Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 307382-3/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.879/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.879/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter verlassen und in Polen einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben. Nach dem Aufenthalt in Polen seien sie in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo sie sich seit dem 26.7.2006 bei seinem Bruder aufgehalten hätten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er werde in Tschetschenien aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern verfolgt. Diesbezüglich legte er eine Bestätigung des früheren XXXX vor.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter verlassen und in Polen einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben. Nach dem Aufenthalt in Polen seien sie in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo sie sich seit dem 26.7.2006 bei seinem Bruder aufgehalten hätten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er werde in Tschetschenien aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern verfolgt. Diesbezüglich legte er eine Bestätigung des früheren römisch 40 vor.
2. Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 16.10.2006 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) einer Übernahme des Beschwerdeführers zu.2. Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 16.10.2006 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) einer Übernahme des Beschwerdeführers zu.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2006 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe nicht unmittelbar nach seiner Einreise um Asyl angesucht, da er Angst vor einer Abschiebung nach Polen gehabt habe, wo er von Anhängern Kadyrows verfolgt worden sei. Die polnischen Behörden habe er diesbezüglich jedoch nicht kontaktiert. Zudem seien seine beiden Brüder als anerkannte Flüchtlinge im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
4. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.10.2006 verneinte der untersuchende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Frage nach dem Vorliegen einer durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandenen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und diagnostizierte eine reaktive Depression mit psychosomatischen Symptomen. Eine Traumatisierung sei gegenwärtig nicht völlig auszuschließen, erscheine aber eher weniger wahrscheinlich. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens werde nicht angeregt.
5. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.5. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
6. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.382-C1/E1-XV/54/06, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, ließ den Antrag des Beschwerdeführers zu und behob den bekämpften Bescheid.6. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.382-C1/E1-XV/54/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, ließ den Antrag des Beschwerdeführers zu und behob den bekämpften Bescheid.
7. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.7.2007 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat auf Ölfeldern gearbeitet und seine Familie dadurch ausreichend versorgt zu haben. Das Verfahren über seinen in Polen gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl habe er nicht abgewartet, da er von der russischen Spezialeinheit verfolgt worden sei. Er habe in Polen Menschen wahrgenommen, die ihn bereits in Tschetschenien verfolgt hätten. Im Herkunftsstaat habe er Widerstandskämpfer mit Medikamenten, Lebensmitteln sowie der Durchführung von Krankentransporten unterstützt und sei im Jahr 2000 festgenommen worden, da russische Soldaten ihn für einen Widerstandskämpfer gehalten hätten. Mit einem Militärfahrzeug sei er zu einem unbekannten Ort gebracht und dort in eine Grube geworfen worden. Seine Brüder hätten in der Folge 30.000,-- Rubel Lösegeld und drei Maschinengewehre für seine Freilassung aufbringen müssen. Nach diesem Vorfall sei er ständig auf der Flucht gewesen und habe nicht länger zu Hause leben können. Im Jahr 2005 sei er schließlich im Zuge eines Besuches bei seiner Familie neuerlich festgenommen worden. Er sei nachts durch ein Klopfen an der Türe erwacht und habe geöffnet, als plötzlich vier bis fünf uniformierte und teilweise maskierte Männer in den Raum gestürmt seien und ihn ergriffen hätten. Er sei dann mit dem Gesicht zu Boden gedrückt worden und habe gehört, dass seine Frau geschlagen worden sei. Er habe zwar versucht, sich umzudrehen, sei jedoch angeschrien und niedergedrückt worden, sodass er nicht zu seiner Frau sehen habe können. Dann sei er in einem Fahrzeug zu einem unbekannten Ort gebracht und dort gefoltert worden. Nach etwa drei Monaten sei er gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden.
8. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass er gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.8. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass er gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar seien. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach er wegen seiner Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer verfolgt und in den Jahren 2000 sowie 2005 verhaftet und misshandelt worden sei, werde in Zweifel gezogen. Es handle sich beim Beschwerdeführer vielmehr um einen "Trittbrettfahrer", der sich aufgrund der positiven Erledigungen der Asylverfahren seiner beiden Brüder in Österreich niederlassen wolle. Zu den Asylverfahren seiner beiden Brüder sei anzumerken, dass die Brüder aus eigenen individuellen Gründen als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sein Bruder XXXX sei wegen einer offensichtlichen Verletzung immer als Widerstandskämpfer bezichtigt worden, seinem Bruder XXXX sei im Wege des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus welchen hervorgehe, dass er im Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.Im Rahmen seiner Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar seien. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach er wegen seiner Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer verfolgt und in den Jahren 2000 sowie 2005 verhaftet und misshandelt worden sei, werde in Zweifel gezogen. Es handle sich beim Beschwerdeführer vielmehr um einen "Trittbrettfahrer", der sich aufgrund der positiven Erledigungen der Asylverfahren seiner beiden Brüder in Österreich niederlassen wolle. Zu den Asylverfahren seiner beiden Brüder sei anzumerken, dass die Brüder aus eigenen individuellen Gründen als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sein Bruder römisch 40 sei wegen einer offensichtlichen Verletzung immer als Widerstandskämpfer bezichtigt worden, seinem Bruder römisch 40 sei im Wege des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus welchen hervorgehe, dass er im Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, nicht vorliege. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle "im Ergebnis" keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, nicht vorliege. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle "im Ergebnis" keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
9. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 307384-3/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 307384-3/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.3.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
4. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden. Obiter wird auf die Entscheidungsbegründung im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und die dort gemachten Ausführungen, die teilweise auch das gegenständliche Verfahren betreffen, hingewiesen.4. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden. Obiter wird auf die Entscheidungsbegründung im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und die dort gemachten Ausführungen, die teilweise auch das gegenständliche Verfahren betreffen, hingewiesen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
26.01.2012