RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0161 E 21. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Werden mehrere verbundene Rechtssachen durch einen (höherwertigen) Vergleich beendet, so ist die jeweils entrichtete Pauschalgebühr im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG einzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160516.X02

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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