteren beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren stellt dieser unter Hinweis auf die bereits im Antrag G36/80 geäußerten Bedenken den Antrag auf Aufhebung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung der Nov. BGBl. 469/1974, in eventu auf Aufhebung des Wortes "geschiedene" in der genannten Gesetzesbestimmung. Diesem Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 31. Juli 1979 zugrunde, mit welchem ua. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin nur in einem gegenüber dem Antrag verminderten Ausmaß als absetzbar anerkannt wurden.In einem weiteren beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren stellt dieser unter Hinweis auf die bereits im Antrag G36/80 geäußerten Bedenken den Antrag auf Aufhebung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 469 aus 1974,, in eventu auf Aufhebung des Wortes "geschiedene" in der genannten Gesetzesbestimmung. Diesem Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 31. Juli 1979 zugrunde, mit welchem ua. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin nur in einem gegenüber dem Antrag verminderten Ausmaß als absetzbar anerkannt wurden.

2. Der VfGH hat in insgesamt 13 bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 idF der Nov. BGBl. 469/1974 sowie der Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" idF BGBl. 280/1978 zu prüfen. Diesen Beschwerden lagen folgende Sachverhalte zugrunde:2. Der VfGH hat in insgesamt 13 bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 469 aus 1974, sowie der Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in der Fassung Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, zu prüfen. Diesen Beschwerden lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

a) Zu G54/81 (Anlaßfall B217/77):

Der Beschwerdeführer Dr. W. A., der mit seiner nicht berufstätigen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt, beantragte in der Einkommensteuererklärung 1975 die Berücksichtigung des seiner Ehegattin (in natura) geleisteten Unterhalts (dessen Höhe er mit 216.000- S bewertete) als außergewöhnliche Belastung. Die Finanzlandesdirektion für OÖ gab diesem Begehren mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 29. April 1977, der Gegenstand der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist, keine Folge.

b) Zu G55/81 (Anlaßfall B40/77):

Der Beschwerdeführer F. W. der mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, stellte für das Kalenderjahr 1975 den Antrag, den seiner Ehefrau (in natura) geleisteten Unterhalt (dessen Höhe er mit 51.000,- S bewertete) durch Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Finanzlandesdirektion für Sbg. wies diesen Antrag mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 15. Dezember 1976 ab. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B40/77 erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

c) Zu G56/81 (Anlaßfall B41/77):

Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. A. S., der mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, stellte für das Kalenderjahr 1975 den Antrag, den seiner Ehefrau (in natura) geleisteten Unterhalt (dessen Höhe er mit 98.468,13 S bewertete) durch Eintragung eines steuerlichen Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Finanzlandesdirektion für Sbg. wies diesen Antrag mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 15. Dezember 1976 ab. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der zu B41/77

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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