TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 C1 412954-1/2010

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 412954-1/2010/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.11.2011

mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 27.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 02.569-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 27.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 02.569-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX alias XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 alias römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2012 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 01.03.2009 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.06.2011, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, machte der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinen Personalien sowie zu seinen Familienverhältnissen. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde die Verhandlung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan übermittelte nach Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein mit 07.08.2010 datiertes Gutachten. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seines Vaters durch die Taliban hätten nicht bestätigt werden können und sei dieser den Rechercheergebnissen zufolge noch am Leben. Die Vertrauenspersonen des Sachverständigen hätten in Anbetracht der prekären Sicherheitslage von weiteren Nachforschungen im Dorf des vom Beschwerdeführer genannten Taliban-Kommandanten abgesehen.

Der Sachverständige führte zur Lage in der Region XXXX in Ost-Afghanistan aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 allgemein immer prekärer geworden sei. Besonders im Osten und Süden seien fast alle Dörfer von den Taliban unterwandert und viele Hauptstraßenzüge durch die Taliban gefährdet. Die Vorgehensweise der Taliban werde immer brutaler und würden Personen, die für die Taliban zum Kreis der Verdächtigen zählen, ohne vorherige Warnung exekutiert oder mitgenommen. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit zu gewährleisten und würden sich deshalb in vielen Dörfern die ehemaligen Mujaheddin bewaffnen, um ihre Dörfer vor den Taliban zu schützen.Der Sachverständige führte zur Lage in der Region römisch 40 in Ost-Afghanistan aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 allgemein immer prekärer geworden sei. Besonders im Osten und Süden seien fast alle Dörfer von den Taliban unterwandert und viele Hauptstraßenzüge durch die Taliban gefährdet. Die Vorgehensweise der Taliban werde immer brutaler und würden Personen, die für die Taliban zum Kreis der Verdächtigen zählen, ohne vorherige Warnung exekutiert oder mitgenommen. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit zu gewährleisten und würden sich deshalb in vielen Dörfern die ehemaligen Mujaheddin bewaffnen, um ihre Dörfer vor den Taliban zu schützen.

Am 11.01.2011 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt und mit dem Beschwerdeführer insbesondere das Gutachten vom 07.08.2010 erörtert. Der Beschwerdeführer zweifelte die Aussagekraft der durchgeführten Erhebungen im Herkunftsstaat an und bestritt die Richtigkeit der Rechercheergebnisse.

Der Beschwerdeführer wurde von der beabsichtigten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzt und gab dazu an, er habe keine Einwände.

Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 07.02.2011 führte der Sachverständige nach Einsichtnahme in die vorgelegten Befunde und einer Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine Teilsymptomatik eine posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Es könne aus psychiatrischer Sicht von der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, die sich unter einer entsprechenden, nunmehr eineinhalbjährigen auch psychotherapeutischen Behandlung bereits etwas bessert habe. Grundsätzlich sei derzeit keine akute Suizidalität fassbar gewesen, die Frage, ob nach einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Gefahr eines Suizidversuches bestünde, sei aus psychiatrischer Sicht aber nicht konkret zu beantworten, da die den Beschwerdeführer erwartenden Belastungen nicht absehbar seien.

Mit Schreiben vom 08.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 07.08.2010 und relevierte insbesondere dessen mangelnde Plausibilität und Überprüfbarkeit.

Der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan nahm mit Schreiben vom 27.08.2011 Stellung zu dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.03.2011, machte weitere Ausführungen zu seiner Vorgehensweise bei Durchführung von Erhebungen und ergänzte das Gutachten vom 07.08.2010.

In der fortgesetzten Verhandlung vom 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin das Ergänzungsgutachten vom 27.08.2011 sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 07.02.2011 zur Kenntnis gebracht. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung mit seiner Vertreterin hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.In der fortgesetzten Verhandlung vom 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin das Ergänzungsgutachten vom 27.08.2011 sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 07.02.2011 zur Kenntnis gebracht. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung mit seiner Vertreterin hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Konvolut ärztlicher Befunde betreffend den psychischen Status des Beschwerdeführers mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung;

Konvolut von Kursbestätigungen und Unterstützungserklärungen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein aus dem XXXX stammender und der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland verlassen, ist am 01.03.2009 in die Republik Österreich eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig.Der Beschwerdeführer, ein aus dem römisch 40 stammender und der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland verlassen, ist am 01.03.2009 in die Republik Österreich eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig.

Beim Beschwerdeführer besteht aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Eine akute Suizidalität ist derzeit nicht fassbar.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen, den eingeholten Sachverständigengutachten sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Afghanistan herangezogen:

UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011;

Asylgerichtshof Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeine Feststellungen, Mai 2011;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 17.12.2010.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Berichte zu zweifeln.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung (zB. BBC) ist derzeit die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht.Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung (zB. BBC) ist derzeit die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz römisch 40 einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht.

Im Country of Origin Information Report des UK Home Office vom 11.10.2011 wird unter anderem angeführt, dass die sich verschlechternde Sicherheitslage im Süden und Osten des Landes dem erhöhten Tempo und Ausmaß von Operationen militanter islamistischer Aufständischer auf beiden Seiten der afghanisch-pakistanischen Grenze zuzuschreiben ist.

Auch dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.08.2010 ist die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu entnehmen. Besonders im Osten und Süden sind viele Dörfer von den Taliban unterwandert und auf vielen wichtigen Straßenzügen besteht eine Bedrohung durch die Taliban. Die staatlichen Behörden sind derzeit nicht in der Lage, die Sicherheit hinreichend zu gewährleisten.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehenden Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels Familienanschlusses in Kabul kann unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass dieser - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.

Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil römisch drei. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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